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Abfindung bei Aufhebungsvertrag
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Bei Aufhebungsvertrag eine Abfindung erhalten?

STAND 14.08.2023 | LESEZEIT 7 MIN

Möchte Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden und legt er Ihnen einen Aufhebungsvertrag vor, hat er meist schon im Hinterkopf, dass eine etwaige Kündigung unwirksam wäre. Ihre Position, eine hohe Abfindung zu verhandeln ist also sehr stark. Erfahren Sie hier, was Sie bei der Verhandlung beachten sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.
  • Es gibt einen Sonderfall: Im Kündigungsschreiben kann der Arbeitgeber schriftlich festhalten, dass er freiwillig eine Abfindung zahlt.
  • Die Höhe der Abfindung hängt vom Einzelfall, vom Interesse des Arbeitgebers, der Anwendbarkeit des KSchG und der Aussicht eines neuen Arbeitsplatzes für den Arbeitnehmer ab.
  • Die Abfindung ist sozialversicherungsfrei, dennoch müssen Sie sie versteuern. Mit der Fünftelregelung können Sie Ihre Steuerlast reduzieren.

So gehen Sie bei einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrags vor

  1. Lesen und prüfen Sie Ihren Aufhebungsvertrag sorgfältig. Unterschreiben Sie das Dokument nicht unmittelbar.
  2. Holen Sie sich frühzeitig Beratung und Informationen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ein.
  3. Recherchieren Sie Ihre persönlichen Umstände: Hätten Sie Aussichten auf eine Kündigungsschutzklage?
  4. Lassen Sie die mögliche Abfindungshöhe in Bezug auf Ihre Situation schätzen.
  5. Nutzen die gesammelten Informationen für eine erfolgreiche Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.

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Wie kann ich eine Abfindung bei Aufhebungsvertrag erhalten?

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis und hat damit dieselbe rechtliche Folge wie eine Kündigung. Bei einem Aufhebungsvertrag wird die Abfindungshöhe maßgeblich durch die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Vereinbarung bestimmt. Je nach Verhandlungsgeschick ist es daher möglich, außergerichtlich eine hohe Abfindung zu bewirken.

Der Aufhebungsvertrag wird auch als Auflösungsvertrag bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist der Abwicklungsvertrag bzw. die Abwicklungsvereinbarung. Sie beendet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern regelt die Einzelheiten rund um die bereits vereinbarte Vertragsauflösung.

Sie haben eine außerordentlich starke Verhandlungsposition, wenn Sie einen besonderen Kündigungsschutz genießen, auf eine sehr lange Betriebszugehörigkeit zurückblicken oder eine besondere Wichtigkeit für das Unternehmen haben. In diesen Fällen wird es Ihr Arbeitgeber schwer haben, eine Kündigung zu begründen und wird daher höchstwahrscheinlich einen Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung in Erwägung ziehen.

Hat Ihr Arbeitgeber darüber hinaus ein großes Interesse daran, die Stelle schnell abzubauen, befinden Sie sich in einer äußerst günstigen Lage: Sie können nicht nur eine entsprechende Abfindung heraushandeln, sondern auch ein gutes Arbeitszeugnis einfordern.

Sie müssen einen Aufhebungsvertrag nicht sofort unterzeichnen. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über Ihre Verhandlungsposition und prüfen Sie mithilfe unserer Tipps oder mit einem unserer Partner-Anwälte in einer kostenlosen telefonischen Rechtsberatung, ob der Vertag rechtens und die Abfindungshöhe angemessen ist.

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Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung?

Generell gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Selbst für den Fall der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ist nicht allgemein geregelt, dass dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht.

Voraussetzungen für die Abfindung nach Kündigung – Infografik
Voraussetzungen für die Abfindung nach Kündigung – Infografik

In der Vorschrift des § 1a des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist lediglich ein Abfindungsanspruch für einen Sonderfall festgelegt: Der Arbeitgeber kann im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung anbieten, eine Abfindung zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht innerhalb der dafür bestehenden Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhebt. In diesem Fall beträgt der Abfindungsbetrag grundsätzlich 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit (0,5 Bruttomonatsgehälter x Anzahl der Beschäftigungsjahre im Unternehmen). Dem Arbeitnehmer steht nach Verstreichen der Klagefrist ein fester Anspruch zu.

Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Ein Sonderfall besteht bei freiwilliger Zahlung des Arbeitgebers und gleichzeitigem Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer. Möchte Ihr Arbeitgeber die Stelle schnell auflösen haben Sie neben eine starke Verhandlungsposition und können neben einer Abfindung auch ein gutes Zeugnis verhandeln.

Wie hoch ist die maximale Abfindung, die ich erhalten kann?

Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer an, das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung zu beenden, stellt sich für den Arbeitnehmer die Frage, welcher Betrag ihm zusteht. Grundsätzlich soll die Abfindung den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes – und damit für den Verlust des damit verbundenen Einkommens – entschädigen.

