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Entgelt und Entschädigung bei Quarantäne
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Corona-Krise: Anspruch auf Entgelt und Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot

Verhängte Quarantäne oder berufliches Tätigkeitsverbot, in beiden Fällen besteht weiterhin ein Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Nach dem BGH besteht in einem Fall der vorübergehenden, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderungsgrundes, trotz Wegfalls der Pflicht zur Arbeitsleistung, die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung.

Das Wichtigste in Kürze: Anspruch auf Entgelt und Entschädigung

Alles Wichtige zum Thema Anspruch auf Entgeld und Entschädigung bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot:

  • Nur aus Furcht, sich anzustecken, kann niemand der Arbeit fernbleiben.
  • Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben.
  • Eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot können auch im Verdachtsfall ausgesprochen werden.
  • Die Entschädigungssumme richtet sich in den ersten sechs Wochen nach der Höhe des Verdienstausfalles.
  • Der Arbeitgeber zahlt dem Betroffenen die Entschädigung zunächst aus und kann sie auf Antrag erstattet bekommen.
  • Auch Selbstständige und Freiberufler haben ein Recht auf Entschädigung.

Können Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus zu Hause bleiben?

Nein. Nur aus Furcht, sich anzustecken, kann niemand der Arbeit fernbleiben. Hier gilt das Wegerisiko, welches der Arbeitnehmer trägt. Es gilt auch im Winter bei Schnee und Eis sowie verkehrsbedingten Schwierigkeiten, den Arbeitsort zu erreichen. Wer ohne Begründung der Arbeit fern bleibt, muss damit rechnen, eine Abmahnung zu erhalten und bei anhaltendem Fernbleiben die Kündigung zu erhalten. Zudem wird für den Zeitraum des unentschuldigten Zeitraums der Lohn nicht fortgezahlt.

Wie gestaltet sich der Entgeltanspruch bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot?

Bei einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Nach dem BGH (BGH Urteil vom 30. November 1978, III ZR 43/77) kann im Falle der vorübergehenden, in der Person des Arbeitnehmers liegenden Verhinderung, die Pflicht zur Arbeitsleistung entfallen und trotzdem der Arbeitgeber gemäß § 616 BGB zur Entgeltzahlung verpflichtet sein. Dies gilt für sechs Wochen. Der Arbeitgeber kann nach § 56 Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung für diese Aufwendungen erhalten.

Ist § 616 BGB tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich eingeschränkt, so besteht ein öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch. Die Entschädigung nach § 56 IfSG bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Ab Beginn der siebten Woche wird die Entschädigung in der Höhe des Krankengeldes gezahlt. Bereits Erkrankte sind davon nicht betroffen, da sie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bekommen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Quarantäne und einem Tätigkeitsverbot?

Das IfSG sieht verschiedene Maßnahmen vor, um eine Ausbreitung von Erkrankungen wie dem Corona-Virus zu verhindern. Zu den besonders einschneidenden Maßnahmen gehören das Verhängen einer Quarantäne und das berufliche Tätigkeitsverbot.

Quarantäne

Hierunter versteht sich gem. § 30 Quarantäne, Abs. 1 (IfSG), dass Personen, die an COVID-19, “ Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.“

Berufliches Tätigkeitsverbot

Eine ganze Berufsgruppe oder einzelne Personen dürfen für einen bestimmten Zeitraum nicht ihrer Arbeit nachgehen. So können zuständige Behörden gem. § 31 (IfSG) „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen.“ Diese gesetzliche Regelung gilt auch für Personen, die „Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht“.

Für viele Personen bedeutet eine angeordnete Quarantäne auch, dass sie nicht arbeiten können. Wer im Einzelhandel oder im Baugewerbe tätig ist, kann nicht von zu Hause arbeiten. Wer hingegen die Möglichkeit hat, im Homeoffice zu arbeiten, kann unter Umständen auch in der Quarantäne tätig sein.

Gemeinsam haben beide Maßnahmen: Eine Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot können auch im Verdachtsfall ausgesprochen werden.

Entgeltanspruch bei nachweislicher Erkrankung

Ist ein Arbeitnehmer an dem Corona-Virus erkrankt, dann wird er krankgeschrieben. Hierbei unterscheidet eine Infektion mit dem Corona-Virus erst einmal nichts von jeder anderen schweren Viruserkrankung.

Der Betroffene hat gem. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung. Je nach arbeits- oder tarifvertraglicher Vereinbarung kann dieser Zeitraum auch länger ausfallen. Ab der siebten Woche der Krankschreibung wird Krankengeld gezahlt.

Wie wirkt sich das berufliche Tätigkeitsverbot aus?

Wird dem Erkrankten ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen, greift § 616 BGB für den Arbeitnehmer und der Arbeitgeber erhält eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Dieses Tätigkeitsverbot greift gem. § 31 Satz 1 Infektionsschutzgesetz bei den folgenden Personengruppen:

  • Kranke
  • Krankheitsverdächtige
  • Ausscheider von Infektionen
  • Ansteckungsverdächtige

In Bezug auf das Corona-Virus bedeutet das: Sobald eine Person an dem Corona-Virus erkrankt, stehen alle im Haushalt lebenden Personen auch im Verdacht, das Virus in sich zu tragen. Die erkrankte Person erhält ein berufliches Tätigkeitsverbot und darf nicht zur Arbeit gehen.

