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Rechte und Pflichten von Lehrern während Corona
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Rechte und Pflichten von Lehrern während Corona

Für Lehrer ergeben sich während Corona zahlreiche Schwierigkeiten. Die Frage nach Präsenzunterricht, Sonderfälle im Falle von Vorerkrankungen und Unsicherheiten im täglichen Umgang mit den Schülern gestalten das Berufsleben vollkommen neu. Welche Rechten und Pflichten für Lehrer während Corona haben, möchten wir Ihnen in diesem Beitrag genauer erläutern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lehrkräfte unterliegen einer sogenannten Treuepflicht gegenüber dem Dienstherren und müssen auch während der Corona-Pandemie ihrem Bildungsauftrag nachkommen.
  • Gesundheitliche Einschränkungen, Vorerkrankungen oder die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen rechtfertigt eine vorübergehende Freistellung vom Dienst bei vollen Bezügen.
  • Im Krankheitsfall dürfen Lehrkräfte natürlich auch während der Corona-Pandemie der Dienststelle fernbleiben.
  • Lehrerinnen und Lehrer dürfen im Falle von Schulschließungen auch anderen Aufgabengebieten zugeteilt werden, sofern die persönliche Vorbildung oder Ausbildung dies rechtfertigt.
  • Beamtinnen und Beamte, die am Coronavirus erkrankt sind, haben ein Recht auf Erstattung der Krankheitskosten, bspw. durch die Heilfürsorge oder die Krankenversicherung.

Welche Lehrer müssen während Corona weiterhin arbeiten?

Grundsätzlich stehen Beamte in der Pflicht, den Anweisungen ihres Dienstherren zu folgen. Dabei gilt zunächst das Bundesrecht, allerdings können sowohl die Länder als auch die Kommunen abweichende Anweisungen an die Beamten des Landes aussprechen. Da Beamtinnen und Beamte nach Artikel 33 des Grundgesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, haben Lehrer auch während der Corona Pandemie die Pflicht, weiterhin dem Dienstherren und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen. Für diese Tätigkeit werden die Lehrerinnen und Lehrer alimentiert. Dabei bleibt es dem Dienstherr freigestellt, ob er die Dienstzeit in Form von Präsenzunterricht oder Fernunterricht/ Home-Office einfordert. Sofern der Dienstherr entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreift, müssen Lehrer auch dann in der Schule unterrichten, wenn ein akuter Gefahrenbereich gegeben ist.

Es gibt jedoch auch Ausnahmeregelungen, bei denen Lehrerinnen und Lehrer während Corona von der Dienstpflicht vorübergehend entbunden werden können:

  • Sofern sich die Beamtin/der Beamte mit einer Krankheit infiziert hat
  • Auf amtliche Anordnung hin, bspw. im Falle einer Quarantäne
  • Wenn die Beamtin/der Beamte seinen Betreuungspflichten nachkommen muss
  • Wenn die Dienststelle (zeitweise) schließt

In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Alimentation erhalten. Der Dienstherr muss im Falle einer Erkrankung oder bei vorliegenden Betreuungspflichten über die Abwesenheit des Lehrers unverzüglich informiert werden. Außerdem sollte in Absprache entschieden werden, ob alternativ zum Präsenzunterricht Home-Office Tätigkeiten für die Lehrerin oder den Lehrer in Frage kommen.

Unabhängig von den generellen Pflichten der Lehrer gelten während der Corona-Pandemie bestimmte Sonderregelungen. Derzeit müssen laut Hygieneplan des Bildungsministeriums nur jene Mitarbeiter im Präsenzunterricht arbeiten, die zu keiner Risikogruppe gehören. Dabei spielen sowohl das Alter als auch mögliche Vorerkrankungen eine entscheidende Rolle.

Lebt eine Lehrerin oder ein Lehrer allerdings mit einem Familienmitglied aus der Corona-Risikogruppe im Haushalt, rechtfertigt dies nicht zwangsläufig eine Freistellung vom Präsenzunterricht. Auch hier sollten die individuellen Regelungen des Landes und der Kommunen beachtet werden.

Bekommen Lehrer auch während Corona weiterhin eine Alimentation?

Lehrkräfte stehen in der Verantwortung, ihrer Arbeitsverpflichtung nachzukommen. Ist dies aufgrund einer Erkrankung, der vorübergehenden Schließung der Dienststelle oder einer häuslichen Quarantäneanordnung nicht möglich, erhalten die Lehrerinnen und Lehrer trotzdem weiterhin die vertraglich vereinbarte Entgeltzahlung (§ 615 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies gilt auch dann, wenn die Lehrkräfte grundsätzlich arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, der Dienstherr diese allerdings aus Gründen des amtlichen Betriebes nicht beschäftigen kann (§ 615 Satz 3 BGB). Auch Beamte und Beamtinnen, die aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen derzeit im Ausland festsitzen, erhalten weiterhin abzugsfrei alle Bezüge und werden vom Dienst freigestellt.

