Nicht nur das Fitnessstudio ist geschlossen, sondern auch Theater, Kinos und andere Einrichtungen. Sogar in den Fußballstadien sind für die nächste Zeit alle Spiele ausgesetzt – doch was ist nun mit den Dauerkarten und regelmäßigen Abos? Gilt hier jetzt ein spezielles Corona-Kündigungsrecht oder gelten die Bedingungen unverändert wie vor der Corona-Pandemie?
Alles Wichtige zum Thema Corona & Kündigungsrecht auf einen Blick:
Wer den öffentlichen Lockdown durch das Coronavirus nutzen möchte und im Fitnessstudio, im Kino oder im Museum mehr Zeit für Hobbies aufwenden will, der steht auch hier vor verschlossenen Türen. Die Auflagen der Landesregierungen und die Umsetzung von Infektionsschutzmaßnahmen haben dafür gesorgt, dass öffentliche Einrichtungen jeder Art zumindest in der nächsten Zeit geschlossen bleiben.
Solange öffentliche Einrichtungen wie Museen, Zoos oder Fitnessstudios nicht öffnen können und die Nutzer Ihre Leistung nicht in Anspruche nehmen können, müssen Sie dafür auch nicht zahlen.
Die Schließung von Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen ergibt sich aus der Anwendung von § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG).
Hintergrund der Schließungen ist der Versuch, Kontakte im sozialen Bereich zu vermeiden und somit die dynamische Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus zu reduzieren. Hier sind Gemeinschaftseinrichtungen als besonders kritisch zu erachten, da hier regelmäßig eine große Anzahl von Menschen zusammenkommt.
Fraglich ist aber, was nun mit den Abos passiert, die genau für die Benutzung dieser Gemeinschaftseinrichtungen abgeschlossen wurden.
Kommt es beim Abovertrag dazu, dass einer der Vertragsteile seine Verpflichtung nicht erfüllt, liegt eine Vertragsstörung im klassischen Sinn vor. Dem Anbieter ist es hierbei aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht möglich, seinen Teil des Vertrags zu erfüllen.
Kommt es im Vertragsrecht zu einer Vertragsstörung, dann kann sich hieraus ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) ergeben.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber, dass der Schuldner – also beim Abonnement-Vertrag – der Anbieter die Vertragsstörung zu vertreten hat. Dies ist im Rahmen der Corona-Pandemie gerade nicht der Fall. Dem Betreiber der Freizeiteinrichtung kann hier richtigerweise weder Vorsatz noch irgendeine Form der Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet damit konsequent aus.
Vermutlich sind Kunden als Vertragspartner im Abonnement-Vertrag eher nicht daran interessiert, den kompletten Vertrag zu kündigen. Sie möchten aber auch nicht weiter die regelmäßigen Beiträge zahlen, ohne in den Genuss einer Gegenleistung zu kommen, die durch den Vertrag eigentlich zugesichert wurde.
Häufig enthalten die Vertragsbedingungen für diesen Fall keine expliziten Regelungen. Nicht empfehlenswert ist es, die Zahlungen einfach einzustellen – hier können zusätzliche Gebühren anfallen für die Rücklastschrift, Mahnungen oder einfache Zahlungserinnerungen.
Anbieter von Abo-Verträgen sind daran interessiert, Kunden so lange wie möglich an das Abonnement zu binden. Hier kommt es regelmäßig zu juristischen Konflikten – vor allem dann, wenn Verbraucher aus dem Vertrag aussteigen wollen. Die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt kann dann helfen, das Rechtsproblem schnell und unkompliziert zu lösen. Scheuen Sie sich daher nicht, bei Fragen zum Thema Abo und auch Abofallen unsere Erstberatung in Anspruch zu nehmen.
Einige Fitnessstudios bieten ihren Mitgliedern bereits an, nach der Corona-bedingten Schließung die Gebühren, die während der Dauer der Schließung entstanden sind, ohne Abzüge zu ersetzen. Manche Fitnessstudios bieten auch an am Ende der Mitgliedschaft die Dauer der Schliessung kostenlos dranzuhängen. Dann kann man nach Ablauf der Kündigungsfrist für die Dauer der Schließung kostenlos trainieren.
Da es sich nur um eine vorübergehende Schließung der betroffenen Freizeiteinrichtungen handelt, lässt sich daraus kein außerordentliches Kündigungsrecht durch Corona ableiten. Auch die Betreiber sind daran interessiert, ihre Einrichtungen so schnell wie möglich wieder zu öffnen – immerhin bilden diese die Grundlage der wirtschaftlichen Existenz.
Wichtig zu wissen: Geht mit der Corona-Krise eine grundlegende Änderung des Angebotes einher, kann sich daraus sehr wohl ein Sonderkündigungsrecht ergeben. Das gilt besonders dann, wenn durch das veränderte Angebot eine Nutzung nicht mehr möglich ist. Hier können Verbraucher dann im Wege einer Vertragskündigung das Abonnement loswerden.
Ob Fußball-Dauerkarte oder Theaterabo: Corona hat dafür gesorgt, dass wirklich sämtliche Angebote eingestellt wurden. Spätestens seit dem 17. März 2020 kann niemand mehr das Abonnement für den Lieblingsverein oder ähnliches nutzen. Leistungen, die nur in einem begrenzten Zeitraum verfügbar sind, können unter Umständen auch nach der Corona-Krise nicht mehr nachgeholt werden.
Der Vertrag läuft aber auch in dieser Zeit weiter: Damit scheidet eine automatische Verlängerung nach der vertraglich vereinbarten Laufzeit aus. Verbraucher können sich auf die Vereinbarung des Vertragsendes berufen und sind nicht gezwungen, die durch die Corona-Krise verpasste Zeit an das Vertragsende dranzuhängen.
Auch Vereinsbeiträge – zum Beispiel in Sportvereinen – laufen grundsätzlich weiter. Die Corona-Krise sorgt zwar für eine temporäre Einschränkung des Angebots, in den Vertragsbedingungen der Vereine sind häufig aber Ausfallzeiten vorgesehen. Werden diese durch die Corona-Zwangspause überschritten, kann es auch hier für Vereinsmitglieder einen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Beiträgen geben.
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