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Vierte Welle: Welche Corona-Regeln kommen?

Die Gesundheitsministerkonferenz hat getagt und neue Regeln für die vierte Corona-Welle beschlossen: In Alten- und Pflegeheimen wurde die Testpflicht ausgeweitet, die Booster-Impfung soll zur Regel werden. Doch die neuen Regelungen sind uneinheitlich. Während für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen die 3G-Regel gelten soll, wird für Bundesländer mit hoher Infektionsrate die 2G-Regel erwogen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gesundheitsministerkonferenz von Bund und Ländern hat getagt und Regelungen für die vierte Welle der Corona-Pandemie beschlossen.
  • Die neuen Regelungen gelten nicht bundesweit einheitlich. Für Bundesländer mit besonders hohen Inzidenzen wird die 2G-Regel erwogen.
  • Die Ampel-Koalition plant, im November ein neues Gesetz zu verabschieden, welches die Corona-Einschränkungen regelt.

Die Ergebnisse der Konferenz der Ländergesundheitsminister lassen sich auf eine kurze Formel bringen: Mehr Testen, mehr Boostern, mehr 2G. Einen weiteren Lockdown mit Maßnahmen wie Schulschließungen soll es jedoch nicht geben. Für Veranstaltungen in Innenräumen sollen strenge 3G-Regeln gelten. Die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung, in der unter anderem geregelt ist, wer Anspruch auf Impfstoff hat, wurde bis April 2022 verlängert. Zudem haben die Ländergesundheitsminister den Bund aufgefordert, eine Rechtsgrundlage für eine generelle Auskunftspflicht von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über ihren Impf- und Genesenenstatus gegenüber ihrem Arbeitgeber zu schaffen.

Welche Regeln wurden für Alten- und Pflegeheime beschlossen?

Was Altenheime und Pflegeheime betrifft, hat die Gesundheitsministerkonferenz eine Ausweitung der Testpflicht beschlossen. Demnach sollen sich auch geimpfte und genesene Personen zusätzlich testen lassen, wenn sie ein Alten- oder Pflegeheim besuchen. Der Test soll dann allerdings kostenlos sein.

Was gilt für die Booster-Impfung?

Die Verabreichung einer Booster-Impfung soll laut Bundesgesundheitsminister Jens Spahn von der Ausnahme zur Regel werden. Besonders vulnerable Bevölkerungsgruppen wie ältere Menschen, Vorerkrankte und medizinisches Personal kommen bei Erst- und Zweitimpfungen priorisiert an die Reihe. Dies soll nun auch bei den Booster-Auffrischungsimpfungen so praktiziert werden. Die Booster-Impfungen sollen vorrangig in Arztpraxen verabreicht werden. Impfzentren sollen wieder geöffnet werden, angedacht sind aber auch mobile Impfteams und -busse.

Wird es bundesweit einheitliche Regelungen geben?

Auch weiterhin wird es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regeln geben. Es wird erwogen, in Bundesländern mit besonders hohem Infektionsgeschehen die 2G-Regel verstärkt anzuwenden. Ebenso existiert die Forderung, die 2G-Regel bundesweit und nicht nur in einzelnen Bundesländern anzuwenden. Dort, wo die 2G-Regel bereits landesweit angewandt wird, wie in Schleswig-Holstein, sind nämlich die Inzidenzen niedriger.

Welche Pläne hat die Ampel-Koalition?

Noch im November soll ein Bundesgesetz verabschiedet werden, das als einheitliche Rechtsgrundlage für Corona-Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern dienen soll. Das Gesetz soll die sogenannte „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ beenden. Weniger in Grundrechte eingreifende Maßnahmen wie die Maskenpflicht und das Abstandsgebot sollen aber beibehalten werden.

Update Juni 2022: Was jetzt gilt

Eine allgemeine Impfpflicht wurde vom Bundestag am 7. April 2022 abgelehnt. Stattdessen kam es zu dem Beschluss einer sog. einrichtungsbezogenen Impflicht, welche seit dem 16. März 2022 gilt. Danach sind Personen, die im Gesundheitswesen arbeiten, verpflichtet einen Nachweis über ihren Genesenen- oder Impfstatus zu erbringen (§ 20a IfSG). Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, müssen gem. § 20a Abs. 2 IfSG ein ärztliches Attest vorlegen. Eine Abfrage des Impfstatus ist in medizinischen Einrichtungen ebenfalls zulässig, § 23a IfSG. Dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wurde am 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21 durch das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Erfüllen Mitarbeiter im Gesundheitssektor die Anforderungen nach § 20a IfSG nicht, müssen sie mit einer Freistellung und dem Verlust ihres Vergütungsanspruchs für den Zeitraum der Freistellung rechnen (ArbG Gießen, Urteil vom 12. April 2022, Az. 5 Ga 1/22).

Da die Impfpflicht nur in medizinischen Einrichtungen gilt, können Arbeitgeber aus anderen Branchen eine Impfung von ihren Arbeitnehmern nicht verlangen.

Arbeitnehmer, die wegen einer Covid-19-Erkrankung in Quarantäne müssen und eine Entschädigung beanspruchen, sind auf Verlangen des Arbeitgebers zur Auskunft ihres Impfstatus verpflichtet. Hätte die Quarantäne durch eine Impfung verhindert werden können, müssen Arbeitgeber gem. § 56 Abs. 1 IfSG keine Vergütung zahlen.

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