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Coronavirus in Deutschland: Welche Maßnahmen darf der Staat ergreifen?

Während in China erstmals COVID-19 festgestellt wurde und sogleich drastische Maßnahmen zur Eindämmung folgten, ist in Deutschland etwas Zeit vergangen, bis sich die Lage ebenso dramatisch zugespitzt hat – aber auch hier sind mittlerweile drastische Maßnahmen notwendig, um das Infektionsgeschehen weiter unter Kontrolle zu behalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus sind rechtlich durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt.
  • Dazu gehört nicht nur die Anordnung von häuslicher Quarantäne, sondern auch die Schließung von Geschäften oder aber die Anordnung einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
  • Dazu gehört nicht nur die Anordnung von häuslicher Quarantäne, sondern auch die Schließung von Geschäften oder aber die Anordnung einer Maskenpflicht im öffentlichen Raum.
  • Welche Maßnahmen ergriffen werden, hängt häufig vor allem von den lokalen Inzidenzwerten ab. Die Maßnahmen können sich je nach Region daher stark unterscheiden.
  • Die sogenannte "digitale Einreise" soll bei Rückkehrern aus Risikogebieten sicherstellen, dass die Gesundheitsämter über die notwendigen Informationen zur Überwachung der gesetzlichen Quarantänepflicht verfügen.

Welche Maßnahmen zum Coronavirus wurden in Deutschland bislang verhängt?

Bereits im März 2020 führte der deutsche Bundesgesundheitsminister Jens Spahn diverse Gespräche mit den zuständigen Mitarbeitern des Gesundheitswesens. Ziel der Gespräche war, die nötigen Maßnahmen gegen eine Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland zu beschließen. Im Rahmen der daraufhin unterzeichneten Regierungserklärung einigten sich alle Gesprächsteilnehmer einstimmig darauf, dass die Sicherheit der Bevölkerung vor den wirtschaftlichen Interessen steht. Dabei sollte dem Schutz alters- und immunschwacher Menschen in Deutschland eine besondere Sorge gelten.

Im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie kam es dann ab dem 22. März 2020 in Deutschland zu umfangreichen Kontaktbeschränkungen. Diese wurden bis einschließlich 3. Mai 2020 aufrechterhalten; erst ab dem 4. Mai 2020 kam es dann zu schrittweisen Lockerungen der weitreichenden Maßnahmen.

Im Herbst 2020 nahm die Zahl der Infektionen jedoch drastisch zu. Daher wurden erneut Maßnahmen verhängt, die das Infektionsgeschehen eindämmen sollten. Was zunächst als Lockdown Light geplant war, entwickelte sich innerhalb weniger Wochen zu einem kompletten Lockdown, von dem sehr viele Menschen betroffen waren.

Übersicht der bisher getroffenen Maßnahmen in Deutschland:

  • Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung für Einreisende aus betroffenen Gebieten
  • Erweiterte Befugnisse bei der Koordinierung von Maßnahmen mit den Bundesländern für das Robert-Koch-Institut
  • Meldepflicht bei Verdachtsfällen für Ärzte, Kliniken und Labore
  • Empfehlungen geeigneter Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungen und Messen über 1.000 Personen
  • Häusliche Quarantäne von erkrankten Personen
  • Ausgabe von Atemschutzmasken stark betroffener Regionen
  • Absage von Veranstaltungen
  • Schließung von Bars, Clubs, Theatern, Museen, Kinos, Zoos, Sporteinrichtungen und Spielplätze
  • Verbot von Zusammenkünften in Vereinen, Sport- und Freizeiteinrichtungen
  • Beherbungsverbot (Wegen des deutschlandweiten Lockdowns waren Hotelübernachtungen zunächst für Urlauber bis zum 10. Januar 2021 nicht möglich.)
  • Einschränkung von Besuchen in Krankenhäusern und Pflegeheimen
  • Einschränkung des Versammlungsrechts
  • Dienstleistungsbetriebe wurden zum Teil geschlossen, Friseurbetriebe blieben zunächst geöffnet, wurden aber wie alle anderen körperlichen Dienstleistungen im Rahmen des Lockdowns ebenfalls geschlossen
  • Anordnung einer Maskenpflicht (in Supermärkten und Geschäften, an öffentlichen Plätzen & Straßen sowie an bestimmten Örtlichkeiten)
  • Einhalten von Abstandsregeln
  • Einhalten von Hygieneregeln in Restaurants
  • Ausgangssperre in einem bestimmten, zeitlichen Rahmen (häufig nachts)
  • Vollständige Schließung aller Gastronomiebetriebe (Ausnahme: Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen)
  • Erweiterte Maskenpflicht: An bestimmten Orten genügt ein Mund-Nasen-Schutz allein nicht mehr, stattdessen muss eine medizinische FFP2-Maske getragen werden
  • Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber, sofern dies im Rahmen der Möglichkeiten liegt (z. B. für Büromitarbeiter)
  • Verweilverbote an bestimmten öffentlichen Plätzen, vor Restaurants etc.
  • Konsumverbot alkoholischer Getränke an öffentlichen Orten, oftmals gekoppelt an bestimmte Uhrzeiten