Welche Rechte haben Lehrer während Corona?

Lehrerinnen und Lehrer stehen auch während der Corona Pandemie in der Verpflichtung, den Anweisungen des Dienstherren zu folgen. Wer jedoch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, Vorerkrankungen mit Risikogruppen-Bezug oder zum Zwecke einer Betreuung dem Dienst fernbleiben muss, kann bei voller Entgeltfortzahlung vom Dienst freigestellt werden. Auch Beamtinnen und Beamte haben eine sogenannte Gesunderhaltungspflicht, d. h. bei Krankheitssymptomen muss umgehend ein Arzt aufgesucht oder kontaktiert werden. Im Falle einer nachweisbaren Krankschreibung oder Dienstunfähigkeit dürften Lehrkräfte der Dienststelle fernbleiben.

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Sollte man als Beamtin oder Beamter an dem Coronavirus erkranken, besteht zudem ein Recht auf Erstattung der Krankheitskosten. Dafür kann auf die bekannten Sicherungssysteme zurückgegriffen werden: Zahlungen und Beihilfe durch die private Krankenversicherung, die Heilfürsorge oder die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Außerdem stehen für Lehrkräfte unter Umständen Rehabilitationsmaßnahmen und Psychotherapie via Videosprechstunde zur Verfügung, sofern diese aufgrund der Umstände benötigt werden.

Wenn Lehrkräfte aufgrund einer privaten oder arbeitsbedingten Reise während der Corona-Pandemie im Ausland festsitzen, werden diese vom Dienstherren vom Dienst freigestellt und erhalten weiterhin volle Bezüge. Dies gilt, bis die Beamten und Beamtinnen wieder nach Deutschland zurückkehren können. Sollte nach der Rückkehr eine amtliche Quarantäne angeordnet werden, gilt natürlich auch hier eine Dienstfreistellung bei voller Alimentation.

Damit auch nach der Schließung von Dienststellen die Gesundheit der Beamten gewahrt werden kann, haben Lehrerinnen und Lehrer während der Corona Pandemie ein Recht auf Schutzvorkehrungen vor allen Gesundheitsgefahren. Daher muss der Dienstherr für Lehrer, die sich im besonderen Gefahrengebiet bewegen – zum Beispiel dann, wenn enger Kontakt zu Mitmenschen notwendig ist – Schutzmasken bereitstellen. Dies gilt jedoch nicht für den Arbeitsweg.

Welche Pflichten haben Lehrerinnen und Lehrer während der Corona-Pandemie?

Natürlich haben Lehrerinnen und Lehrer während der Corona-Pandemie nicht nur Rechte, sondern auch besondere Pflichten. So haben alle Lehrkräfte dafür Sorge zu tragen, dass die gängigen Sicherheitsvorkehrungen während des Präsenzunterrichtes eingehalten werden. Sofern Heimarbeit, Fernunterricht oder Home-Office durch den Dienstherren angesetzt wurde, müssen die Lehrkräfte sich um die Erfüllung der gestellten Aufgaben kümmern.

Auch während der Corona-Pandemie unterliegen Beamtinnen und Beamte dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis und müssen sich mit vollem Einsatz dem Beruf widmen. Ohne Absprachen mit dem Dienstherren ist das Fernbleiben von der Dienststelle nicht erlaubt.

Sofern ein Familienmitglied oder die Lehrkraft selbst am Coronavirus erkrankt, ist eine umgehende Meldung an den Dienstherren notwendig. Auch eine amtlich angeordnete Quarantäne muss schnellstmöglich an den Dienstherren weitergetragen werden. Dies gilt natürlich auch für alle anderen Gründe, die ein Fernbleiben vom Arbeitsort rechtfertigen.

Ferner haben Lehrerinnen und Lehrer auch während der Corona-Pandemie die Pflicht, die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr einzureichen. Dies ist auch dann notwendig, wenn aufgrund der Bestimmungen kein Unterricht möglich ist. Eine Mitnahme der verfügbaren Urlaubstage in das nächste Kalenderjahr ist für Lehrerinnen und Lehrer nur in Absprache mit dem Dienstherren möglich. Übriger Resturlaub verfällt innerhalb der normalen, vertraglich vereinbarten Fristen, die durch die Corona Pandemie nicht beeinflusst werden.

Der Dienstherr hat das Recht, die Lehrkräfte bei einer anderen Dienststelle einzusetzen, sofern dies die Umstände erfordern. Dabei kann eine vollständige oder teilweise Abordnung erfolgen. Dabei sind auch Aufgabenfelder, die nicht zum bisherigen Amt gehören, möglich – sofern dies durch die Berufsausbildung oder Vorbildung der Lehrkräfte gerechtfertigt ist. Mit Zustimmung der Beamtinnen und Beamten kann der Dienstherr auch andere Tätigkeiten anordnen, beispielsweise die Umgestaltung der Schuleinrichtung oder Vorbereitung des kommenden Unterrichts im Home-Office.

