Schulschließungen und der Wegfall der sonst zuverlässigen Kinderbetreuung sorgt bei vielen berufstätigen Eltern nicht nur für einen Wechsel ins Homeoffice: Auch Homeschooling und Home-Betreuung ist jetzt aktuell, denn Kinder können durch den Coronavirus nicht mehr durch die Fremdbetreuung aufgefangen werden.
Alles Wichtige zum Thema Lohnfortzahlung bei Schul- und Kitaschließungen in Zeiten der Corona-Krise auf einen Blick:
In allen Bundesländern wurden nach und nach Schulen und Kitas geschlossen. Damit sind aktuell Millionen Kinder betroffen – und automatisch auch deren Eltern. Für berufstätige Eltern kommt häufig erschwerend dazu, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund der Coronakrise ins Homeoffice schicken. Das ist zwar auf den ersten Blick optimal, erweist sich in der beruflichen Praxis aber als zusätzliche Belastung und als klassisches Betreuungsproblem.
Grundsätzlich haben Eltern auch nach den Schulschließungen die Option, eine der angebotenen Notbetreuungen in Anspruch zu nehmen. Diese ist aber zum Teil auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.
Dazu zählen beispielsweise Arbeitnehmer der folgenden Bereiche:
Ebenfalls eine Notbetreuung ist für Berufstätige, die alleinerziehende sind, vorgesehen und für sogenannte Härtefälle.
Es sollte selbstverständlich sein, dass die Notbetreuung nur dann in Anspruch genommen wird, wenn dafür ein wirklicher Bedarf gegeben ist. Primär geht es bei den Schließungen darum, die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen und soziale Kontakte, die durch die Bildungseinrichtungen in hohem Maße möglich sind, zu unterbinden. Hier ist also insbesondere der vernünftige Umgang mit den Angeboten angezeigt. In erster Linie findet eine Betreuung von Schulkindern aktuell im häuslichen Rahmen statt.
Der Wechsel ins Homeoffice ist angesichts der Infektionsgefahren im täglichen Leben eine gute Alternative zur Tätigkeit im Betrieb des Arbeitgebers. Natürlich ist es nicht in jedem beruflichen Bereich möglich, auf Heimarbeit umzusteigen. Das gilt besonders bei Berufen, die eine physische Präsenz zwingend voraussetzen. Tendenziell ist es gerade bei digitalen Berufen eher möglich, die arbeitsrechtlichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auch in der häuslichen Umgebung zu erfüllen.
Einen rechtlichen Anspruch auf die Tätigkeit im Homeoffice gibt es für Arbeitnehmer jedoch nicht: Hier fehlt bisher eine explizite gesetzliche Regelung. Arbeitnehmer sind daher darauf angewiesen, dass im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Regelung vereinbart wird.
Wenn die Notwendigkeit besteht, dass Sie während der Corona-Krise die Kinderbetreuung übernehmen und dafür ins Homeoffice wechseln wollen, sollten Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen. Ein automatischer Wechsel ins Homeoffice ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Regelungen zum Homeoffice können sich auch aus dem Arbeitsvertrag oder aus Betriebsvereinbarungen bzw. Tarifverträgen ergeben. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer aber nicht ins Homeoffice "zwingen": Das örtliche Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst auch nach Ansicht der Rechtsprechung nicht die einseitige Anordnung von Heimarbeit.
Aus dem Arbeitsvertrag erwächst die Pflicht des Arbeitnehmers, die versprochene Arbeit für den Arbeitgeber zu leisten. Grundlage dafür ist § 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB). Inhaltlich wird der der Arbeitsvertrag durch das Gesetz, den Tarifvertrag sowie die einschlägigen Betriebsvereinbarungen konkretisiert und ist dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen. Wichtig ist in jedem Fall, dass es sich bei der Arbeitspflicht um eine höchstpersönliche Pflicht handelt: Sie kann nach § 613 BGB daher nicht durch Dritte erfüllt werden.
Diese Pflichten trifft Arbeitnehmer unabhängig davon, ob sie Eltern sind oder nicht. Verletzt der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, dann muss er mit einer Abmahnung rechnen – und im schlimmsten Fall und bei wiederholter Pflichtverletzung auch mit einer außerordentlichen Kündigung.
Die fehlende Kinderbetreuung durch das Coronavirus kann aber ausnahmsweise ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz rechtfertigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Eltern für einen kurzen Zeitraum nicht zur Arbeit erscheinen, um ihre Kinder zu betreuen und eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht möglich ist. Die Ausnahme ergibt sich in diesem Fall aus § 616 BGB. Die Vorschrift erlaubt ein Fernbleiben vom Arbeitsplatz, ohne dass es währenddessen zu Lohneinbußen kommt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind juristisch oft überfragt, wenn es um die Anwendbarkeit von § 616 BGB geht. Hier kommt es häufig zu schnellen Abmahnungen, die arbeitsrechtlich durchaus fragwürdig sind und einer Prüfung unterzogen werden sollten. Bei rechtlichen Fragen zum Thema Abmahnung helfen wir Ihnen gerne unkompliziert im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte beim Thema Corona stehen Ihnen dabei mit Expertise zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
Achtung: Die Anwendbarkeit von § 616 BGB ist eng an die Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft – demnach ist das Merkmal der vorübergehenden Verhinderung maßgeblich. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass ein Zeitraum von bis zu fünf Tagen hierbei als verhältnismäßig nicht erheblich anzusehen ist. Eine Schul- bzw. Kitaschließung im Rahmen von Corona, die sich über Wochen hinzieht, fällt damit von vornherein nicht unter die Anwendbarkeit der Vorschrift.
Die Herausforderung, eine Lösung für die nun ausfallende Kinderbetreuung durch die Schule oder die Kita zu finden, ist angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten während der Corona-Pandemie nicht zu unterschätzen. Denkbar ist dabei aber auch, dass der Arbeitnehmer den eigenen Urlaub dafür einbringt oder bereits angefallene Überstunden aufbraucht.
Als Arbeitnehmer sollten Sie im Gespräch mit dem Arbeitgeber flexible und einvernehmliche Lösungswege anstreben. Da niemand weiß, wie lange die aktuelle Situation andauert, ist möglicherweise auch langfristig das Problem rund um die Betreuungssituation einschlägig.
Ob der Urlaubsantrag oder der Abbau von Überstunden genehmigt wird, richtet sich auch nach den betrieblichen Erfordernissen. Hier wird aber in der Regel der Arbeitgeber Gesprächsbereitschaft zeigen, da auch er daran interessiert ist, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die beiden Parteien gerecht wird.
Bei fehlender Kinderbetreuung und mangels alternativer Lösungen gibt es für Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, die eigenen Kinder mit zur Arbeit zu nehmen. Das scheidet ohnehin bei Berufen aus, die aufgrund von Sicherheitsaspekten einen "Besuch" von Außenstehenden verbieten. Erlaubt der Arbeitgeber, dass die Kinder im Ausnahmefall mitdürfen, dann sollten Arbeitnehmer darauf achten, dass diese die betrieblichen Abläufe nicht stören.
Um die nächsten Wochen – oder vielleicht auch Monate – als Arbeitnehmer mit Kindern zu überstehen, empfehlen sich die folgenden hilfreichen Tipps:
Sollten Sie weitere Rechtsfragen zum Thema Kinderbetreuung, Lohnfortzahlung, Urlaub oder Homeoffice während der Corona-Krise haben, können Sie diese sofort mit einem unserer erfahrenen Partner-Anwälte in einer telefonischen Erstberatung klären.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.