Die Folgen des sich weltweit ausbreitenden Coronavirus sind enorm und in ihrer völligen Tragweite noch nicht erfassbar. Sicher ist: Wer verreisen will, muss vor Ort mit erheblichen Einschränkungen und Auflagen rechnen. Erfahren Sie hier, was das Reiserecht in Bezug auf das Coronavirus sagt und wann Sie wegen des Coronavirus Ihre Reise kostenfrei stornieren dürfen.
Zum 15. März 2020 hat Deutschland seine Grenzen zu Frankreich, Österreich, Luxemburg, zur Schweiz und nach Dänemark geschlossen. Über den Sommer hinweg wurden diese Grenzen aufgrund rückläufiger Fallzahlen wieder geöffnet. Und doch zeichnete sich im Herbst 2020 ab, dass es über die kalten Monate hinweg wieder zu vermehrten Infektionen mit dem Coronavirus kommt – und dies brachte erneut unterschiedliche Auflagen mit sich. Zwar schließen inzwischen kaum mehr Länder vollständig ihre Grenzen – dafür werden jedoch durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für Bau und Heimat sogenannte Risikogebiete ausgerufen. Gilt ein Land oder eine bestimmte Region als Risikogebiet, sollte man von einer Reise absehen. Kann oder soll die Reise dennoch nicht verschoben werden, gibt es unterschiedliche Auflagen, die beachtet werden müssen.
Die Liste der Länder und Regionen, die als Risikogebiet gewertet werden, kann sich von Woche zu Woche ändern. Dies hängt vor allem mit den aktuellen Fallzahlen vor Ort zusammen: Weist eine Region besonders viele Corona-Infektionen auf oder steigen in einem ganz Land die Fallzahlen stark, wird das Gebiet es zu einem Risikogebiet ernannt. Eine aktuelle Auflistung aller Regionen und Länder, die derzeit als Risikogebiete eingestuft werden, findet sich auf der Webseite des Robert-Koch-Instituts.
Einreisende aus Risikogebieten müssen sich derzeit unmittelbar nach der Einreise in Deutschland in die Selbstisolation begeben. Heißt konkret: Sobald man Deutschland erreicht hat, ist man dazu verpflichtet, sich auf direktem Wege nach Hause oder in eine geeignete Unterkunft zu begeben und sich über einen Zeitraum von 10 Tagen hinweg unter Quarantäne zu stellen. Diese Verpflichtung zur Selbstisolation wird durch das zuständige Gesundheitsamt kontrolliert. Damit das Gesundheitsamt dieser Aufgabe nachkommen kann, muss man seine Einreise aus dem Risikogebiet umgehend online in Form einer digitalen Einreiseanmeldung melden. Lange Zeit war der Bereich Gesundheit landesrechtlich geregelt, inzwischen ist aufgrund der veränderten Situation durch COVID 19 jedoch eine bundeseinheitliche Regelung getroffen worden. Informieren Sie sich im Fall einer Einreise aus einem Risikogebiet dennoch darüber, wie die für Sie gültige Quarantäneregelung konkret aussieht. Detaillierte Informationen findet man dazu auf der Internetseite des Bundeslandes.
Eine weitere Auflage ist die sogenannte Testpflicht. Wer aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss inzwischen einen negativen Corona-Test nachweisen. Alternativ ist auch ein Nachweis über eine vollständige COVID-19 Impfung oder der Nachweis einer vollständigen Genesung nach einer COVID-19 Infektion möglich – in diesen Fällen entfällt auch die Testpflicht. Muss ein negativer Corona-Test vorgelegt werden, darf dieser nicht älter als 24 Stunden (Antigen-Schnelltest) bzw. 72 Stunden (PCR-Test) sein.
Aber Vorsicht: Die Bundesregierung unterscheidet neben normalen Reisegebieten auch zwischen Risiko- und Hochinzidenzgebieten sowie Virusvariantengebieten. Wer aus einem Risiko- und Hochinzidenzgebiet einreist, muss eine Selbstquarantäne von 10 Tagen einhalten, die unter bestimmten Umständen verkürzt werden kann. Wer dagegen aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss sich an eine 14tägige Quarantäne halten. Auch hier gilt: Treten nach der Einreise die für das Coronavirus typischen Symptome auf, muss erneut das zuständige Gesundheitsamt informiert und ein Test durchgeführt werden.
