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Maskenpflicht und Coronavirus: Diese Regelungen sind jetzt wichtig

Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist aktuell ein wichtiges Thema. Neben den Kontaktbeschränkungen soll eine Maske dazu beitragen, die COVID 19-Infektionen einzudämmen. In Deutschland ist die Maskenpflicht aber nicht bundesweit einheitlich geregelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine bundesweit einheitliche Regelung zur Maskenpflicht gibt es nicht; vielmehr regeln die Bundesländer die Maskenpflicht für sich selbst.
  • Eine bundeseinheitliche Regelung zur Altersgrenze für die Maskenpflicht ist ebenfalls nicht vorhanden.
  • Eine Ausnahme von der Maskenpflicht kann sich bei körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen ergeben.
  • Ein Verstoß gegen die Maskenpflicht und damit gegen das Infektionsschutzgesetz wird mit einem Bußgeld nach dem Corona-Bußgeldkatalog bestraft.
  • Ein Ende der Maskenpflicht ist derzeit nicht vorhersehbar: Das hängt auch mit der Entwicklung der Infektionszahlen zusammen.
  • Ob die Maskenpflicht aufgehoben wird, entscheiden die Länder.

Was muss ich in Bezug auf die Maskenpflicht wissen?

Eines der wichtigsten Anliegen im Rahmen der Coronavirus-Pandemie ist der Versuch, die Zahl der Neuinfektionen so niedrig wie möglich zu halten. Nur so ist es möglich, dass das Gesundheitssystem auch weiterhin leistungsfähig bleibt und wirklich jedem Patienten die notwendige Behandlung zukommen lassen kann. In Deutschland wurden dabei unterschiedliche Maßnahmen umgesetzt – nicht alle trafen in der breiten Bevölkerung auf Verständnis. Das galt insbesondere auch für die Einführung der Maskenpflicht.

Während zu Beginn der Pandemie das Tragen von Masken als entbehrlich eingestuft wurde, hat sich durch den Fortgang der Forschung mittlerweile herausgestellt, dass ein Mund-Nasen-Schutz einen großen Beitrag leistet, wenn es darum geht, andere vor Ansteckung zu schützen.

Die Bundesregierung hat eine bundesweit einheitliche Maskenpflicht abgelehnt – sich aber für eine "dringende" Empfehlung diesbezüglich entschieden. Die Bundesländer haben daraufhin die Maskenpflicht als Ländersache geregelt und sich für die Einführung einer Maskenpflicht entschieden. Dies hat sich mit der Einführung der bundesweiten Corona-Notbremse geändert. In bestimmten Bereichen ist inzwischen auch die Maskenpflicht bundesweit einheitlich geregelt. Dies gilt zum Beispiel für die Maskenpflicht bei allen körpernahen Dienstleistungen: Bei Friseurbesuchen, der Physiotherapie oder in anderen Bereichen muss bundesweit eine FFP2-Maske oder eine Maske mit gleicher Schutzwirkung getragen werden.

Grundsätzlich dürfen die Länder aber auch weiterhin mitentscheiden, an welchen Orten eine Maske getragen werden muss. Dementsprechend bestehen von Bundesland zu Bundesland zum Teil große Unterschiede:

