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Minijob und Corona: Das sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Wer nur geringfügig beschäftigt ist, zählt rechtlich als sogenannter Minijobber. Im Minijob darf der Monatslohn einen Betrag von 450 Euro nicht überschreiten. Die Corona-Krise wirkt sich aber auch hier aus – die wichtigsten Eckpunkte sind dabei sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber von Bedeutung.

Das Wichtigste in Kürze: Minijobs und Corona-Krise

Alles Wichtige zum Thema Minijobs in Zeiten der Corona-Krise auf einen Blick:

  • Minijobber werden vor dem Gesetz allen anderen Arbeitnehmern gleichgestellt: Sie profitieren dabei sowohl von Schutzregelungen als auch von Regelungen rund um die Lohnfortzahlung.
  • Eine Lohnfortzahlung im Minijob gilt für den Zeitraum von sechs Wochen.
  • Ist der Minijobber länger erkrankt, erwächst daraus kein Anspruch auf Krankengeld.
  • Auch während der Quarantäne hat der Minijobber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
  • Die 450€-Grenze darf während der Corona-Krise unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden.
  • Auch ein Minijob darf nur unter Einhaltung von Kündigungsfristen und sonstigen Bedingungen gekündigt werden.

Gibt es im Minijob eine Lohnfortzahlung bei Corona bzw. einer Erkrankung daran?

Wenn beim Minijobber eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird – zum Beispiel durch eine Infektion mit dem Coronavirus – dann hat der Minijobber wie jeder andere Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 3 Abs. (1) des Entgeltfortzahlungsgsetzes (kurz: EntgFG). Der Arbeitgeber ist damit verpflichtet, den regelmäßigen Verdienst im Minijob auch für einen Zeitraum von sechs Wochen weiterzuzahlen.

Minijobber sind nach dem Willen des Gesetzgebers keine Arbeitnehmer "2. Klasse". Sie werden rechtlich wie jeder andere Arbeitnehmer gestellt und erhalten daher auch im Minijob eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Voraussetzung für die Lohnfortzahlung im Minijob bei Krankheit ist aber, dass das Arbeitsverhältnis bereits vier Wochen lang ohne Unterbrechung besteht. Für Arbeitgeber bedeutet dies ein nicht zu kalkulierendes Risiko, denn: Im schlechtesten Fall fehlen dem Betrieb hier nicht nur die Arbeitskräfte, sondern es kommt zudem zu Kosten, die nicht durch eine entsprechende Arbeitsleistung ausgeglichen werden. Arbeitgeber können sich im Rahmen des sogenannten Umlageverfahrens bzw. einer Arbeitgeberversicherung gegen dieses Risiko absichern. Diese erstattet die entstehenden Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, anteilig für die Arbeitgeber.

Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ergibt sich auch im Minijob nur bei einem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Das gilt auch bei einer Infektion mit dem Coronavirus.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer im Minijob länger als 6 Wochen krank ist?

Während reguläre Arbeitnehmer bei längerer Krankheit nach sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse haben, stehen Minijobber in diesem Fall ohne einen entsprechenden Anspruch da. Hier gilt grundsätzlich, dass im Minijob kein Anspruch auf Krankengeld entsteht.

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Minijobber, die eine entsprechende Absicherung wünschen, können dies durch eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung erreichen.

Leider wird oft fälschlich angenommen, dass Minijobber automatisch kranken- und pflegeversichert sind. Der Arbeitgeber führt hier zwar Pauschalbeträge zur Sozialversicherung ab – diese bewirken aber nicht, dass der Minijobber deswegen auch entsprechend versichert ist.

Was ist mit der Lohnfortzahlung, wenn der Minijobber wegen Corona unter Quarantäne gestellt wird?

Wenn die zuständige Behörde für einen Arbeitnehmer Quarantäne anordnet, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn vorerst weiter zu zahlen. Das gilt sowohl für Vollzeitarbeitnehmer als auch für geringfügig Beschäftigte und Minijobber. Nach § 616 BGB erhalten Minijobber weiterhin für sechs Wochen Geld vom Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann wiederrum eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) erhalten, wenn Arbeitnehmer in Quarantäne müssen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Höhe des Entgelts.