Reisegebiete, die nicht als Risikogebiete gewertet werden, weisen dagegen deutlich weniger strenge Auflagen für die Rückreise auf. Für diese Länder entfallen alle Beschränkungen bei der Rückreise, sofern diese auf dem Landweg stattfindet. Flugpassagiere, die nach Deutschland einreisen möchten, müssen aber auch aus den nicht als Risikogebiet eingestuften Ländern vor der Einreise einen negativen Corona-Test vorlegen.
Natürlich sollte man bei einer Reise in ein Risikogebiet nicht nur die Auflagen bei der Rückreise beachten, sondern sich auch rechtzeitig über die Auflagen informieren, die vor Ort gelten. Die meisten Länder verfolgen inzwischen strenge Richtlinien, bei denen klar definiert wurde, wie viele Menschen in Gruppen aufeinandertreffen dürfen, an welchen Orten eine Maskenpflicht gilt und wie man sich in der Öffentlichkeit verhalten muss. In den letzten Monaten kamen auch vermehrt frühzeitige Sperrstunden hinzu, bei denen alle Geschäfte und Restaurants bereits am frühen Abend schließen müssen, um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. An einigen Orten sind geöffnete Restaurants und Veranstaltungen gänzlich untersagt.
Die Auflagen variieren dabei natürlich von Land zu Land, oftmals sogar von Region zu Region. Es ist daher empfehlenswert, sich kurz vor der Abreise über die vor Ort geltenden Hygienevorschriften und Auflagen zu informieren, um optimal auf die Reise vorbereitet zu sein. Für aktuelle Reise- und Sicherheitshinweise bietet das Auswärtige Amt einen gesonderten Bereich auf der Webseite an, wo die detaillierten Auflagen für das Zielland und die Rückreise nach Deutschland genauer erläutert werden.
Natürlich gelten die besonderen Auflagen zu verpflichtenden Corona-Tests und Selbstisolation nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet nicht nur für Einheimische aus diesen Ländern, die in Deutschland einreisen möchten, sondern auch für deutsche Staatsbürger, die beruflich oder privat vor Ort waren – beispielsweise Urlauber oder Geschäftsreisende. Die einzige Ausnahme: Vor Ort erfolgte kein Aufenthalt, sondern lediglich eine Durchreise, bei der das Transportmittel (zum Beispiel Flugzeug, Bahn, KFZ) nicht verlassen wurde.
Wer freiwillig Urlaub in einem Risikogebiet macht und damit eine Infektion mit dem Coronavirus in Kauf nimmt, muss unter Umständen mit strengeren Auflagen rechnen. So können die anfallenden Kosten für die Corona-Tests auf die betroffenen Personen umgelegt werden. Auch die 10-tägige Quarantäne kann für Probleme sorgen, beispielsweise mit dem Arbeitgeber. Wenn es sich um eine behördlich angeordnete Quarantäne handelt, muss dieser zwar für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlungen leisten, da diese vom Staat übernommen werden – zu Ärger kann es jedoch dennoch kommen, da ein zweiwöchiger Ausfall des Arbeitnehmers hingenommen werden muss.
Weitere Informationen dazu, was Sie bei einer Reise in ein Risikogebiet beachten müssen, erhalten Sie in unserem Beitrag „Urlaub im Corona Risikogebiet".
Wer für die kommenden Wochen eine Reise geplant hat, muss nun handeln und diese stornieren. Ob dabei Kosten anfallen, hängt von der Art der Reise und dem Ziel ab.Das Coronavirus stellt unter Umständen eine unvermeidbare und außergewöhnliche Situation dar, wie sie in § 651h BGB definiert wird. Der Reiseveranstalter kann keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Museen, Konzerthallen, Sehenswürdigkeiten: In vielen Regionen wurden viele öffentliche Einrichtungen geschlossen, die für Touristen wichtige Anlaufpunkte sind. Können entscheidende Programmpunkte einer Pauschalreise aufgrund solcher Einschränkungen nicht mehr angeboten werden, ist dies für Reiseanbieter ein Grund, die Reise abzusagen bzw. eine Begründung für die kostenfreie Stornierung seitens des Buchenden.
