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StPO-Reform – schnellere Urteile, mehr Effizienz

Das Bundeskabinett hat sich aktuell auf eine erneute Reform der Strafprozessordnung geeinigt. Ziel ist es, Strafverfahren insgesamt kürzer und effektiver zu gestalten. Dazu gehört auch eine Ausweitung der staatlichen Befugnisse im Bereich der Telekommunikationsüberwachung und im Bereich der DNA-Analyse. Insbesondere von Strafverteidigern wird dabei kritisiert, dass dies zu einer Einschränkung der Beschuldigtenrechte führt.

Reform der StPO soll die Justiz entlasten

Die Entlastung der Justiz ist angesichts aktuell langer Prozesszeiten schon lange das Anliegen der Strafgerichte und Staatsanwaltschaften. Bereits 2017 kam es daher zu einer angekündigten Reform der Strafprozessordnung, die mit der Intention der Effektivitätssteigerung auf eine Straffung und eine Beschleunigung im Strafprozess abzielte.

Die Praxis hat recht schnell gezeigt, dass die Reform die gewünschte Wirkung vermissen ließ – auch weiterhin ist der Ablauf des Strafprozesses häufig durch unnötige Verzögerungen gekennzeichnet, die zum Beispiel durch überflüssige Anträge von Verteidigern zustande kommen. Für die Bundesregierung war dies Anlass genug, einen weiteren Reformvorschlag auf den Weg zu bringen.

Dieser beinhaltet eine Ergänzung der Reformbemühungen von 2017, greift aber auch die finanzielle Ausstattung des Justizapparates auf und zielt hierbei auf Verbesserungen im Bereich des Strafprozesses und der Strafverfolgung.

Kritik vor allem durch Einschränkung der Verteidigerrechte

Eine grundsätzliche Straffung der Strafprozesse wird von allen Seiten begrüßt. Dies hat auch der Deutsche Richterbund in einer Stellungnahme explizit kommuniziert.

Dreh- und Angelpunkt der Kritik an dem Reformvorschlag ist aber die Beschränkung der Verteidigerrechte. Tatsächlich besteht die Möglichkeit, durch eine Vielzahl an Befangenheits- und Beweisanträgen das Strafverfahren bewusst in die Länge zu ziehen. Dass diese Möglichkeit zum Teil auch missbräuchlich genutzt wird, steht völlig außer Frage und bedarf daher einer entsprechenden Regelung. Der aktuelle Reformvorschlag sieht daher vor, dass missbräuchliche Beweisanträge ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt werden können – und zwar auf Grundlage einer allgemeinen Missbrauchsklausel. Ebenfalls neu geregelt wird der Umgang mit Befangenheitsanträgen: Diese sollen eine Weiterführung des Prozesses nicht mehr verhindern – es sei denn, die Entscheidung über den Befangenheitsantrag nimmt mehr als zwei Wochen in Anspruch.

Die Neuregelungen greifen in Form einer Generalklausel direkt in die Rechte der Strafverteidigung ein. Dies wirkt sich nach richtiger Auffassung auch auf die Situation des Beschuldigten aus: Ein Punkt, der insbesondere von Strafverteidigern kritisiert wird, die hierdurch das Recht auf ein faires Verfahren gefährdet sehen.

Welche Rechte stehen dem Beschuldigten im Strafprozess bisher zu?

Das Recht auf ein faires Verfahren ist als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips auch auf europäischer Ebene in Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (kurz: EMRK) gesetzlich normiert. Dies gilt für alle Rechtsbereiche, ist aber gerade im Strafrecht von besonderer Brisanz: Immerhin beeinträchtigen die staatlichen Maßnahmen rund um den Strafprozess oft den höchstpersönlichen Bereich des Beschuldigten – ein faires Verfahren ist hierbei von grundlegender Wichtigkeit.

Ein wesentlicher Bestandteil der Beschuldigtenrechte ist die Möglichkeit, Einfluss auf den Gang und das Prozessergebnis zu nehmen – zum Beispiel in Form von Beweisanträgen. Werden diese jedoch missbräuchlich und in Prozessverschleppungsabsicht in Anspruch genommen, läuft das der ursprünglichen Zielsetzung entgegen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang daher insbesondere, ob Anträge auch aus Verteidigungszwecken gestellt werden – sie fallen ausnahmslos in den Schutzbereich des Rechts auf ein faires Verfahren.

Welche weiteren Verbesserungen bringt die Reform mit sich?

Neben den oben genannten Eckpunkten enthält der Reformvorschlag auch einen verbesserten Schutz für Opfer von Sexualstraftaten in der Öffentlichkeit. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung soll dann durch eine Videoaufzeichnung der richterlichen Vernehmung ersetzt werden können. Besser geschützt werden sollen auch Opfer von Sexualstraftaten, die als Vergewaltigungstatbestand qualifiziert werden: Ihnen soll nach der Umsetzung der Reform grundsätzlich ein Opferanwalt beigeordnet werden.

Bei Fragen zum Ablauf eines Strafverfahrens und zu Ordnungswidrigkeiten helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Rechtsanwälte im Strafrecht stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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