Der Arbeitgeber zahlt dem Minijobber den Verdienst weiter, bekommt diese Kosten aber durch die zuständige Gesundheitsbehörde des Bundeslandes ersetzt.

Bekommen Minijobber auch dann eine Lohnfortzahlung, wenn der Betrieb im Rahmen der Corona-Pandemie geschlossen wird?

Durch § 28 IfSG kann auch der komplette Betrieb des Arbeitgebers geschlossen werden. Dies gilt beispielsweise dann, wenn durch die Infektionsgefahr mit einer Gefahr für die Gesundheit gerechnet werden muss und dieses Risiko von dem betreffenden Betrieb ausgeht. Das Risiko für die Betriebsschließung trägt zwar grundsätzlich der Arbeitgeber, strittig ist jedoch, ob dies auch bei Pandemien der Fall ist. Dies wird juristisch unterschiedlich beurteilt – allerdings ist ein Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG prinzipiell denkbar und sollte daher in Erwägung gezogen werden.

Völlig losgelöst von einer Betriebsschließung bleibt das Beschäftigungsverhältnis auch im Rahmen eines Minijobs unverändert bestehen.

Kann durch den Coronavirus der 450€-Job gekündigt werden?

Wie bereits erwähnt, sind Minijobber keine minderwertigen Arbeitnehmer. Auch der 450 Euro-Job ist daher wie jedes andere Arbeitsverhältnis bestimmten Rechten und Pflichten unterworfen. Grundsätzlich einschlägig sind dabei auch alle Regelungen rund um die Kündigung . Der Arbeitgeber ist auch beim Minijob an Kündigungsfristen gebunden: Diese sind zu berücksichtigen und einzuhalten, wenn das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschriften, kann es auch im Minijob zur Kündigungsschutzklage kommen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

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Das Kündigungsschutzgesetz (kurz: KSchG) ist dann einschlägig, wenn es sich nicht um ein Kleinunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern handelt. Das geht aus § 23 KSchG explizit hervor.

Kündigungen sind losgelöst von der Arbeit des Beschäftigungsverhältnisses fast immer Gegenstand einer rechtlichen Überprüfung. Dies ist angesichts der weitreichenden Bedeutung einer Kündigung auch verständlich – nicht selten steht für den gekündigten Arbeitnehmer die eigene wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel.

Arbeitnehmer, die – ob während der Corona-Pandemie oder außerhalb davon – von einer Kündigung betroffen sind, sollten sich daher zeitnah um juristische Unterstützung bemühen. So kann die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden und gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht angegangen werden.

Was ist mit dem Kurzarbeitergeld für Minijobber während der Corona-Krise?

Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, im Betrieb auf Kurzarbeit umzusteigen, dann erwächst daraus kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für den Minijobber. Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.


Darf die 450€-Grenze im Minijob wegen Corona überschritten werden?

Da kein Unternehmen auf die weltweite Corona-Pandemie vorbereitet war, kommt es in vielen Betrieben zum Teil zu drastischen Herausforderungen. Wo zum einen Kunden und Aufträge wegbrechen, ist zum anderen auch in einigen Branchen ein Umsatzplus zu verzeichnen. Arbeitgeber sind dann möglicherweise darauf angewiesen, dass der Minijobber mehr Stunden arbeitet, als dies ursprünglich vorgesehen war.

Grundsätzlich gilt, dass der Minijob nach § 8 Sozialgesetzbuch IV (kurz: SGB IV) auch dann noch gegeben ist, wenn die Verdienstgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. Diese liegt aktuell bei einem Jahresverdienst von 5.400 Euro. Eine gelegentliche Überschreitung heißt hier, dass der Verdienst nicht in mehr als drei Kalendermonaten im Jahr überschritten wird – das Überschreiten der Verdienstgrenze ist also unschädlich, solange es nicht öfter als drei Mal im Kalenderjahr vorkommt.

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