Der zuständige Arzt kann auch für alle anderen Personen im Haushalt, die im Verdacht stehen, sich angesteckt zu haben, ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängen. So wird das Ansteckungsrisiko minimiert. Arbeitet eine betroffene Person grundsätzlich immer von zu Hause, beispielsweise als Freelancer, kann auch nur die Quarantäne verhängt werden, so dass diese Person weiterarbeiten kann.

Da es für ein berufliches Tätigkeitsverbot nicht notwendig ist, selbst erkrankt zu sein, kommt hier keine Entgeltfortzahlung gem. § 3 EFZG in Frage. Vielmehr wird der Betroffene gem. § 616 BGB weiterhin vom Arbeitgeber entlohnt und der Arbeitgeber erhält gemäß § 56 Abs. 1 IfSG für bis zu sechs Wochen Verdienstausfall vom Staat Entschädigung.

Ein Arbeitnehmer hat gem. § 616 BGB Abs.1 auch dann einen Entgeltanspruch, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert“ ist.

Fällt die Person jedoch für längere Zeit aus, entsteht ein Verdienstausfall, in dessen Folge derjenige direkt gem. § 56 IfSG Anspruch auf Entschädigung hat. Ist ein berufliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen, zahlt zunächst der Arbeitgeber den Lohn:

§ 56 Abs. 5 IfSG Entschädigung


Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen auszuzahlen. Danach kann der Arbeitnehmer die Entschädigungssumme auf Antrag vom Land in Höhe des Krankengeldes bekommen.

Welche arbeitsrechtlichen Folgen hat eine Quarantäne?

Ob in der angeordneten Quarantäne ein Anspruch auf eine Entschädigung besteht, entscheidet der Einzelfall.

Quarantäne ohne Krankheit

Besteht nur der Verdacht auf eine Erkrankung und liegen keine Symptome vor, ist die Person grundsätzlich arbeitsfähig. Besteht zudem die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten, muss diese auch genutzt werden. Kann die Tätigkeit nicht von zu Hause ausgeführt werden, ergeht in der Regel mit der Anordnung der Quarantäne auch ein Beschäftigungsverbot. Diese amtliche Maßnahme ist die Grundlage für ein Recht auf Erstattung.

Quarantäne mit Erkrankung

Ist ein Arbeitnehmer erkrankt und wird aus diesem Grund unter Quarantäne gestellt, erhält er eine Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung gem. § 56 IfSG. vom jeweiligen Bundesland erstattet bekommen.

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigungssumme richtet sich in den ersten sechs Wochen nach der Höhe des Verdienstausfalles. Anschließend wird sie ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt. Aus dieser Perspektive unterscheidet sich eine Entschädigung nicht von einer Entgeltfortzahlung bei Krankheit.

Wie wird die Entschädigung ausgezahlt?

Der Arbeitgeber zahlt dem Betroffenen die Entschädigung zunächst aus und kann sie auf Antrag erstattet bekommen. Ein solcher Antrag kann in den meisten Bundesländern direkt bei der Landesregierung oder dem zuständigen Gesundheitsamt gestellt werden. Erhalten Arbeitnehmer in den ersten sechs Wochen kein Geld vom Arbeitgeber, haben sie einen Anspruch, der über die Klage durchzusetzen ist.

§ 56 Abs. 2 IfSG Entschädigung


Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt, soweit der Verdienstausfall die für die gesetzliche Krankenversicherungspflicht maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt.

Welchen Anspruch haben Selbständige auf eine Entschädigung?

Auch Selbstständige und Freiberufler haben ein Recht auf Entschädigung, wenn ihnen ein berufliches Tätigkeitsverbot erteilt oder eine Quarantäne ausgesprochen wurde. Sie wenden sich für die Beantragung direkt an die Landesregierung oder das zuständige Gesundheitsamt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Selbstständigen nach den Jahreseinnahmen des Kalenderjahres, die zuletzt beim Finanzamt gemeldet wurden.

§ 56 Abs. 4 IfSG Entschädigung


Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während der Dauer einer Maßnahme (...) erhalten neben der Entschädigung (...) auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Selbstständige mit einem Betrieb oder einer Praxis können so auf Antrag eine Entschädigung erhalten, wenn beispielsweise ihr Betrieb auf amtliche Verordnung hin geschlossen wurde.

Die Bundesregierung und auch die EU arbeiten aktuell daran, ein Finanzierungsprogramm zu erstellen, mit dem finanziellen Einbußen und wirtschaftlichen Schäden durch den Corona-Virus aufgefangen werden sollen. Bei Verdienstausfällen durch fehlende Lieferungen oder amtlich verordnete Schließungen von Betrieben können Arbeitgeber auch Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Fristen und Ansprechpartner für Entschädigungsansprüche

Wer einen Antrag auf Entschädigung stellen möchte, erhält bei der jeweiligen Landesregierung Informationen zur Antragstellung. Der Bundesverband mittelständische Wirtschaft, Unternehmerverband Deutschlands e.V. hat zudem für die aktuelle Coronakrise eine Linkliste mit Formularen zusammengestellt.

Die Entschädigung muss innerhalb der ersten drei Monate nach dem Verhängen des Verbotes bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Für den Antrag sind Nachweise einzureichen, die Auskunft über die Höhe des Entgeltanspruchs geben. Selbstständige fügen dem Antrag eine Bescheinigung des Finanzamtes über die Höhe des letzten beim Finanzamt nachgewiesenen Jahreseinkommens bei.

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