Die Höhe der Abfindung ist immer abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Zahlreiche Faktoren spielen bei der Abfindungshöhe eine Rolle.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • Umfang des Kündigungsschutzes, der dem Arbeitnehmer zusteht
  • Aussicht des Arbeitnehmers auf einen neuen Arbeitsplatz (gerade auch in Bezug auf Qualifikation und Alter)
  • Höhe des Verlusts von materiellen Leistungen (zum Beispiel Sonderzahlungen aufgrund der Betriebszugehörigkeit)

Die sogenannte Regelabfindung beträgt ein halbes Bruttomonatseinkommen pro Beschäftigungsjahr. Sie kann als Orientierungswert herangezogen werden – ist aber nicht in allen Fällen die optimale Wahl. Das gilt zum Beispiel dann, wenn eine angemessene Abfindung tatsächlich deutlich über der Regelabfindung liegen würde. Andererseits kann die Entscheidung für die Regelabfindung dann von Vorteil sein, wenn die individuell ausgehandelte Abfindung für den ausscheidenden Arbeitnehmer geringer ausfallen würde als die Regelabfindung.

Höchstgrenzen für Abfindungen


Die Vorgabe der Verschriftlichung des Aufhebungsvertrages ist gesetzlich festgeschrieben. Gemäß § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KSchG beträgt die Höchstgrenze der vom Gericht festzusetzenden Abfindung im Regelfall 12 Monatsverdienste. Wenn der Arbeitnehmer 50 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, beträgt sie 15 Monatsverdienste. Wenn der Arbeitnehmer 55 Jahre oder älter ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat, setzt sich die Abfindung aus 18 Monatsverdiensten zusammen.

Einige Arbeitsgerichte setzen die Abfindung je nach örtlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten auch regelmäßig höher oder niedriger als mit dem Regelsatz 0,5 an.

Weitere Rechtsgrundlagen neben dem KSchG sind im Einzelfall auch:

  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Sozialpläne
Bei einer einvernehmlichen Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag können Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie hingegen nicht. "
Paul Krusenotto
Rechtsanwalt

Muss ich die Abfindung versteuern?

Ja, Sie müssen Abfindungen versteuern. Abfindungen sind grundsätzlich nach dem Gesetz als Einkommen zu betrachten und unterliegen daher der Einkommensteuer, bzw. konkret der Lohnsteuer. Als Einmalzahlung lässt eine Abfindung Ihren Steuersatz ansteigen, insofern Sie nicht sowieso schon den Spitzensteuersatz zahlen. Mithilfe der sogenannten Fünftelregelung können Sie allerdings Steuern sparen. Dadurch wird so gerechnet, als hätten Sie über fünf Jahre jährlich jeweils ein Fünftel der Abfindungszahlung erhalten.

Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) bietet zwei Vorteile: Die Steuerlast ist verteilt auf fünf Jahre leichter zu tragen und Ihr Steuersatz bleibt geringer, da Ihr Einkommen nicht so stark wie bei einer Einmalzahlung ansteigt.

Was tun, wenn der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung anbietet?

Die Zahlung einer Abfindung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages ist Verhandlungssache, wenn kein fest geregelter sonstiger Anspruch besteht. Muss der Arbeitgeber damit rechnen, auch vor Gericht eine bestimmte Abfindung zahlen zu müssen, wird er eher verhandlungsbereit sein. Rechnet er dagegen damit, dass eine Kündigung vom Arbeitsgericht als wirksam beurteilt würde, wird er vielleicht keine Abfindung anbieten.

Bietet Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag ohne Abfindung an, sollten Sie es auf eine Kündigung ankommen lassen. In diesem Fall können Sie nämlich eine Kündigungsschutzklage einreichen und im Idealfall die Weiterbeschäftigung im Unternehmen erzielen. Außerdem haben Sie im Zuge einer gerichtlichen Verhandlung die Möglichkeit, eine Abfindung zu erwirken. Die meisten Arbeitgeber möchten Gerichtsverhandlungen vermeiden, da sie die Kündigung detailliert rechtfertigen müssen. Es besteht das Risiko, dass eine Kündigung als unwirksam erklärt wird. Um eine Kündigungsschutzklage zu umgehen, sind die meisten Arbeitgeber eher bereit, eine Abfindung zu zahlen. Seien Sie sich Ihrer starken Verhandlungsposition bewusst und prüfen Sie Ihren Fall vor einer Unterzeichnung sorgfältig.

So hilft Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt weiter

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann Sie nach Erhalt und vor der Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit oder ohne Abfindung bzgl. weiterer sinnvoller Schritte beraten. Außerdem kann er Sie im Prozessverlauf vertreten oder Ihnen bei der Verhandlung einer fairen Abfindung helfen. Möchten Sie den Aufhebungsvertag ablehnen und es auf eine Kündigung ankommen lassen, kann ein auf das Arbeitsrecht spezialisierter KLUGO Partner-Anwalt Ihre Erfolgschancen einschätzen und mit Ihnen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzt sich ein Fachanwalt für Ihre Interessen ein und kann eine Weiterbeschäftigung oder eine Abfindungszahlung erzielen.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Abfindung helfen Ihnen unsere Partner-Anwälte beim Aufhebungsvertrag im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.