Als wichtiger Eckpfeiler bei der Bekämpfung des Coronavirus wurde von Anfang an die häusliche Quarantäne bewertet.

Daher gab es bereits zahlreiche Fälle in Deutschland, in denen eine häusliche Quarantäne verhängt wurde, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu vermeiden. Nach § 75 Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) können bei einem Verstoß der häuslichen Quarantäne bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe drohen. Bei einer Ansteckung, welche aufgrund eines Verstoßes gegen die Quarantäne erfolgt ist, kann es sogar zu einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.

Deutschlandweit werden verpflichtende Quarantänen ausgesprochen, sofern die betroffenen Personen infiziert sind oder unmittelbaren Kontakt zu einer infizierten Person hatten. Auch viele Betriebe kommen ihrer Sorgfaltspflicht nach und stellen ihre geschäftlichen Tätigkeiten ein oder ermöglichen die Arbeit im Home-Office, um ihre Mitarbeiter zu schützen.

Unter dem Begriff der häuslichen Quarantäne versteht man eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht – im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie eben mit dem Coronavirus.

Maßnahmen rund um den Lockdown Light ab 02. November 2020

Trotz aller getroffenen Maßnahmen verschärfte sich insbesondere nach dem Sommer das Infektionsgeschehen in Deutschland von Woche zu Woche. Um hier noch vor der Jahreswende eine Trendwende einzuläuten, entschied sich die Bundesregierung für einen sogenannten "Lockdown Light", der am 02. November 2020 in Kraft getreten ist.

Im Gegensatz zum ersten Lockdown im Frühjahr zeichnet sich der zweite Lockdown auch dadurch aus, dass Schulen und Kindergärten geöffnet bleiben. Gerade Schulschließungen sind nach der Auffassung von Familienministerin Franziska Giffey nur als Ultima Ratio in Erwägung zu ziehen – dies gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Schulen mittlerweile deutlich besser aufgestellt sind, als dies zu Beginn der Pandemie der Fall war.

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Auch eine Rolle spielt hierbei der Umstand, dass bundesweit in den Schulen eine Maskenpflicht gilt. Dort, wo im Unterricht die Maske abgelegt werden darf, muss sie aber mindestens dann getragen werden, sobald der Schüler seinen Platz verlässt oder sich im Schulgebäude bzw. auf dem Schulgelände bewegt.

Ebenfalls als direkte Maßnahme wurden die Regelungen für sogenannte Rückkehrer aus Risikogebieten verschärft. Unabhängig von der Art der Einreise – also per Flugzeug, Bus oder Auto – ist ab dem 08. November 2020 die sogenannte "digitale Einreise" verpflichtend. Diese sieht vor, dass sich jeder, der aus einem Corona-Risikogebiet im Ausland nach Deutschland zurückkehrt, vor der Wiedereinreise nach Deutschland online registrieren muss. Die "digitale Einreiseanmeldung" erfolgt dabei über einen Web-Fragebogen, der vom Bundesinnenministerium entwickelt wurde und auf einer speziellen Webseite abgerufen werden kann. Die Verpflichtung besteht auch für Auto- und Motorradfahrer, Bus- und Bahnreisende.

Bei der digitalen Einreise werden Name, Adresse, Telefonnummer, Herkunfts- und Zielort, der Zeitpunkt der Wiedereinreise und bei Flugreisen auch die Flugnummer abgefragt. Rechtsgrundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz. Verstöße gegen die geltenden Vorschriften können Bußgelder bis zu 25.000 Euro auslösen.

