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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
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Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs 2020

Mit einer Gesetzesreform will der deutsche Gesetzgeber dem Abmahnmissbrauch von Unternehmen entgegentreten. Strenge formelle Anforderungen an die Abmahnung und mehr Rechte für die Abgemahnten sind Inhalt des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, das am 01. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Abmahnung im wirtschaftlichen Wettbewerb

Abmahnungen sind im unternehmerischen Alltag nicht nur ärgerlich, sondern oft auch teuer. Die Statistik zeigt: Abmahnungen lassen sich insbesondere im ECommerce kaum vermeiden – immerhin geben rund 65 Prozent der befragten Online-Händler an, mindestens eine Abmahnung pro Jahr zu erhalten. Über ein Viertel der befragten Online-Händler erhält sogar zwei Abmahnungen: Eine Praxis, die sich in den letzten Jahren zunehmend gesteigert hat und die Betroffenen regelmäßig in ihrer weiteren wirtschaftlichen Entfaltung hemmt.

Die Gründe für eine Abmahnung sind vielfältig und können dabei ganz unterschiedlich aussehen. Dabei handelt es sich z.B. um:

  • fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrungen
  • unrechtmäßige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB)
  • Verletzung der gesetzlich notwendigen Angaben im Impressum
  • fehlerhafte Preisangaben / Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (kurz: PAngV)
  • Verletzung von Informationspflichten
  • Fehler im Bestellablauf

Grundsätzlich ist eine Abmahnung im wirtschaftlichen Wettbewerb nicht ungewöhnlich und sollte von Entscheidungsträgern und Führungskräften im Rahmen des unternehmerischen Risikos einkalkuliert werden. Trotz der Einhaltung von Compliance-Regeln kann es immer wieder auch zu unberechtigten Abmahnungen kommen – um einer regelrechten Abmahnwirtschaft einen Riegel vorzuschieben, tritt jetzt das Gesetz zur Stärkung fairen Wettbewerbs in Kraft.

Worum geht es bei dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs?

Unternehmen hatten zusammen mit darauf spezialisierten Anwaltskanzleien Abmahnungen verschickt, um durch Vertragsstrafen die eigenen Gewinne in die Höhe zu schrauben – der faire Wettbewerb war dabei allenfalls Nebensache.

Mit dem neuen Gesetz, das am 01. Dezember 2020 verkündet wurde, sind die Anforderungen an den Gebrauch des Abmahnrechts gestiegen. So bleiben Abmahnungen zwar weiterhin als Möglichkeit erhalten, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht durch Konkurrenten anzugehen – allerdings sollen unseriöse Abmahnungen in Zukunft unterbleiben.

Was beinhaltet das neue Gesetz?

Das neue Gesetz beinhaltet unter anderem eine Einschränkung in Bezug auf die Aktivlegitimation, also die Legitimation, überhaupt eine Abmahnung anstoßen zu können. Zum anderen steigen die Anforderungen an die Abmahnung selbst und auch die Geltendmachung des sogenannten Aufwendungsersatzanspruches nach der Neufassung von § 13 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) ist künftig einer neuen Regelung unterworfen.

Formelle Anforderungen an Abmahnende

Die Zulässigkeit einer Abmahnung richtet sich nach der Gesetzesnovelle richtet sich nach § 13 Abs. (2) UWG. Sie muss zwingend enthalten:

  • Identität des Abmahnenden
  • Voraussetzungen für die Aktivlegitimation
  • konkrete Verletzungshandlung
  • Aufschlüsselung des Aufwendungsersatzes

Besonders rund um die Aktivlegitimation sind durch das neue Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs Änderungen in Kraft getreten. Mitbewerber bzw. Konkurrenten sind nunmehr nur noch dann zur Abmahnung berechtigt, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren bzw. Dienstleistungen vertreiben. Es muss damit nach § 2 Abs. (1) Nr. 3 UWG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestehen.

Dadurch werden Abmahnungen von Mitbewerbern ausgeschlossen, die beispielsweise erst kürzlich ihren Geschäftsbetrieb aufgenommen haben oder bei denen ein Insolvenzverfahren bereits anhängig ist. Ebenso ausgeschlossen sind nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch Abmahnungen von Mitbewerbern, die nur eine sehr eingeschränkte Geschäftstätigkeit aufweisen.

Zusätzliche Anforderungen an Verbände

Verbände, die für ihre Mitglieder Abmahnungen aussprechen, müssen sich künftig in eine Liste der qualifizierten Verbände eintragen lassen. Dies geht aus § 8b UWG hervor.

Das setzt voraus, dass

  • der Verband über mehr als 75 Mitgliedsunternehmen verfügt;
  • der Verbandszweck durch ausreichende personelle, sachliche und finanzielle Mittel gesichert ist;
  • Mitgliedsunternehmen keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen erhalten.

Wichtig zu wissen: Die Anforderungen rund um die Aktivlegitimation zur Abmahnung treten erst zum 01. Dezember 2021 in Kraft.

Was geschieht bei Abmahnmissbrauch?

Unverändert wird die missbräuchliche Anwendung von Abmahnungen auch durch die Gesetzesnovelle als rechtswidrig erachtet. Durch § 8c Abs. (1) UWG wird dies explizit auch im Gesetz selbst normiert. Damit ist die Geltendmachung der Ansprüche dann als missbräuchlich zu bewerten, wenn die Gesamtumstände den Missbrauch nahelegen. Der Abmahnende kann hier durch die entsprechenden Nachweise jedoch den Verdacht des Rechtsmissbrauch ausräumen.

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