Dürfen Lehrer den Präsenzunterricht verweigern?

Die schrittweise Öffnung der Schulen trotz Corona-Pandemie hat bei vielen Lehrer Sorgen ausgelöst. Die Frage, ob sich Lehrer weigern dürfen, vor Ort im Klassenraum zu unterrichten, hängt von mehreren Faktoren ab. Erst jüngst haben Verwaltungsgerichte entschieden, dass Lehrer trotz Corona-Pandemie Präsenzunterricht abhalten müssen. Grundlage dafür war das Argument, dass sich Lehrer bewusst für einen Beruf entschieden haben, bei dem stetiger Kontakt mit Kindern und Jugendlichen gefordert ist. So geht auch unabhängig vom Corona-Virus eine mögliche Ansteckung mit Krankheitserregern im Unterricht einher.

Dennoch gibt es Ausnahmeregelungen für Lehrerinnen und Lehrer, die zu den gefährdeten Risikogruppen gehören. So haben viele Dienstherren sich dazu entschieden, alle betroffenen Lehrkräfte vom Dienst freizustellen oder nur im Fernunterricht bzw. Home-Office einzusetzen. Dies hängt maßgeblich mit der Vorsorgepflicht des Dienstherren zusammen, der für die Gesunderhaltung seiner Angestellten verantwortlich ist. Damit eine Befreiung vom Präsenzunterricht möglich ist, muss jedoch ein ärztliches Attest über die bestehenden Vorerkrankungen eingereicht werden, die ein Fernbleiben vom Präsenzunterricht rechtfertigen. Dazu gehören zum Beispiel asthmatische Erkrankungen, aber auch Erkrankungen im Herz-Kreislauf-System. Auch ein sehr hohes Alter kann unter Umständen eine Freistellung vom Präsenzunterricht rechtfertigen.

Lehrer dürfen den Präsenzunterricht nicht verweigern. Lediglich in Ausnahmeregelungen, die mit dem Dienstherren vereinbart werden müssen, kann Fernunterricht eine Alternative sein.

Müssen Lehrer im Unterricht Mundschutz tragen?

Eine weitere Frage, der sich viele Lehrkräfte ausgesetzt sehen, ist die Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes. Hier existiert keine deutschlandweit einheitliche Regelung, sodass den Bestimmungen des Bundeslandes oder der Kommune gefolgt werden sollte. Während in einem Bundesland im gesamten Bereich der Schule Mundschutzpflicht herrscht, sehen andere Bundesländer diese Bestimmung deutlich lockerer und schreiben das Tragen des Mundschutzes nur im engen Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen vor. Grundsätzlich gilt: Wenn der Dienstherr eine Mundschutzpflicht in der Schule ausspricht, ist dieser Anordnung Folge zu leisten. Natürlich müssen die entsprechenden Schutzmasken dann auch vom Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden.

Gilt die Schulpflicht auch für Lehrer?

Viele Lehrerinnen und Lehrer stellen sich die Frage, ob der Schulbesuch nur für Schüler Pflicht ist, oder auch für die angestellten Lehrkräfte. Die Antwort: Auch für Lehrer gilt die sogenannte Schulpflicht. Als Beamte müssen Lehrer der sogenannten Treuepflicht zum Dienstherren nachkommen. Außerdem urteilten die Gerichte, dass man als Lehrkraft auch den Kindern und Familien gegenüber eine besondere Verantwortung trägt, die sich nicht nur auf die Betreuung der Kinder im Präsenzunterricht auswirkt, sondern auch auf das Vermitteln von Bildung.

Haben Lehrer ein Recht auf Fernunterricht?

Grundsätzlich gilt für Lehrer die sogenannte Treuepflicht, bei der die Anwesenheit am Arbeitsort ein zentrales Element ist. Ein Fernbleiben vom Dienst zum Zwecke des Fernunterrichtes ist nur dann gestattet, wenn dies durch den Dienstherren angeordnet oder eine vorübergehende Schließung der Dienststelle ausgesprochen wird. In diesen Fällen können Lehrerinnen und Lehrer auch im Fernunterricht eingesetzt werden, um auch weiterhin so gut wie möglich ihren Tätigkeiten nachzukommen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Fernunterricht gibt es jedoch nicht. Sollten Sie zur Risikogruppe gehören und eine Infektion mit dem Coronavirus befürchten, kann unter Umständen mit dem Dienstherren eine Sonderregelung getroffen werden. Dies liegt jedoch im Ermessen der zuständigen Kommunen und Länder.

Wenn Sie feststellen, dass Ihre Rechte nicht im vollen Umfang eingehalten werden, können Sie sich in der KLUGO Rechtsbratung von einem erfahrenen Partner-Anwalt beim Thema Corona beraten lassen.

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