Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil klargestellt, dass Abfindungen für Arbeitnehmer in jedem Fall mit einer ermäßigten Steuer belegt werden müssen.
Verliert ein Arbeitnehmer seinen Job, wird ihm unter Umständen ein Auflösungsvertrag samt Abfindungsregelung vorgelegt. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur, Ziel ist jedoch meist vor allem eines: die schnelle und möglichst einvernehmliche Räumung des Arbeitsplatzes. Bislang wurde von den Einmalzahlungen allerdings in der Regel der normale Steuersatz abgezogen – dieser Umstand wurde jedoch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. März 2018 (AZ: IX R 16/ 17) gekippt, sodass es nun per Gesetz möglich ist, bei der einvernehmlichen Abfindung Steuern zu sparen.
Wenn sich ein Unternehmen von einem Angestellten trennt, wird diesem in manchen Fällen eine Abfindung gezahlt. Es bestehen gute Chancen bzw. sogar ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung, wenn folgende Punkte zutreffen:
Chancen auf eine Abfindung bestehen, wenn:
Gerade letzterer Fall ist häufig der Grund für die Zahlung einer Abfindung. Da in Deutschland jede Kündigung laut Gesetz vor das Arbeitsgericht gebracht werden kann und sich Prozesse aufgrund des recht strikten Kündigungsschutzes deutlich in die Länge ziehen können, wählt der Arbeitgeber oft die Option, dem Angestellten, den er kündigen möchte, einen Aufhebungsvertrag mit verhältnismäßig hoher Abfindungssumme vorzulegen.
Die Höhe der Abfindung hängt meist vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab. Wenn eine Abfindung jedoch ausgesprochen wird, um eine Kündigungsschutzklage zu vermeiden, gilt ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr als Basis der Berechnung. Etwaige Prämien und Sachbezüge werden zum aktuellen Monatsgehalt hinzuaddiert.
Von der schließlich feststehenden Summe haben sich viele Arbeitnehmer in der Vergangenheit dazu verleiten lassen, den Auflösungsvertrag zu unterzeichnen – ohne zu beachten, dass die Abfindung ohne Freibeträge zu versteuern war und somit ein großer Teil des Geldes an den Fiskus ging. In manchen Fällen war es jedoch möglich, bei der Abfindung Steuern zu sparen. Die Grundlagen für eine solche Ermäßigung waren bisher aber nicht klar geregelt und hingen stets davon ab, wer das Arbeitsverhältnis beendete.
Seit März 2018 heißt es nun jedoch per Gesetz: Abfindungen werden nicht mehr normal versteuert. Wurde ein Auflösungsvertrag geschlossen, gilt das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und -nehmer als einvernehmlich beendet. In einem solchen Fall wird bei der Einkommenssteuererklärung für die Abfindung ein ermäßigter Steuersatz herangezogen, sodass Steuern gespart werden können. Hintergrund für das Gerichtsurteil war ein fünfjähriger Prozess, bei dem ein Betroffener seine Abfindungshöhe von 35.000 Euro ermäßigt versteuern lassen wollte. Das Finanzamt widersprach, da der Mitarbeiter durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags in die Kündigung und den damit einhergehenden Einkommensverlust eingewilligt hatte.
Steuern konnte man bei der Abfindung bislang nur sparen, wenn nachgewiesen werden konnte, dass man sich in einer Drucksituation wirtschaftlicher, psychischer oder rechtlicher Art befand. Ab sofort wird eine solche Drucksituation bei der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags jedoch als gegeben vorausgesetzt. Folglich können Abfindungen nach der Fünftelregelung ermäßigt versteuert werden (§ 34 Einkommensteuergesetz). Fragen zur Gesetzeslage bei Abfindungen sowie zu anderen juristischen Angelegenheiten klären wir gerne im Rahmen unserer Erstberatung.
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