Die Weihnachtsfeier im Betrieb ist eine Möglichkeit, abseits des Arbeitsplatzes mit den Kollegen ins Gespräch zu kommen und das Jahresende zu feiern. Obwohl die Betriebsweihnachtsfeier einen persönlichen Charakter hat, sind Arbeitsnehmer auch während dieser Veranstaltung über den Betrieb unfallversichert, denn der Versicherungsschutz greift. Für die Versicherungsschutz während der Weihnachtsfeier, muss die Unternehmensführung nicht anwesend sein.
Ist ein Unfall auf einer Weihnachtsfeier versichert, auch wenn die Unternehmensführung nicht anwesend ist? Diese Frage musste das Bundessozialgericht in Kassel beantworten. Geklagt hatte eine Sozialversicherungsfachangestellte, die bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen angestellt ist. Sie nahm im Jahr 2010 an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teil, zu der alle Arbeitnehmer aus ihrem Sachgebiet einschließlich der Sachgebietsleitung eingeladen waren. Teil der Feier war eine Wanderung, bei der die Frau hinfiel, sich eine Ellenbogenprellung sowie eine Verstauchung und Prellung des rechten Handgelenks zuzog. Der Arbeitnehmer hatte sich daraufhin geweigert, den Vorfall als einen Arbeitsunfall während der Weihnachtsfeier anzuerkennen, denn es war keine Person aus der Abteilungsleitung zugegen.
Die Angestellte klagte daraufhin ihr Recht ein, das Sozialgericht Kassel bestätigte mit einem Urteil vom 15. Mai 2013 ihren Anspruch. Der Arbeitgeber ging vor dem Hessischen Landessozialgericht in Berufung und erhielt mit der Begründung, „dass die Weihnachtsfeier nicht von der Autorität der Dienststellenleitung getragen gewesen sei“, Recht. Denn „Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung könne der versicherten Tätigkeit nur zugerechnet werden, wenn der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene durchführen wolle und alle Betriebsangehörigen eingeladen habe“, so die Erklärung zum Urteil vom 29. April 2014.
Das Bundessozialgericht (BSG) lies dieses Urteil mit dem Revisionsurteil (BSG, Urt. v. 05.07.2016, Az.B 2 U 19/14 R) aufheben, denn „die Klägerin hat am 9.12.2010 einen in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Arbeitsunfall gemäß § 2 Abs 1 Nr 1, § 8 Abs 1 SGB VII erlitten, als sie bei einer Wanderung im Rahmen der Weihnachtsfeier ihres Sachgebiets stürzte.“
Dreh- und Wendepunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung war der Einwand des Arbeitgebers, dass die Unternehmensleitung nicht anwesend gewesen sei. Damit greife die betriebliche Versicherung während der Weihnachtsfeier nicht. Dieser Argumentation wurde vom BSG nicht stattgegeben. Vielmehr muss nur sichergestellt werden, dass die Weihnachtsfeier im Einvernehmen mit der Betriebsleitung stattfindet. Diese Bedingung wurde bereits mit einem früheren Urteil bestätigt. Demgemäß reicht es aus, wenn in einer Dienstbesprechung vereinbart wird, dass die verschiedenen Teams und Sachgebiete eines Betriebes eine Weihnachtsfeier durchführen dürfen. Außerdem muss die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eines Teams bzw. Sachgebietes offen stehen. Damit ist nun klargestellt, dass Arbeitnehmer während einer Betriebsfeier - sei es die Weihnachtfeier oder der Neujahrsempfang - über den Betrieb gem. § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII versichert sind, auch wenn die Betriebsleitung nicht anwesend ist.
Im obigen Fall wurde vorab genau geklärt, wie die Weihnachtsfeier durchzuführen ist. So wurde abgesprochen, dass die Feier nicht vor 12 Uhr mittags beginnen durfte und durch die interne Zeiterfassung zu dokumentieren war. So wurde es in dem Betrieb bereits vor dem Unfall der Klägerin über mehrere Jahre gehandhabt. „Die Weihnachtsfeiern waren der direkt dem Dienststellenleiter unterstehenden Büroleitung anzuzeigen und die Beschäftigten erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 vH der wöchentlichen Arbeitszeit“, heißt es im Urteil. Damit wurde hinreichend belegt, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung stattfanden. Zudem stellte das BSG klar, dass betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen „unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt wird“. Damit gilt der Versicherungsschutz für die Weihnachtsfeier im Betrieb, aber genauso auch für alle weiteren innerbetrieblichen Veranstaltungen.
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