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Diesel-Fahrverbot in Berlin.
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VG-Urteil zu Diesel-Fahrverbot in Berlin

Das Gas gefährdet nicht nur die Atemwege von Mensch und Tier, sondern kann sich auch schädigend auf Pflanzen, Böden und Gewässer auswirken. Einen beachtlichen Beitrag zu den bedrohlichen Stickstoffdioxidwerten leisten Dieselfahrzeuge, wobei das Problem durch Differenzen zwischen Prüf- und Realemissionen verstärkt wurde. Deshalb soll ein großflächiges Diesel-Fahrverbot in Berlin eingeführt werden, um die Stickstoffdioxidbelastung zu reduzieren.

Das Urteil: Diesel-Fahrverbot in Berlin

Am 9.10.2018 entschied das Verwaltungsgericht Berlin über die Erfordernis von Fahrverboten aufgrund der verbesserungswürdigen Luftqualität in der Bundeshauptstadt. Die Deutsche Umwelthilfe e. V. hatte gegen das Land Berlin geklagt – der Verein hat in der Vergangenheit per verwaltungsgerichtlicher Verfahren bereits in anderen Städten Diesel-Fahrverbote erwirkt, darunter Hamburg und München. Zu dem Berliner Urteil vom 9.10.2018 hat die Kammer wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache Luftqualität und des Stickstoffdioxidgehalts in Berlin die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Nach dem aktuellen Urteil ist Berlin verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung bzw. Unterschreitung des Stickstoffdioxid-Grenzwertes in Höhe von 40 µg/m3 im Berliner Stadtgebiet zu treffen. Zu diesen Maßnahmen gehört ein konkret umzusetzendes Fahrverbot für Dieselfahrzeuge bezüglich elf bestimmter Straßenabschnitte (betrifft acht Straßen) sowie Prüfungen der Luftqualität bezüglich 117 Straßenabschnitte (15 km Straßenstrecke) im Rahmen der Fortführung des Luftreinhalteplanes 2011–2017.

Bis wann das Diesel Fahrverbot in Berlin umgesetzt sein muss

Bis zum 31.3.2019 hat das Land Berlin Zeit, den Beschluss zu der Luftreinhalteplan-Fortführung zu erlassen; diese Frist wurde vom Gericht eingeräumt, da gesetzlich eine Beteiligung der Öffentlichkeit vorgeschrieben ist und diese eine gewisse Zeit für ihre Realisierung benötigt. Allerdings hat das Gericht einen früheren Beschlusszeitpunkt als wünschenswert erachtet. Nach dem Beschluss zum Luftreinhalteplan muss der Berliner Senat dann innerhalb von drei Monaten die Fahrverbote umsetzen – also spätestens bis Ende Juni 2019.

Betroffene Straßen Berlins

Durch das Urteil wurde für elf Straßenabschnitte ein Diesel-Fahrzeugverbot bereits zwingend festgelegt.

Es betrifft folgende Straßen Berlins:

  • Alt-Moabit
  • Brückenstraße
  • Friedrichstraße
  • Kapweg
  • Leipziger Straße
  • Leonorenstraße
  • Reinhardtstraße
  • Stromstraße

Inwieweit das Fahrverbot auszudehnen ist, muss vom Senat noch geprüft werden.

Betroffene Fahrzeuge

Sollte mit dem Verfahren nicht in die Berufung gegangen werden, gilt spätestens – eventuell auch früher – ab Juli 2019 ein Fahrverbot für alle Dieselfahrzeuge gemäß der Euro-5-Abgasnorm (Einführungszeitpunkte: für neue Typen (Typgenehmigung) 1.9.2009; für Neufahrzeuge (Erstzulassung) 1.1.2011) sowie für alle Dieselfahrzeuge gemäß älteren Abgasnormen.

Eventuell betroffene Fahrzeuge

Noch ist unklar, ob Fahrzeuge mit softwaremäßiger Nachrüstung und Fahrzeuge gemäß der diversen Euro-6-Abgasnormen ebenfalls betroffen sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass zur Reinhaltung der Luft das zukünftige Fahrverbot auch auf diese Fahrzeuggruppen ganz oder teilweise angewendet wird.

Ausnahmen und Erkennungsmöglichkeiten

Es bleibt abzuwarten, inwieweit von dem Verbot auch Rettungswagen und ähnliche Fahrzeuge betroffen sein werden. Als Erkennungsmöglichkeiten für erlaubte Fahrzeuge werden Plaketten und die automatisierte Erfassung von Autokennzeichen diskutiert; dabei ist es bereits zu politischen Kontroversen gekommen. Als datenschutzfreundlicher gilt die Lösung mit einer Plakette. Die Diskussionen erfolgen auf der Grundlage, dass derzeit insgesamt rund 193.000 Wagen pro Tag die genannten acht Straßen in Berlin mit dem schon gerichtlich beschlossenen Diesel-Fahrverbot befahren.

Zur Entstehung des Grenzwertes

Nach einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation einigten sich im Jahr 1999 die Mitgliedsstaaten der EU auf die überall zu erfüllende Einhaltung eines Jahresmittelwertes von Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ ab dem Jahr 2010. Dieser Wert findet sich auch in der neueren Richtlinie 2008/50/EG.

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