Aus Lockdown Light wurde Lockdown

Trotz der Beschränkungen im Lockdown Light stiegen die Infektionszahlen in Deutschland rund um den November und Dezember 2020 stark an. Daher entschied sich die Bundesregierung dafür, stattdessen einen richtigen Lockdown zu verhängen, der weitreichende Maßnahmen vorsah. Vom 16. Dezember 2020 galten deutschlandweit strenge Regeln in Privatleben, Freizeit und Beruf. Neben einer umfassenden Maskenpflicht in allen Geschäften und an öffentlichen Orten waren daher auch viele Betriebe von dem Lockdown betroffen: Körpernahe Dienstleister wie Friseure, Kosmetikstudios oder Tattoostudios mussten schließen. Private Treffen durften lediglich mit zwei Personen aus einem anderen Haushalt stattfinden (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren, die davon ausgenommen waren). Eine Ausnahmeregelung dazu gab es nur an Weihnachten, wo ein Hausstand mit vier weiteren Haushalten zusammen das Weihnachtsfest feiern durfte, sofern diese in einem engen Familienverhältnis stehen (u. a. Lebenspartner und Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, die Kinder von Geschwistern und alle Angehörigen des Haushalts). Eine feste Obergrenze gab es für die Weihnachtsfeiertage im Jahr 2020 daher nicht. Zunächst waren auch für Silvester Ausnahmeregelungen geplant, die jedoch kurz vorher zurückgenommen wurden. Zudem gab es über die Silvesterfeiertage ein deutschlandweites Böllerverbot, um Verletzungen und somit einer Überlastung der Krankenhäuser – die durch Corona ohnehin bereits stark ausgelastet waren – vorzubeugen.

Auch der Einzelhandel musste weitestgehend seine Pforten schließen. Ausgenommen waren nur lebenswichtige Geschäfte, die für die Deckung des täglichen Bedarfs notwendig sind: Supermärkte, Getränkemärkte, Lieferdienste, Reformhäuser, Babyfachgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Banken, Optiker, Tierbedarfsläden, Waschsalons, Tankstellen und einige mehr durften trotz Lockdown geöffnet bleiben. Selbiges gilt auch für medizinisch notwendige Behandlungen, die trotz Schließung der körpernahen Dienstleister weiterhin geöffnet bleiben durften – darunter zum Beispiel Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Podologen/Fußpflege-Salons.

Auch Gastronomiebetriebe mussten während des Lockdowns ab 16. Dezember 2020 vollständig schließen. Lediglich Lieferdienste und die Abholung von Speisen, die Zuhause verzehrt werden können, waren weiterhin gestattet. Der Verzehr vor Ort war jedoch verboten. Auch der Konsum alkoholischer Getränke im öffentlichen Raum wurde während des harten Lockdowns untersagt, um Menschenansammlungen, zum Beispiel vor Glühweinständen auf Weihnachtsmärkten, zu verhindern.

Trotz hartem Lockdown weiterhin erlaubt waren jedoch Gottesdienste und religiöse Veranstaltungen. Dabei duften Menschen in Kirchen, Synagogen oder Moscheen weiterhin ihrem Glauben nachgehen, sofern dabei immer der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden konnte. Hier musste jedoch während der gesamten Veranstaltung eine Maske getragen werden und auch gemeinschaftlicher Gesang war wegen des erhöhten Infektionsrisikos untersagt. Je nach Besucheranzahl waren auch Anmeldungen notwendig, um Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen besuchen zu können.

Welche Rechte hat der deutsche Staat im Fall des Coronavirus?

In Deutschland gilt in Bezug auf das Coronavirus das Infektionsschutzgesetz. So werden in § 28 IfSG die anwendbaren Maßnahmen für Deutschland aufgeführt. Die Umsetzung der Maßnahmen fällt in die Verantwortung der Bundesländer – dies ist von großem Vorteil, da nur so gewährleistet ist, dass Maßnahmen passgenau auf das örtliche Infektionsgeschehen erfolgen und nicht pauschal im ganzen Bundesgebiet einheitliche Regelungen gelten, ohne auf regionale Unterschiede Bezug zu nehmen.

In den § 30 IfSG wird dem Staat sogar erlaubt, das Grundrecht der Freizügigkeit einer Person einzuschränken, beispielsweise durch entsprechende Quarantänemaßnahmen. Die Gesundheit der Bevölkerung ist in diesem Fall schützenswerter als die Freiheitsrechte einzelner Personen. Grundlage dafür ist Artikel 11 Abs. 2 des Grundgesetzes (kurz: GG) untermauert dieses Recht. Die Freizügigkeit des Menschen lässt sich demnach rechtmäßig einschränken, sofern es der Bekämpfung von Seuchengefahren dienlich ist. Hier wird eindeutig auf den Katastrophenfall verwiesen. Von einer Seuchengefahr ist dann auszugehen, wenn die Ausbreitung von schweren übertragbaren Krankheiten unweigerlich droht.