  • Baden-Württemberg: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und in geschlossenen Räumen. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn sich der Mindestabstand nicht einhalten lässt.
  • Bayern: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Außerdem gilt in öffentlichen, geschlossenen Räumen weiterhin Maskenpflicht.
  • Berlin: In Berlin gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, in Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren, Behörden, in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Arztpraxen und überall sonst, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. An beliebten Touristenplätzen, beispielsweise in Zoos und in Parks müssen keine Masken mehr getragen werden – sofern sich der Mindestabstand einhalten lässt.
  • Brandenburg: Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann,in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sowie Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften und im ÖPVN.
  • Bremen: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (ab Warnstufe 2), in allen Geschäften, öffentlichen Einrichtungen und an Orten mit hohem Publikumsverkehr.
  • Hamburg: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV, in allen Geschäften des Einzelhandels, in öffentlichen Einrichtungen und an allen Orten, an denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.
  • Hessen: Maskenpflicht im ÖPNV, in Arztpraxen und Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen, bei Pflege- und Rettungsdiensten und in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
  • Mecklenburg-Vorpommern: OP-Maskenpflicht im ÖPNV, in Geschäften, in Arztpraxen und bei Dienstleistungen mit körperlichem Kontakt sowie in Gaststätten
  • Niedersachsen: FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen, Justizvollzugsanstalten, Arztpraxen, öffentlicher Personennahverkehr.
  • Nordrhein-Westfalen: Maskenpflicht im ÖPNV, in Geschäften und in Einkaufszentren, in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen, bei Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sowie im öffentlichen Raum, wenn sehr viele Menschen zusammenkommen und/oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Empfohlen wird eine FFP2-Maske, jedoch reicht auch eine medizinsche Maske (OP-Maske)
  • Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht im ÖPNV und im Einzelhandel. Überall wo der Impf-, Test- oder Genesenenstatus kontrolliert wird muss keine Maske getragen werden.
  • Saarland: Maskenpflicht im ÖPNV und in allen geschlossenen Räumen, die für Besucher und Kunden zugänglich sind. Dazu zählen u.a. Arztpraxen, Krankenhäuser und auch alle Einrichtungen, die nach dem Hausrecht selbst entscheiden können, ob weiterhin eine Maske zu tragen ist, wie bspw. Restaurants, Supermärkte oder Geschäfte.
  • Sachsen: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege.
  • Sachsen-Anhalt: Maskenpflicht im ÖPNV und in Geschäften.
  • Schleswig-Holstein: FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV und in Einrichtungen für besonders vulnerable Personengruppen, wie bspw. Krankenhäuser oder Pflegeheime.
  • Thüringen: Maskenpflicht im ÖPNV, in Banken und Sparkassen, in Tankstellen, in Geschäften sowie im öffentlichen Raum, wenn sehr viele Menschen zusammenkommen und/oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. FFP2-Maskenpflicht in Einrichtungen für besonders vulnerable Personengruppen, wie bspw. Krankenhäuser, Reha-Kliniken und Ambulanten Pflegediensten.

Daneben gibt es nicht nur länderweite Regelungen, sondern auch Regelungen für einzelne Städte bzw. Gemeinden. Diese ergänzen die Landesregelungen bzw. erweitern diese deutlich.

Gilt die Maskenpflicht nur für Erwachsene oder auch für Kinder?

Auch bei der Frage, ob sich die Maskenpflicht auf Kinder erstreckt, sind die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zum Teil sehr unterschiedlich.

Maskenpflicht für Kinder

  • Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Thüringen: ab 6 Jahren
  • Hamburg: ab 7 Jahren
  • Sachsen-Anhalt: ab 2 Jahren
  • Sachsen: kleine Kinder, sobald sie dazu in der Lage sind
  • Baden-Württemberg: Kinder ab sechs Jahren müssen beim Einkaufen oder im öffentlichen Nahverkehr Maske tragen.
  • Bayern: Kinder ab dem sechsten Geburtstag in Läden und im öffentlichen Nahverkehr.
  • Berlin: Kinder müssen Maskenschutz im öffentlichen Personennahverkehr und in Läden tragen. Es gibt kein Mindestalter.
  • Brandenburg: In Brandenburg gilt die Pflicht, Alltagsmasken zu tragen, auch für Kinder ab sechs Jahren in Geschäften und im öffentlichen Nahverkehr.
  • Bremen: Kinder ab sechs Jahren müssen Masken im Personennahverkehr und beim Einkaufen tragen.
  • Hessen: Kinder unter sechs Jahren und Personen, die wegen einer Behinderung keinen Mundschutz tragen können oder eine Beeinträchtigung haben, müssen keine Maske beim Einkaufen oder im öffentlichen Nahverkehr tragen.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Maskenpflicht gilt für Kinder ab sechs Jahren in Läden und im öffentlichen Nahverkehr.
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Die Maskenpflicht erstreckt sich ansonsten auf alle Personen. Ausgenommen davon sind Menschen, die durch eine Behinderung oder eine körperliche Einschränkung nicht in der Lage sind, eine Maske zu tragen. Das kann auch eine psychische Beeinträchtigung sein. Ob diese Ausnahme einschlägig ist, ergibt sich aus einer Bescheinigung durch den behandelnden Arzt.

