STAND 28.11.2022 | LESEZEIT 2 MIN
Die aktuelle Energiekrise wurde durch Russlands Krieg gegen die Ukraine noch einmal verschärft. Viele Haushalte haben große Probleme durch die stetig steigenden Kosten für Gas und Fernwärme. Ab März soll die Gaspreisbremse für Entlastung sorgen. Um den Zeitraum zu überbrücken, wurde nun eine einmalige Soforthilfe beschlossen.
Das ging schnell: Am 10. November 2022 beschloss der Bundestag das Gesetz über die Dezember-Soforthilfe, am 14. November gab der Bundesrat seine Zustimmung und am 19. November ist es in Kraft getreten.
Erdgas- und Wärmekunden müssen demnach ihre Dezember-Abrechnung nicht zahlen. Mit dieser Soforthilfe wurde der erste Teil der Empfehlungen der „ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme“ umgesetzt. Ab März soll die Gaspreisbremse gelten.
Von der Soforthilfe profitieren private und gewerbliche Verbraucher, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbrauchen sowie bestimmte Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich und in der medizinischen Versorgung:
Unabhängig vom Jahresverbrauch erhalten auch die folgenden Gruppen die Soforthilfe:
Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr verbrauchen sowie Verbraucher von Öl-, Kohle-, Pellets- oder Biomasseheizungen erhalten die Soforthilfe nicht.
Gaskunden müssen den Abschlag, der im Dezember fällig werden würde, nicht zahlen. Der jeweilige Versorger erstellt eine Gutschrift, die im Dezember zugestellt werden soll.
Die Soforthilfe für Erdgaskunden beträgt ein Zwölftel des Jahresverbrauchs mal den für Dezember 2022 vereinbarten Preis.
Beispiel: Eine Familie verbraucht etwa 24.000 Kilowattstunden Erdgas pro Jahr. Bei einem durchschnittlichen Preis von 21,4 Cent pro Kilowattstunde würde die Soforthilfe demnach 428 Euro betragen.
Letztendlich orientiert sich die Höhe der Soforthilfe am tatsächlichen Verbrauch.
Die Soforthilfe für Fernwärmekunden berechnet sich aus der September-Rechnung zuzüglich eines „pauschalen Anpassungsfaktor“. Diese Variable soll den Preisanstieg bis Dezember berücksichtigen. Wie hoch sie sein sollte, ist bisher nicht geklärt.
Mieter und Mitglieder von Wohneigentumsgemeinschaften erhalten die Soforthilfe mit der jährlichen Heizkostenabrechnung. Das bedeutet, dass sie mit der Endabrechnung für das Betriebsjahr 2022 spätestens zum 31.12.2023 gezahlt werden wird.
Die Soforthilfe wird aus dem neuausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds bezahlt. Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen erhalten daraus für die ausbleibenden Zahlungen eine Erstattung.
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