Mögliche Maßnahmen im Falle einer Coronavirus-Ausbreitung:

  • Kontrollmaßnahmen auf Grundstücken oder in Verkehrsmitteln aller Art (Busse, Bahnen, Flugzeuge)
  • Vollständiges Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen
  • Verbot einen Ort oder das Haus zu verlassen
  • Strenge Grenzkontrollen von Passagieren inkl. Weiterreiseverbot
  • Auf Verlangen Hautabstriche und Blutentnahmen
  • Berufsverbot für Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige
  • Absonderung einzelner Personen in einem geeigneten Krankenhaus
  • Herunterfahren der Wirtschaft, um Ansteckungsgefahren am Arbeitsplatz zu minimieren
  • Der vollständige „Shutdown“ eines Landes

Am 24. April trat in Deutschland zudem eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft, durch die der Bund weitreichendere Entscheidungsmöglichkeiten erhält als die Länder. So soll bundesweit geregelt werden, ab welchem Inzidenzwert Maßnahmen ergriffen werden müssen. Diese Maßnehmen gelten jedoch auch weiterhin immer nur für die betroffenen Landkreise und Regionen, in denen die Inzidenz einen Wert von 100 Corona-Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschreitet. Auch bei höheren Inzidenzwerten sieht die Änderung des Infektionsschutzgesetzes bestimmte Regelungen vor, an die sich bundesweit gehalten werden muss.

Fakt ist: Der effektive Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor effektivem Rechtsschutz. Das heißt, dass die Maßnahmen sofort gültig werden können und sich nicht gerichtlich aufhalten lassen.

Wie sieht es rechtlich mit Sperrbezirken aus?

Die Einrichtung von Sperrbezirken ist zulässig, was auch Einschränkungen des Personen- und Fahrzeugverkehrs mit sich bringen kann. Gebote und Verbote können die Landesregierungen nach § 17 Abs. 4 IfSG auch durch Rechtsverordnung erlassen. § 17 Abs. 1 und 2 IfSG bevollmächtigt die jeweilige Behörde, diverse Maßnahmen zur Bekämpfung meldepflichtiger Krankheiten zu ergreifen.

Um Gefahren abwehren zu können, dürfen auch Ausgangssperren und Platzverweise ausgesprochen und durchgeführt werden. Ausgangssperren bedeuten demnach das Verbot, öffentliche Plätze oder Gelände aufzusuchen und / oder das Haus zu bestimmten Zeiten zu verlassen.

Quarantäne in Deutschland: Das gilt es zu beachten

Der deutsche Staat greift zum Schutze der Bevölkerung auf Quarantänemaßnahmen zurück und setzt diese auch durch. Tatsächlich lässt sich in einem solchen Fall die Freiheit des Einzelnen einschränken, wenn dies dem Schutz der Bevölkerung dient. Wer für die Durchsetzung von Zwangsmaßnahmen zuständig ist, orientiert sich an den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften. So sind es in den meisten Fällen die Gemeinden, insbesondere die Feuerwehr, Polizei oder auch das Gesundheits- und Ordnungsamt. Kreise und Land übernehmen die Koordination erst dann, wenn das Ausmaß besonders groß ist. Dann wird in der Regel auf Landesebene ein Krisenstab eingerichtet. Die Landesbehörden können schließlich Weisungen an örtliche Einsatzkräfte erteilen.

Was passiert bei Ausgangssperren?

Weltweit haben Länder umfangreiche Ausgangssperren verhängt, die die Verbreitung des Coronavirus eindämmen sollen. Vorreiter war in Europa Italien, das am stärksten vom Coronavirus betroffen ist. Wie genau die Ausgangssperren definiert werden, hängt von den Bestimmungen des jeweiligen Landes ab. Grundsätzlich gilt: Während einer Ausgangssperre darf das Haus oder die Wohnung nur noch aus triftigen Gründen verlassen werden. Die Grundlage für Ausgangssperren ist in Deutschland § 28 IfSG, in dem geregelt wird, dass Behörden unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Regelungen erlassen können.

Während zunächst nur Ausgangssperren für Menschen in Quarantäne galten, wurden mit dem letzten Lockdown auch nächtliche Ausgangssperren für alle etabliert. Im Zuge der Corona-Notbremse gelten Ausgangssperren für alle Landkreise, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 100 überschreitet. Diese Ausgangsbeschränkungen gelten jedoch nur in der Zeit zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens. Während dieses Zeitraums darf man sich nicht im öffentlichen Raum aufhalten. Es gibt jedoch vereinzelte Ausnahmen, die trotz nächtlicher Ausgangssperre möglich sind.