Maskenplicht an Schulen

Seit dem 31.8.2020 gilt die Maskenpflicht an Schulen. Die Maskenpflicht gilt meistens erst ab der fünften Klasse und ist abhängig vom jeweiligen Bundesland.

In folgenden Bundesländern gilt die Maskenpflicht an Schulen:

  • Baden-Württemberg: An Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Bayern: Maskenpflicht gilt nur auf dem Schulgelände. An Hochschulen gilt FFP2-Maskenpflicht in den Gebäuden.
  • Berlin: In den Schulen gilt auch weiterhin eine Maskenpflicht.
  • Brandenburg: Maskenpflicht an Schulen entfällt ab 3. April.
  • Bremen: Nach den Osterferien dürfen alle Schüler ohne Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule erscheinen.
  • Hamburg: Ab dem 4. April sollen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und schulisches Personal die Schutzmasken am Arbeitsplatz im Unterricht abnehmen dürfen.
  • Hessen: Keine Maskenpflicht mehr in der Schule, das gilt auch für Flure und das Gebäude.
  • Mecklenburg-Vorpommern: Schüler müssen im Unterricht keine Maske mehr tragen, lediglich auf dem Gang ist die Maske weiterhin verpflichtend.
  • Niedersachsen: Nach den Osterferien dürfen alle Schüler ohne Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule erscheinen.
  • Nordrhein-Westfalen: Die Maskenpflicht in Schulen endet zum 2. April.
  • Rheinland-Pfalz: Die Maskenpflicht in Schulen entfällt seit dem 21. März 2022.
  • Saarland: Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Maske tragen, auf den Fluren und in den Toiletten des Gebäudes ist dies aber auch weiterhin vorgeschrieben.
  • Sachsen: Die Maskenpflicht in Schulen entfällt ab dem 3. April 2022.
  • Sachsen-Anhalt: Im Schulgebäude besteht weiterhin Maskenpflicht.
  • Schleswig-Holstein: Die Maskenpflicht in Schulen endet am 1. April.
  • Thüringen: Maskenpflicht in Schulgebäuden, in der Schülerbeförderung sowie im Unterricht ab Klassenstufe 5. Die Maskenpflicht im Unterricht entfällt für die Primarstufe und die Förderschule.

Welcher Mundschutz gilt als Maske nach den geltenden Vorschriften?

Beim Begriff Maske gab es besonders zu Beginn der Corona-Pandemie Unklarheiten bezüglich der Merkmale, die ein Mundschutz aufweisen muss, um als "Maske" zu gelten. Mittlerweile ist aber klar, dass der Corona-Maskenpflicht schon genügt wird, wenn eine Person sich mit einer einfachen Alltagsmaske (sogenannter Mund-Nasen-Schutz) oder mit Schal bzw. Tuch schützt.

Professionelle Atemschutzmasken vom Typ FFP2 und FFP3 sind aufgrund der aktuellen Verknappung bevorzugt an medizinisches Personal auszugeben.

Bekomme ich eine Strafe, wenn ich keine Maske trage?

Das Tragen einer Maske ist verpflichtend nach den geltenden Vorschriften für das jeweilige Bundesland. Ein Verstoß gegen die Corona-Maßnahmen kann von staatlicher Seite daher entsprechend sanktioniert werden. Wie hoch die Bußgelder sind und ob ein Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz auch als Straftat gewertet werden kann, ergibt sich aus dem Corona-Bußgeldkatalog für das Bundesland. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht handelt es sich um bloße Ordnungswidrigkeiten.

Wie lange gilt die Maskenpflicht?

Unklar ist weiterhin, wie lange die COVID 19-Pandemie noch global die Menschen beschäftigen wird. Bis dato sind weder ausreichend Menschen geimpft, noch gibt es ein wirksames Medikament, um aktiv gegen die Auswirkungen von COVID 19 vorzugehen. Die Maskenpflicht in Deutschland gilt also erst einmal fort. Ob und wann die Maßnahmen – und damit auch die Maskenpflicht – gelockert werden, liegt ebenfalls im Ermessen der Bundesländer und der Bundesregierung. Der aktuelle Stand der Dinge sieht so aus, dass die Maskenpflicht bis auf Weiteres fortgesetzt wird.

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