Die Corona-Krise zwingt viele Unternehmen dazu, kürzer zu treten. Umsatzrückgänge und leere Auftragsbücher sorgen in vielen Fällen für Kündigungen oder für den Umstieg auf Kurzarbeit. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die neuen Regelungen rund um das Kurzarbeitergeld: Das sollten Sie jetzt wissen!
Alles Wichtige zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld in Zeiten der Corona-Krise auf einen Blick:
Mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner kann Ihr individueller Anspruch auf Kurzarbeitergeld berechnet werden. Das Arbeitsamt zahlt das Kurzarbeitergeld und es ersetzt somit einen Teil der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen. Der Rechner gibt Ihnen einen Überblick über die Auswirkungen von Kurzarbeit auf Ihr individuelles Gehalt.
Mittlerweile zeigen sich die Auswirkungen der Pandemie auch im wirtschaftlichen Bereich. In vielen Branchen – allen voran in der Gastronomiesparte – beklagen Unternehmer einen Umsatzeinbruch. Gleichzeitig müssen durch die Einschränkungen im öffentlichen Leben viele Betriebe zumindest temporär schließen.
Wenig erstaunlich also, dass viele Unternehmen auf Kurzarbeit umstellen. Das sorgt für Irritationen, denn viele Arbeitnehmer wissen nicht, was im Rahmen der Kurzarbeit überhaupt auf sie zukommt – und welche Folgen die Kurzarbeit finanziell hat.
Kurzarbeit darf grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber aus angeordnet werden. Sie muss in Absprache mit dem Betriebsrat – falls vorhanden – eine entsprechende Regelung vorliegen oder aber als einzelvertragliche Vereinbarung mit dem betroffenen Arbeitnehmer getroffen werden. Der Betriebsrat, bzw. der Arbeitnehmer muss der Kurzarbeit also zustimmen.
Arbeitsrechtlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass er nicht genug Arbeit hat, um seine Arbeitnehmer zu beschäftigen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Anspruch auf volle Bezahlung behält – und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber wenig oder gar keine Aufträge hat. Bei der Kurzarbeit kommt es aufgrund von inner- oder außerbetrieblichen Gründen zum Arbeitsausfall. Der Arbeitgeber verkürzt hierbei die reguläre Arbeitszeit, um die laufenden Personalkosten zu senken.
Da es in diesem Rahmen logisch auch zu einer Verkürzung der Vergütung kommt, soll durch das Kurzarbeitergeld ein wirtschaftlicher Nachteil für den Arbeitnehmer weitgehend vermieden werden. Es wird zwar durch den Arbeitgeber gezahlt, dieser bekommt das ausgezahlte Kurzarbeitergeld aber von der Arbeitsagentur erstattet, um eine finanzielle Entlastung zu bewirken.
Die Kurzarbeit ist oft ein Zeichen dafür, dass es dem Betrieb gerade nicht so gut geht. Der Vorteil ist aber, dass der Arbeitgeber durch die Kurzarbeit oft auf eine Kündigung verzichten kann. Dies gilt gerade dann, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Art sind.
Kurzarbeit ist immer dann möglich, wenn Unternehmer mit sogenannten unabwendbaren Ereignissen konfrontiert werden. Diese gehen weit über das normale Geschäftsrisiko hinaus und liegen in der Regel außerhalb des unternehmerischen Einflussbereichs. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen. Auch die behördliche Schließung eines Betriebs als Anordnung des Gesundheitsamtes lässt sich folgerichtig als unabwendbares Ereignis einstufen.
Die Anordnung von Kurzarbeit ist oft Ultima Ratio, um eine Schließung des gesamten Betriebs und eine Kündigung der Mitarbeiter zu vermeiden. Für die Arbeitnehmer kommt Kurzarbeit und das damit verbundene Kurzarbeitergeld aber nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese legt § 95 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (kurz: SGB III)
Gesetzlichen Voraussetzungen:
Wichtig für Arbeitgeber: Der Arbeitsausfall muss bei der Agentur für Arbeit in dem Monat angezeigt werden, in dem die Kurzarbeit in dem Betrieb beginnt. Hierbei muss auch über den Grund für den Arbeitsausfall informiert werden.
Achtung: Die sogenannte Wirksamkeit ist auch mit schriftlicher Einwilligung in die Kurzarbeit noch nicht gesichert. Wenn zum Beispiel die geplante Zeitdauer der Kurzarbeit und ihr Ausmaß nicht klar definiert wurden, hat der Arbeitnehmer unter Umständen dennoch Anspruch auf sein volles Gehalt. Die Folgen können allerdings schwerwiegend für den Betrieb sein, da damit der Anspruch auf staatliche Leistungen entfällt.
Der Arbeitnehmer erhält während der Kurzarbeit den sogenannten Kurzlohn. Dieser beträgt nach § 105 SGB III 60 Prozent des durch die Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, bekommen nach dieser Vorschrift 67 Prozent des durch die Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es bis Ende 2021 ein erhöhtes Kurzarbeitergeld von bis zu 80 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts (87 Prozent mit Kind im Haushalt).
Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht dann, wenn mindestens zehn Prozent der Arbeitnehmer in einem Betrieb einen Lohnausfall von mehr als zehn Prozent haben. Hier hat sich durch die Corona-Krise eine wesentliche Änderung ergeben, denn: Ursprünglich war es notwendig, dass im Betrieb ein Drittel der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sind.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben dabei geringfügig Beschäftigte: Hier fehlt der Grundanspruch auch ohne Corona schon deshalb, weil geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung versichert sind – der Arbeitgeber kann auch außerhalb der Corona-Krise für diese Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld in Anspruch nehmen.
Wichtig zu wissen: Gekündigte Arbeitnehmer können kein Kurzarbeitergeld erhalten, sobald die Kündigung ausgesprochen ist.
Nicht notwendig ist übrigens, dass der Arbeitgeber Kündigungen ausspricht, um die Kurzarbeit zu vermeiden. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des Unternehmers. Da gerade im Rahmen der Corona-Pandemie auch wieder eine Verbesserung der Auftragslage zu erwarten ist, dürfte die Entscheidung für die Einführung von Kurzarbeit wesentlich beeinflussen. Der Arbeitgeber profitiert dabei von einer sofortigen Kostenreduzierung, kann aber – bei wirtschaftlichem Aufwind – flexibel reagieren und zur regulären Arbeitszeit übergehen, ohne neue Mitarbeiter zu suchen und einzuarbeiten.
Nach § 104 SGB III kann das Kurzarbeitergeld über einen Zeitraum von 12 Monaten in Anspruch genommen werden. Wird in diesem Zeitraum die Kurzarbeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich der mögliche Bezugszeitraum entsprechend. Wird die Kurzarbeit für mehr als drei Monate unterbrochen, muss bei einer erneuten Umstellung auf Kurzarbeit ein neuer Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.
Wichtig: Normalerweise wird Kurzarbeitergeld bis zu einem Jahr gezahlt. Damit Unternehmen in der Corona-Krise die Jobs ihrer Mitarbeiter weiter absichern können, kann das Kurzarbeitergeld nun bis zu zwei Jahren bezogen werden.
Um den mit den durch das Coronavirus verursachten Verdienstausfall so gering wie möglich zu halten, muss das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Der Antrag wird durch das von der Kurzarbeit betroffene Unternehmen gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit hält dafür einen Antrag bereit, der auch online per Download abgerufen werden kann. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz: BMAS) hat bereits klargestellt, dass über die Anträge auf Kurzarbeit unverzüglich entschieden werden: Arbeitgeber und somit auch Arbeitnehmer können daher auch in der aktuellen Krisensituation schnell mit einem entsprechenden Bescheid rechnen.
Abhängig von der konkreten Auftragslage entscheidet das Unternehmen, ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar mehrere Wochen umfasst. Dabei ist es auch möglich, dass der Arbeitsausfall 100 Prozent beträgt: In diesem Fall wird die Arbeit im Betrieb vorübergehend vollständig eingestellt.
Viele Arbeitgeber lösen vor der Entscheidung für die Kurzarbeit regelmäßig die vorhandenen Überstunden- und Arbeitszeitkonten auf. Das ist auch zulässig, da dies zur Vermeidung der Kurzarbeit beiträgt. Ebenfalls zulässig ist es, den noch vorhandenen Urlaub aus dem Vorjahr einzusetzen, um die Einführung von Kurzarbeit zu vermeiden.
Arbeitnehmer können auch in der Zeit der Kurzarbeit Urlaub nehmen. Der Urlaubsanspruch kann allerdings während der Kurzarbeit gekürzt werden. Das Urlaubsgeld hingegen bleibt in gesamter Höhe bestehen, wenn für den vertraglichen Mehrurlaub keine Kürzung vereinbart wurde.
Dass sich bei Kurzarbeit der Urlaubsanspruch verringern kann, wenn es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gibt, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2012 entschieden (Az.: C-229/11, C-230/11). Der Entscheidung zufolge können Arbeitgeber den Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung verringern. Dies bedeutet auch, dass bei Kurzarbeit Null, der Anspruch auf Urlaub für diesen Zeitraum komplett entfällt.
Zwar ist die Kurzarbeit die arbeitnehmerfreundliche Möglichkeit, um ein angeschlagenes Unternehmen vor dem vollständigen Untergang zu retten – doch garantiert auch sie nicht, dass es bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu betriebsbedingten Kündigungen kommt.
Grundsätzlich gilt: Die Einführung von Kurzarbeit verhindert keine betriebsbedingten Kündigungen, wenn es dem Unternehmen nicht gelingt, sich aus der Talfahrt herauszumanövrieren. Dies gilt ganz besonders dann, wenn sich auch nach einer scheinbar vorübergehenden Krise – wie jetzt beispielsweise angesichts der Corona-Pandemie – keine Perspektive für die Zukunft bietet. Arbeitnehmer erhalten ab dem Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr: Dies ergibt sich aus § 98 SGB III.
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