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SMS-TAN und die Gebührenphantasie der Banken

Über die Gebührenphantasie vieler Banken ärgern sich Kunden schon geraume Zeit. Dass die Geldinstitute angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase schauen müssen, wo sie bleiben beim Blick auf die Einnahmeseite, ist sogar bis zu einem gewissen Maße verständlich. Dass Banken und Sparkassen ihren Kunden beim Online-Banking den Versand der Transaktionsnummern (TAN) per SMS extra berechnen, verstößt allerdings im engen Sinne gegen Recht und Gesetz. Nur, wenn die Nummer tatsächlich für einen Zahlungsauftrag eingesetzt wurde, ist das rechtens. So hat es jedenfalls der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. (Az. XI ZR 260/15)

Worum geht es? Wer als Bankkunde online einen Dauerauftrag ändern möchte oder eine Überweisung tätigen will, muss bei diesem speziellen Verfahren aus Sicherheitsgründen mit solchen Nummern arbeiten. Denn Betrüger liegen gerade bei dieser Art des Bankverkehrs auf der Lauer. Der Kunde bestätigt seine Eingaben, indem er die Zahlenfolge eintippt, die ihm per SMS von der Bank übermittelt wurde. Und genau für diesen Service nahmen die Banken Geld, im verhandelten Fall waren es, so der Vorwurf der klagenden Verbraucherschützer, pro Nummer 10 Cent.

Verbreitete Praxis

Diese Praxis ist bei Banken durchaus verbreitet. Laut einer Studie des Verbraucher-Ratgebers Finanztip verlangen fast 60 Geldinstitute Gebühren für SMS-TAN. Die höchsten Sätze genehmigt sich demnach dabei die Sparda-Bank Augsburg, bei der pro SMS-TAN für den Kunden 25 Cent fällig wurden. Weitere Banken folgten mit nicht geringem Abstand von 19 und 20 Cent. – das allerdings nicht bereits bei der ersten SMS-TAN, sondern nach mehreren Buchungsvorgängen.

Für Verbraucherschützer ist diese Art der Gebührenerhebung ein weiterer Beleg dafür, dass die Banken es ihren Kunden vor allem schwer machen wollen zu durchblicken, wie sie mithilfe von kleinen Gebührenbeiträgen über den Tisch gezogen werden – ihrer Auffassung eine Vernebelungstaktik, die dazu führt, dass sich ein paar Cent schnell zu nicht unerheblichen Summen auftürmen. Zum Schaden des Kunden.

Daher hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen stellvertretend die Kreissparkasse Groß-Gerau verklagt, um ein Grundsatzurteil zu den SMS-TAN zu erzwingen. In diesem Einzelfall kostete das Online-Konto zwei Euro im Monat. Jede SMS-TAN sollte nach Angaben der Verbraucherschützer noch einmal zehn Cent kosten.

Zu pauschal

Dieser Praxis der Bank wollten sich die Karlsruher Richter nicht anschließen. Dem Urteil zufolge ist eine solche Klausel ohne Ausnahmen und Einschränkungen zu pauschal. Hauptargument der Bundesrichter: Kassiert werden dürfe nur in dem Fall, wenn der Kunde die TAN auch wirklich nutzt. Die Bankenverbände lasen freilich in dem Richterspruch das für sie Positive heraus: Der BGH hält die einen Zahlungsdienst auslösende SMS-TAN schließlich grundsätzlich für entgeltfähig. Und das sei auch richtig so, denn den Instituten entstünden beim Versenden einer SMS Kosten und Aufwand. Völlig offen ist noch, wie die Banken das Urteil umsetzen. Kunden, die nach diesem Verfahren ihre Bankgeschäfte erledigen, sind jedenfalls gut beraten, künftig jeden Versand einer Transaktionsnummer dokumentieren. Der Inhalt: Welche TAN wurde für welche Transaktion verwendet, beispielsweise auch per Bildschirmfoto? Zudem kann es nicht schaden, raten Verbraucherschützer, mit Verweis auf das Aktenzeichen des Urteils zur Bank zu gehen und über die Gebühren zu verhandeln.

Streit geht in die nächste Runde

Der Streit um die SMS-TAN der Sparkasse Groß-Gerau geht ohnehin in die nächste Runde. Das liegt daran, dass die Verbraucherschützer ihre Klage mit dem Text einer Werbung für das Konto begründet hatten. Die Geschäftsbedingungen selbst konnten sie nicht einsehen. Die Sparkasse Groß-Gerau bestreitet, die Klausel so formuliert zu haben. Wer in dieser Frage Recht hat, wurde durch den BGH nicht geklärt. Das muss jetzt nachgeholt werden durch das zuständige Oberlandesgericht.

Aber nicht nur beim Online-Banking ist das Gebühren-Gebaren der Banken zunehmend ein Thema juristischer Auseinandersetzungen. So im Fall der Sparkasse Freiburg, die für bestimmte Dienstleistungen Extra-Gebühren einstreicht. Das verstößt gegen das Gesetz, sagt der Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 590/15), der sich mit der Klage von Verbraucherschützern gegen das Geldinstitut auseinandersetzen musste.

Auch der gelöschte Dauerauftrag kostete

Worum ging es? Die verklagte Bank knöpfte ihren Kunden fünf Euro ab, wenn sie sie postalisch benachrichtigte - beispielsweise über eine abgelehnte Überweisung. Auch für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrages kassierte die Sparkasse - zumindest zeitweise - zwei Euro.

In beiden Fällen senkten die Karlsruher Richter zu dieser Praxis den Daumen. Die Bank habe auf ihre Kunden in unangemessener Form den Aufwand für Personalkosten umgelegt, die mit der eigentlichen brieflichen Unterrichtung nicht zusammenhängen, monierte der BGH. Und wer als Kunde seinen Dauerauftrag lösche, entscheide sich für einen Widerruf, der – so wolle es das Gesetz – in der Regel unentgeltlich bleiben müsse. Dass die Bank mit hohen Kontoführungs-Gebühren für ein Pfändungsschutzkonto gegen ein früheres BGH-Urteil verstieß, sei nur am Rande vermerkt.

Die Verbraucherschützer sehen dieses höchstrichterliche Urteil als guten Anlass für Verbraucher bundesweit, die Gebühren der eigenen Hausbank unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls über eine Rückforderung nachzudenken. Das sollte allerdings immer unter sachkundiger Beratung angegangen werden. Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten oder Probleme in dieser Frage haben, bieten wir Ihnen gerne eine juristische Erstberatung an.

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