Was bleibt bei Ausgangssperren erlaubt?

Eine Ausgangssperre ist nicht mit einer Quarantäne vergleichbar, in der das Haus nicht mehr verlassen werden darf.

Während einer Ausgangssperre oder Ausgangsbeschränkung sind unterschiedliche Dinge noch erlaubt, die jedoch vom Staat oder Bundesland jederzeit eingeschränkt werden könnten.

  • Der Weg zur Arbeit inkl. Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln
  • Einkäufe für dringend benötigte Waren (Supermarkt, Apotheke, Post, Bank, Tankstelle…)
  • Arztbesuche, therapeutische Behandlungen
  • Die Betreuung hilfsbedürftiger Personen und Verwandter
  • Die Versorgung von Haustieren (zum Beispiel Gassi gehen mit dem Hund)
  • Kurze Spaziergänge und Individualsport ohne Menschenkontakt im Freien
  • Die Nutzung des eigenen Gartens oder Balkons

Mit dem harten Lockdown wurden auch diese Regelungen allerdings stark verschärft. So sind Einkäufe bei den nächtlichen Ausgangssperren nicht mehr erlaubt, wenn diese aufgrund eines zu hohen Inzidenzwertes verhängt werden. Auch kurze Spaziergänge und Individualsport ohne Menschenkontakt sind bei nächtlichen Ausgangssperren in manchen Bundesländern nicht mehr gestattet. Es lohnt sich daher, einen genauen Blick auf die Regelungen des jeweiligen Bundeslandes zu werfen.

Welche Maßnahmen wären über Ausgangssperren hinweg denkbar?

Natürlich lässt sich nur schwer voraussagen, was in Zukunft noch zur Eindämmen des Coronavirus unternommen werden muss. In anderen Ländern, beispielsweise in den USA, sehen wir schon heute, wie verheerend die Ausmaße sind, wenn nicht rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden.

Auch hier in Deutschland sind strengere Maßnahmen grundsätzlich denkbar. Unter Umständen wäre es sogar möglich, dass eine nationale Quarantäne ausgerufen wird und dadurch niemand mehr das Haus verlassen darf – auch nicht nur den Arbeitsweg oder für wichtige Besorgungen. In diesem Fall könnten Militär und Polizei dazu eingesetzt werden, um die Menschen mit Lebensmitteln und Wasser zu versorgen. Ähnliches konnte man bereits in den besonders gefährdeten Gebieten in China sehen, die vollständig abgeriegelt wurden.

Wann darf die Bundeswehr einschreiten?

Es ist zumindest ansatzweise denkbar, dass die örtlichen Behörden mit der Bewältigung einer Coronavirus-Krise überfordert sind. In diesem Fall kann es dazu kommen, dass die Bundeswehr einschreiten muss. Dieses Einschreiten ist jedoch an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft. Ein Bundeswehreinsatz, der nicht der Verteidigung dient, ist nämlich nach Art. 87a Abs. (2) GG grundsätzlich verboten, außer die Verfassung lässt es ausnahmsweise zu. Nach Art. 35 Abs. (2) und (3) GG gibt es jedoch eine Ausnahme, nach der eine Amtshilfe im Katastrophenfall möglich wäre. Ist dieser Fall eingetroffen, könnte die Bundeswehr im Bundesgebiet die Polizei unterstützen und ausnahmsweise hoheitliche Aufgaben übernehmen. Die getroffenen Zwangsmaßnahmen würden dann der Bundeswehr obliegen.

Wie kann ich eine Ansteckung mit dem Coronavirus vermeiden?

Grundsätzlich werden allgemein übliche Vorsichtsmaßnahmen empfohlen, wie sie auch während herkömmlicher Grippezeiten ausgesprochen werden. So beispielsweise das sorgfältige Händewaschen nach dem Kontakt mit anderen Personen, vor und nach dem Essen oder nach einem Aufenthalt im Freien.

Grundsätzlich werden allgemein übliche Vorsichtsmaßnahmen empfohlen, wie sie auch während herkömmlicher Grippezeiten ausgesprochen werden. So beispielsweise das sorgfältige Händewaschen nach dem Kontakt mit anderen Personen, vor und nach dem Essen oder nach einem Aufenthalt im Freien.

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