Die COVID-19 Pandemie beeinflusst nicht nur das Arbeitsrecht. Neben den Regelungen rund um die Kurzarbeit wurden nun auch im Mietrecht Vorschriften geändert. Doch was ist mit dem Vertragsrecht? Wie wirkt sich Corona auf vertragsrechtliche Verpflichtungen aus?
Die vor dem Hintergrund von § 28 des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) umgesetzten Maßnahmen verfolgen das Ziel, weitere Ansteckungen mit dem Coronavirus in Deutschland zu vermeiden. Dies betrifft insbesondere die Schließung bestimmter Orte wie zum Beispiel Spielplätze, aber auch die Schließung von Läden, Gastronomiebetrieben und Fitnessstudios.
Während bei Abonnements die Rechtslage klar ist, stellt sich bei gekauften Eintrittskarten für abgesagte Veranstaltungen die Frage, ob es hier nun Geld zurück gibt – oder ob die Betroffenen auf den ungenutzten Karten sitzen bleiben.
Bis mindestens 5. April 2020 gilt bundesweit eine sogenannte Kontaktsperre: Sie verhindert, dass Veranstaltungen jeder Art überhaupt stattfinden. Damit dürfen auch Konzerte oder Festivals nicht mehr stattfinden. Regelmäßig wird der Veranstalter also diese Events absagen. Besucher, die für diese Veranstaltungen Karten gekauft haben, können diese zurückgeben und erhalten dann den Eintrittspreis und die Vorverkaufsgebühren – sofern diese angefallen sind – zurück. Das gilt aber tatsächlich nur für Veranstaltungen bis einschließlich 5. April. Wer seine Konzertkarten zurückgeben möchte für Veranstaltungen nach dem coronabedingten Lockdown, dem steht hierbei kein spezielles Rücktrittsrecht zu.
Das Widerrufsrecht steht Verbrauchern zwar grundsätzlich zu, es beträgt aber nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) nur 14 Tage. Werden Konzertkarten online erworben, dann ist nach § 312g Abs. (2) Nr. 9 BGB überhaupt kein Widerrufsrecht einschlägig.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob das Konzert, für das die Karten gekauft wurden, tatsächlich ausfällt. Haben Besucher hier lediglich aus Angst vor einer Infektion mit dem Corona-Virus den Wunsch, die Karten zurückzugeben, ist es in der Regel nicht möglich, hierfür eine Erstattung des Ticketpreises durchzusetzen. Nutzen Sie die Erstberatung von KLUGO um Ihre rechtlichen Fragen zum Thema Vertragsrecht zu beantworten.
Viele Veranstaltungen werden jetzt nicht abgesagt, sondern lediglich verschoben. Realistisch ist zu erwarten, dass nach der akuten Phase der COVID-19 Pandemie auch wieder eine Rückkehr in den "normalen" Alltag stattfinden wird und Veranstaltungen wie gewohnt durchgeführt werden können.
Wenn Ihnen der Ersatztermin nicht zusagt und Sie den Termin nicht wahrnehmen können bzw. wahrnehmen wollen, dann sind Sie auch nicht gezwungen, diesen Termin hinzunehmen – der Veranstalter kann Ihnen den Ersatztermin lediglich anbieten.
Der Veranstalter darf in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) rund um den Ticketkauf nicht festlegen, dass eine Rückgabe der Karten nur in dem Fall zulässig ist, dass die Veranstaltung komplett ausfällt. Damit würden Ticketbesitzer quasi in die Ersatzveranstaltung "gezwungen", wenn sie den finanziellen Verlust nicht hinnehmen wollten.
Sportveranstaltungen, die komplett ohne Zuschauer stattfinden, werden auch als "Geisterspiele" bezeichnet. Auch hier stellt sich die Frage, ob ein Rücktritt vom Vertrag durch das Coronavirus möglich ist – denn gerade Dauerkartenbesitzer bleiben hierbei auf der Strecke.
Nicht nur die Fußball-Bundesliga, sondern auch alle anderen Disziplinen sind durch die Corona-Krise betroffen und wurden in eine Zwangspause geschickt. Besitzer von Dauerkarten sollten hier das Gespräch mit dem Verein suchen, der die Dauerkarten herausgibt. Viele Vereine wie zum Beispiel Schalke 04 haben bereits zugesagt, dass gekaufte Tickets erstattet werden. Bei Dauerkarten kann der Preis der einzelnen Veranstaltung ermittelt werden. Diesen können Dauerkartenbesitzer dann geltend machen.
Kommt es zur Rückabwicklung für bereits gekaufte Tickets, dann ist dies ein Vorgang, der grundsätzlich zwischen dem Veranstalter und dem Verbraucher stattfindet. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Sie an Ihr Geld kommen – diese sind vor allem davon abhängig, wie Sie die Tickets bezahlt haben.
Wichtig zu wissen: Veranstalter versuchen häufig, eine Erstattung in Form von Gutscheinen durchzuführen. Diese müssen Sie aber nicht akzeptieren. Grundsätzlich steht Verbrauchern das Recht zu, Bargeld zu verlangen. Aber Achtung: Aktuell arbeitet die Bundesregierung an einem Gesetzesentwurf, der die sogenannte Gutscheinlösung beinhaltet: Tritt das Gesetz in Kraft, können Gutscheine nur noch in Härtefällen verweigert werden.
Die Gutscheinlösung soll sowohl Verbrauchern als auch Veranstaltern gerecht werden: Gerade Veranstalter könnte die Corona-Krise in echte Liquiditätsprobleme bringen, wenn jetzt alle Rückforderungen in Geld beglichen werden müssen.
Die Frist für die Rückabwicklung von gekauften Tickets folgt den allgemeinen Verjährungsregeln nach § 195 BGB.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Angesichts der dynamischen Entwicklungen rund um die COVID-19 Pandemie sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmen gefragt, wenn es darum geht, Ruhe zu bewahren. Das gilt auch bei Dauerkarten, Tickets und Eintrittskarten – die Tatsache, dass hier eine ausreichend lange Frist gilt, hilft dabei, Schnellschüsse zu vermeiden. Die von der Bundesregierung angestrebte Gutscheinlösung soll ebenfalls beinhalten, dass Gutscheine bis Ende 2021 ihre Gültigkeit behalten: Auch das ist durchaus im Sinne des Verbrauchers, der damit die Möglichkeit erhält, doch noch in den Genuss von Sportveranstaltungen und Konzerten zu kommen.
Dennoch kann es immer wieder zu rechtlichen Fragestellungen rund ums Thema Dauerkarten & Co. kommen. Fragen beantworten die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten schnell und unkompliziert – und das sogar von zu Hause aus und völlig ohne Terminvereinbarungen. Ein Anwalt für Vertragsrecht hilft Ihnen im Rahmen einer Erstberatung. Hier erhalten Sie alle notwendigen Informationen und Tipps für Ihren individuellen Beratungsbedarf.
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