Das Auswärtiges Amt und Robert-Koch-Institut aktualisieren in regelmäßigen Abständen die Liste der Länder und Regionen, die als Risikogebiet gelten und damit einer Reisewarnung unterliegen. Laut Gesetz können Pauschalreisen immer dann kostenfrei storniert werden, „wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.“ In der Rechtsprechung galt dieser Tatbestand bisher stets als erfüllt, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag.
Dies bezieht sich jedoch lediglich auf Reisen, die im vergangenen Jahr 2020 geplant wurden. Wer eine Pauschalreise für die kommenden Monate buchen möchte, sollte zum jetzigen Zeitpunkt noch geduldig sein. Die außergewöhnlichen Ereignisse durch das Coronavirus lassen sich bisher nicht voraussagen – es kann jedoch gut sein, dass eine aktuell ausgesprochene Reisewarnung auch zum Ende des Jahres noch Bestand hat und eine Pauschalreise kostenlos storniert werden kann. Wer sich verfrüht zu einer Stornierung entscheidet, könnte unter Umständen auf den Stornokosten sitzen bleiben.
Die meisten, großen Reiseveranstalter haben im Jahr 2020 alle geplanten Urlaubsreisen in die als solche deklarierten Risikogebiete abgesagt. Urlauber, die für diesen Zeitraum eine Reise gebucht hatten, erhalten wahlweise das Geld zurück oder die kostenfreie Möglichkeit zur Umbuchung auf einen späteren Zeitpunkt. Auch Neubuchungen aus den vergangenen Monaten sind in den meisten Fällen kostenfrei stornierbar oder können ohne Zusatzkosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.
Die Absagen der Reiseveranstalter wurden zunächst nur bis Ende 2020 ausgesprochen – abhängig von der gewählten Reisegesellschaft. Lange Zeit konnte nicht geplant werden, wie es im Anschluss weitergeht. Durch die sehr hohen Inzidenzzahlen zum Jahresende, die auch Anfang 2021 noch ähnlich hoch waren, sind auch umgeplante Urlaubsreisen zu Beginn des Jahres immer wieder abgesagt worden. Die inzwischen sinkenden Inzidenzzahlen, die verfügbaren Testkapazitäten und die Impfungen ermöglichen inzwischen jedoch wieder Urlaubsreisen. Sollte eine gebuchte Reise aufgrund einer Reisewarnung dennoch durch den Veranstalter abgesagt werden, werden Sie darüber rechtzeitig informiert. Um weitere Informationen zu den Erstattungs- und Umbuchungsmöglichkeiten zu erhalten, lohnt es sich auch, einen Blick in die Reisebestimmungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter zu werfen. Sollten Sie hier Hilfe benötigen, steht Ihnen im Rahmen unserer Erstberatung ein Fachanwalt für Reiserecht zur Seite.
Unklarer ist die Situation für Personen, die sich ihr Hotel oder die Unterkunft vor Ort selbst gebucht haben. Befindet sich das Reiseziel in einem Land mit Einreisestopp, liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor, weshalb der Flug kostenfrei storniert werden kann.
Ob die Unterkunft storniert werden kann, hängt von der rechtlichen Situation des Urlaubsziels ab. Nach deutschem Recht können in Ländern, die ein Einreiseverbot wegen des Coronavirus verhängt haben, Unterkünfte kostenfrei storniert werden. So dürfte dies in vielen EU-Ländern sein, jedoch nicht in Ländern außerhalb der EU. Hier hilft nur ein Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters. Viele Hotels sind in einer solchen außergewöhnlichen Situation jedoch kulant und bieten die Stornierung oder Umbuchung an.
Aber: Es besteht kein gesetzliches Rücktrittsrecht aufgrund des Coronavirus. Pauschalreisen, Flüge und Unterkünfte lassen sich nicht nur aus Angst vor einer Ansteckung stornieren. Selbst wenn die Rechtslage im geplanten Urlaubsland eine kostenfreie Stornierung von Unterkunft, Mietwagen etc. aufgrund außergewöhnlicher Umstände erlaubt, muss dieser Anspruch unter Umständen gerichtlich vor Ort durchgesetzt werden – was sich in der jetzigen Situation natürlich nicht ganz einfach gestaltet.
