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Vereinfachte Hartz-IV-Bewilligung wegen Corona
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Vereinfachte Hartz-IV-Bewilligung wegen Corona hat Grenzen

Die Corona-Pandemie stellt die ganze Gesellschaft vor große Herausforderungen. Um Arbeitssuchenden in dieser schwierigen Zeit den Zugang zu Sozialleistungen zu erleichtern, wurden im Pandemie-Sozialschutzpaket bezüglich der Hartz-4-Bewilligung während Corona Sonderregelungen getroffen. Doch in besonderen Fällen schützt auch die Pandemie nicht vor der Kürzung von Leistungen.

Die Sonderregelungen des Pandemie-Sozialschutzpakets

In der Corona-Pandemie machen sich besonders viele Menschen sorgen darum, ihre Arbeit zu verlieren und nicht mehr genügend Geld zum Leben zu haben. Um diesen Menschen zumindest einen Teil ihrer Sorgen zu nehmen, hat die Regierung das sogenannte Sozialschutzpaket auf den Weg gebracht.

Dieses Gesetz vereinfacht die Hartz-IV-Beantragung während Corona und bringt weitere Lockerungen mit sich:

  • Das Sozialschutzpaket gilt für alle Menschen, die Kurzarbeitergeld bekommen, Arbeitslosengeld beziehen oder selbstständig sind und aufgrund der Corona-Pandemie in finanzielle Not geraten. Ihnen wird die Hartz-IV-Beantragung während Corona erleichtert.
  • Alle Menschen, deren Bewilligungszeitraum für die Grundsicherung zwischen dem 31.März und dem 30. August 2020 endete, mussten keinen Fortbewilligungsantrag stellen: Das Jobcenter hat die Leistungen automatisch um maximal ein Jahr verlängert, ohne dass die Betroffenen erneut Hartz-IV beantragen müssen.
  • Anträge, die zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 gestellt werden, werden ohne aufwendige Prüfung vorläufig für sechs Monate bewilligt. Danach muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden.

Vereinfachte Hartz-4-Beantragung dank Corona hat Grenzen

Der vereinfachte Zugang zu Sozialleistungen soll ähnlich wie die Corona-Soforthilfe all denen zugutekommen, die aufgrund der aktuellen Situation ein unsicheres Einkommen haben und / oder noch nicht vorhersehen können, ob sie auf Hilfe angewiesen sein werden.

Jedoch kann es trotz der Pandemie und dem lockeren Umgang mit der Bewilligung von Grundsicherung in bestimmten Fällen auch zu Leistungskürzungen kommen, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem Fall (AZ L 11 AS 415/20 B ER) entschieden hat.

Zu Unrecht erbrachte Leistungen können gestrichen werden

In dem verhandelten Fall ging es um einen 1966 geborenen Mann, der seit 2013 Hartz-IV-Leistungen bezieht. Fälschlicherweise hat das Jobcenter die monatlichen Zahlungen für einen Hauskaufvertrag als Miete gewertet. Als der Fehler aufgefallen ist, hat das Jobcenter die Zahlungen verweigert.

Die Klage des Mannes, dass die Grundsicherungsleistungen aufgrund der Corona-Pandemie und des geltenden Sozialschutz-Pakets für zwölf Monate weiterbezahlt werden müssten, wies das Gericht ab. Als Grund führte es an, dass es keinen Anspruch auf die Fortzahlung einer zu Unrecht erbrachten Leistung gebe. In diesem Fall habe die zu Unrecht erbrachte Leistung der Vermögensbildung (Hauskauf) gedient, wozu das Jobcenter grundsätzlich nichts beitragen darf.

Hartz-4 beantragen – eine Rechtsberatung kann Ihnen helfen

Das von der Regierung auf den Weg gebrachte Pandemie-Sozialschutzpaket ermöglicht unter anderem die automatische Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ohne erneute Überprüfung. Nach Auffassung des Gerichts darf das Sozialschutz-Paket es jedoch nicht ermöglichen, dass auch offensichtlich zu Unrecht erbrachte Leistungen weiter gewährt werden. Wer also Sozialleistungen erhält, die keine rechtliche Grundlage haben, muss auch während der Corona-Pandemie mit Kürzungen rechnen.

Haben Sie Fragen zu dem Sozialschutzpaket der Bundesregierung oder sind sich nicht sicher, ob Ihnen die vereinfachte Corona-Hartz-4-Bewilligung zugutekommt? KLUGO hilft Ihnen bei Ihren Fragen schnell und sicher weiter und vermittelt Sie gern an einen geeigneten Fachanwalt im Arbeitsrecht, der Ihr Anliegen gemeinsam mit Ihnen angeht.

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