Eine Impfung gegen das Corona-Virus bietet den bestmöglichen Schutz vor einem schweren Verlauf und hilft, die Ausbreitung der Pandemie einzudämmen. Um möglichst viele Menschen von einer Impfung zu überzeugen, setzen viele Arbeitgeber nun mit Impf-Incentives Anreize für eine Corona-Impfung. Welche Prämien es für die Impfung geben kann und was der Arbeitgeber nicht versprechen darf, haben wir für Sie aufbereitet.
Eine Impflicht für Arbeitnehmer oder bestimme Berufsgruppen gibt es derzeit nicht. Ist einem Arbeitgeber aber an einer möglichst hohen Impfquote in seinem Unternehmen gelegen, darf er die Bereitschaft seiner Mitarbeiter durch eine Prämie für die Impfung erhöhen. Allerdings gilt es, bei solchen Impf-Incentives einiges zu beachten.
Besonders wichtig ist demnach die Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 GG. Daher müssen Sonderleistungen für eine Impfung so gestaltet werden, dass kein Mitarbeiter (sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit) ohne sachlichen Grund benachteiligt wird. Was genau der Arbeitgeber als Prämie für eine Impfung anbietet, bleibt ihm selbst überlassen. Neben einer Sonderzahlung kann die Impfbereitschaft beispielsweise mit einem zusätzlichen Urlaubstag oder einem Gutschein belohnt werden.
Werden allerdings finanzielle Leistungen als Prämie für die Impfung angeboten, muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG berücksichtigt werden.
Wichtig zu wissen ist, dass auch der Arbeitgeber hinsichtlich einer Prämie für die Impfung an bestimmte Vorgaben gebunden ist. Beispielsweise darf er seinen Mitarbeitern als Sonderleistung für die Impfung keine Befreiung vom geltenden Hygiene-Konzept in Aussicht stellen.
Auch geimpfte Arbeitnehmer haben sich an die geltenden Abstandsregeln zu halten, müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen und wie vorgeschrieben regelmäßig lüften, um der Pandemie mit geeinten Kräften so gut es geht Einhalt zu gebieten.
Dass Mitarbeiter für eine Impfung Sonderleistungen erhalten sollen, mag auf den ersten Blick als Ungleichbehandlung erscheinen, die allerdings gerechtfertigt werden kann. Schließlich wird eine Impfung gegen das Corona-Virus von der STIKO empfohlen, und darüber hinaus hat jeder Arbeitgeber auch ein wirtschaftliches Interesse daran, die Arbeitsleistung in seinem Unternehmen zu erhalten.
Aus diesen Gründen verstößt eine Prämie für eine Impfung auch nicht gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB. Hier heißt es: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“ Sofern die Sonderleistungen für die Impfung also so ausgestaltet werden, dass sie verhältnismäßig sind und keinen großen Druck auf Impfunwillige ausüben, sind sie rechtens.
Die Corona-Pandemie hat das Arbeitsleben ordentlich auf den Kopf gestellt. Dass es hier immer wieder zu Fragen kommt, was das Arbeitsrecht und die Corona-Impfung angeht, ist nur allzu verständlich.
Wenn Sie Fragen zu den geltenden Regelungen haben oder für Ihre Mitarbeiter mit Impf-Incentives Anreize für eine Corona-Impfung schaffen wollen, können Sie gern ein KLUGO Partner-Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren. Vereinbaren Sie dazu gern einen unverbindlichen Gesprächstermin.
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