Beamte wie Lehrer und Polizisten arbeiten für den Staat im öffentlichen Dienst. Um dem jeweiligen Amt und dem entgegengebrachten Vertrauen für dessen ordnungsgemäße Ausführung gerecht zu werden, ist nach Auffassung des Gesetzgebers ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild notwendig. Was das Bundesbeamtengesetz (BBG) und das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) erlauben und was nicht, haben wir für Sie zusammengefasst.
Beamte sind, was ihr äußeres Erscheinungsbild angeht, grundsätzlich nicht vollkommen frei. Nach der Änderung der Beamtengesetze heißt es nun in § 61 Abs. 2 BBG, Beamte seien dazu verpflichtet, „bei der Dienstausübung hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen [zu] nehmen.“
Auslöser für die Neuerungen im Beamtenrecht ist das Urteil des BVerwG mit dem Az. 2 C 25.17 aus dem Jahr 2017. In dem Verfahren ging es um die Zulässigkeit von Tattoos bei Beamten, ausgelöst durch einen rechtsextremen Polizisten, der öffentlich verfassungsfeindliche Tätowierungen getragen hat.
Besagter Paragraf stellt die wichtigste Neuerung im Beamtenrecht dar. § 61 Abs. 2 BBG schränkt Beamt:innen in Bezug auf ihr äußeres Erscheinungsbild ein. Hier heißt es: „Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert.“
Die neuen Regelungen lassen Stimmen laut werden, die eine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 4 GG zur Religionsfreiheit, in den Raum stellen. Schließlich ermöglicht die Formulierung in § 61 Abs. 2 BBG unter bestimmten Voraussetzungen auch das Verbot religiöser Merkmale wie beispielsweise das Tragen eines Kopftuchs für Beamte.
Mittlerweile laufen die Verfahren zum Kopftuchverbot für Beamte seit 2003, als in einem ersten Verfahren ein vorsorgliches Kopftuchverbot bei Vorhandensein einer gesetzlichen Grundlage für möglich erklärt wurde. In einem zweiten Verfahren 2015 wurde ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen für verfassungswidrig erklärt, während das BVerfG ein Kopftuchverbot für Beamtinnen im Justizdienst 2020 als verfassungskonform ansah.
Das neue BBG ist seit dem 7. Juli 2021 in Kraft und wird dementsprechend bereits angewendet. Dass es hier immer wieder zu Unsicherheiten im Einzelfall kommen kann, ist nicht verwunderlich.
Wenn Sie Fragen zum Beamtenrecht oder Probleme mit dem Kopftuchverbot für Beamte haben, können Sie über die telefonische Erstberatung mit einem KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperten für Verwaltungsrecht sprechen und eine kostenlose Ersteinschätzung erhalten.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.