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Sterbehilfe in Deutschland
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Geschäftsmäßig betriebene Sterbehilfe nicht mehr strafbar

Seit Dezember 2015 war die geschäftsmäßige Sterbehilfe in Deutschland gemäß § 217 Strafgesetzbuch (kurz: StGB) verboten. Die geschäftsmäßige, also regelmäßig angebotene Freitodbegleitung war mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafen geahndet. Nun erklärt das Bundesverfassungsgericht den § 217 StGB für nichtig.

Die bisherige Rechtslage zur geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland

2015 wurde der folgende Paragraf in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen: § 217 Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. (1) Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Paragraf schob der geschäftsmäßigen Sterbehilfe in Deutschland einen Riegel vor. Es wurde verhindert, dass beispielsweise das zur Verfügung stellen von todbringenden Medikamenten im medizinischen Betrieb regelmäßig angeboten wird. Das galt bisher für Palliativstationen in Krankenhäusern oder auch für Selbsthilfeorganisationen, die eine Freitodbegleitung anboten. Bis das Bundesverfassungsgericht die Strafbarkeit nun aufhebt, mussten Sterbewillige, Ärzte und Sterbehilfevereine insgesamt sechs Verfassungsbeschwerden erheben.

Bisher war das kommerzielle Angebot von deutscher Sterbehilfe, wie es in der Schweiz oder in den Niederlanden erlaubt ist, verboten. Der Schweizer Verein Dignitas ist beispielsweise bekannt dafür, Menschen in den Tod zu begleiten und die dafür notwendigen Medikamente zur Verfügung zu stellen.

Seit 2015 war in Deutschland solch eine geschäftsmäßige Förderung der Sterbehilfe verboten. Die Folge war ein unter anderem ein regelrechter Sterbehilfe-Tourismus in Nachbarländer, in denen die Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist.

Beihilfe zum Suizid muss auch für Dritte erlaubt sein

Suizid ist nicht strafbar. Auch der Versuch ist kein Tatbestand. Daher ist es auch nicht strafbar, Beihilfe zum Suizid zu leisten. Allerdings war die Beihilfe zum Suizid bisher nur für Privatpersonen, beispielsweise Familienangehörige der Person, straffrei. Gewerblich oder wiederholt Handelnde wurden bestraft. Da das Bundesverfassungsgericht nun § 217 StGB für nichtig erklärt, können auch Mediziner, die Vereinigungen angehören und Selbsthilfeorganisationen diese Form der Beihilfe leisten ohne sich strafbar zu machen.

Wie wirkt sich das BVerfG-Urteil auf die deutsche Sterbehilfe aus?

Gegen den § 217 klagten Selbsthilfeorganisationen, Mediziner und nicht zuletzt zwei Betroffene. Einer der beiden Kläger leidet an einer unheilbaren Lungenkrankheit, an der er letztendlich ersticken wird, wenn er seinen Tod nicht vorab selbstständig herbeiführt. Mit seiner Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wollte er sich das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erkämpfen.

Am 26. Februar 2020 fällte das BVerfG zur Sterbehilfe ein folgenschweres Urteil: Der umstrittene § 217 verstößt gegen die Verfassung und ist deshalb nichtig. Das Recht selbstbestimmt zu sterben wirkt sich auch auf Dritte aus, die straffrei Suizidhilfe leisten dürfen. Das Sterbehilfe-Urteil greift aber noch viel weiter. Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts führt im Urteil aus, warum das Recht auf einen selbstbestimmten Tod aus dem Recht auf Leben, wie es das Grundgesetz gewährt, folgt.

„Die Entscheidung des Einzelnen, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, entzieht sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit. Sie bedarf keiner weiteren Begründung oder Rechtfertigung, sondern ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.“

Urteil, 2 BvR 2347/15 -, Rn. (1-343)

Mit diesem Urteil können Mediziner, palliative Einrichtungen und Selbsthilfeorganisationen ab sofort straffrei Suizidhilfe leisten. Aber das Bundesverfassungsgericht geht sogar noch einen Schritt weiter. Das Urteil umfasst nicht nur die Suizidhilfe für schwer- und todkranke Menschen.

Vielmehr soll es allen Menschen, die ihrem Leben ein Ende setzen möchten, möglich sein, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gedanken dahinter: So wie wir selbstbestimmt leben können, müssen wir auch selbstbestimmt sterben dürfen.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene und den Gesetzgeber?

Mit dem Sterbehilfe-Urteil des BVerfG ist nun der Gesetzgeber gefragt, die notwendigen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen. So scheint bereits deutlich zu sein, dass das Betäubungsmittelgesetz angepasst werden muss. Nur so können Mediziner die notwendigen Medikamente verschreiben. Welche weiteren Gesetzesänderungen das Urteil nach sich zieht, ist noch nicht abschließend geklärt.

Betroffene können mit dem Sterbehilfe-Urteil des BVerfG ihr Lebensende besser planen: Selbsthilfeorganisationen und Palliativkliniken haben nun eine neue Ausgangslage. Es kann damit gerechnet werden, dass das strukturierte, also geschäftsmäßige Angebot an Freitodbegleitung bzw. Beihilfe zum Suizid in Deutschland entstehen wird.

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