Entstehen Reisenden durch die Absage der Reisebuchungen zusätzliche Kosten, beispielsweise für Ersatzbuchungen, kann ihnen unter Umständen eine Entschädigung zustehen. Dies hängt entscheidend von der Situation vor Ort ab und wie stark das Reiseziel vom Coronavirus betroffen ist. Betroffene sollten sich von einem Anwalt zum Thema Corona zu ihren Möglichkeiten beraten lassen. Machen Sie bei KLUGO einen Termin für die Erstberatung aus und erfahren Sie, welche individuellen Optionen das Reiserecht in Bezug auf das Coronavirus für Sie bereithält.
Auch die Fluggesellschaften haben bereits reagiert und viele Flüge abgesagt. Einige Anbieter von Flugreisen haben den Flugverkehr vorübergehend sogar vollständig eingestellt. Je nachdem, welche Destinationen gebucht wurden, haben betroffene Fluggäste Anspruch auf Entschädigung und eine Rückerstattung der Ticketkosten. Aber Achtung: Werden Flüge in Sperrgebiete oder in Länder mit geschlossenen Grenzen abgesagt, gilt das Prinzip der höheren Gewalt. Eine Entschädigung ist in diesem Fall nicht zu erwarten.
Viele Fluggesellschaften haben ihre Angebote insgesamt stark eingeschränkt. Mit den sinkenden Infektionszahlen weltweit und der höheren Durchimpfung der Bevölkerung nehmen jedoch viele Veranstalter inzwischen ihre Tätigkeit wieder auf und bieten Flugreisen in die meisten Länder an. Kommt es dennoch zu einer Reisewarnung und der Veranstalter sagt die geplante Reise ab, erhält man nicht zwingend eine Entschädigung.
In den folgenden Fällen ist eine Entschädigung möglich:
Hierbei ist nicht von einem Flugausfall aufgrund höherer Gewalt auszugehen, weshalb hier das normale Reiserecht greift.
Die veränderten Ein- und Ausreisebestimmungen in nahezu allen Ländern der Welt haben eine deutliche Reduzierung des weltweiten Flugverkehrs mit sich gebracht – teilweise bis hin zu einem vollständigen Stillstand. Dadurch sind viele deutsche Touristen im Ausland gestrandet. Das Auswärtige Amt kümmert sich derzeit mit konzentrierten Rückholaktionen um alle deutschen Reisenden, die im Ausland festsitzen.
Dafür stellt das Auswärtige Amt die Webseite „rueckholprogramm.de“ zur Verfügung, wo alle aktuellen Rückholaktionen aufgelistet werden. Wer in einem der betroffenen Gebiete mit Rückholaktion gestrandet ist, kann sich hier auch gleich in die betreffende Liste eintragen und dadurch unter Umständen im nächsten Flugzeug einen Platz sichern. Es besteht jedoch kein rechtlicher Anspruch, durch das Rückholprogramm des Auswärtigen Amtes zurück nach Deutschland geholt zu werden. Außerdem richtet sich das Angebot primär an Deutsche, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Für Personen mit Aufenthaltstitel für Deutschland oder Urlauber mit anderer EU-Staatsangehörigkeit bemüht sich das Auswärtige Amt, im Rahmen der Kapazitäten eine Lösung zu finden.
Eine kostenlose Stornierung ist immer dann möglich, wenn für den Zielort eine offizielle Reisewarnung durch das Auswärtige Amt ausgesprochen wurde. In diesem Fall werden jedoch auch viele Fluggesellschaften von sich aus Flüge canceln. In allen anderen Fällen hängt es von der Kulanz der Airline ab, ob sich der Flug stornieren lässt.
Während im Jahr 2020 noch eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen wurde, fokussiert sich das Auswärtige Amt seit 2021 vor allem auf die Risikogebiete und Virusvariantengebiete. Für die Länder, in denen hohe Inzidenzwerte auftreten oder besondere Virusvarianten im Umlauf sind, wird meist eine Reisewarnung ausgesprochen, die eine kostenlose Stornierung oder Umbuchung der Reise ermöglicht. Ist dies der Fall, lassen sich mit der Reisegesellschaft die Konditionen der Stornierung besprechen. Sollten Sie anwaltliche Unterstützung benötigen, um Ihr Recht auf Stornierung durchzusetzen, stehen Ihnen die Partner-Anwälte von KLUGO natürlich zur Seite.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
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