Wenn es um die Maßnahmen rund um das Infektionsgeschehen von COVID 19 geht, ist die Zuordnung von Begriffen oft schwierig. Was macht einen Lockdown aus – und wo ist die Abgrenzung zu einem Shutdown?
Das Coronavirus stellt seit rund 18 Monaten nicht nur Experten, sondern gerade auch Laien vor immer neue Herausforderungen. Was am Anfang der weltweiten Pandemie beinahe undenkbar war, gehört heute in vielen Bereichen zum Alltag. Das gilt gerade auch für die zahlreichen Maßnahmen, die notwendig geworden sind und in Deutschland rechtlich auf der Anwendung des Infektionsschutzgesetzes (kurz: IfSG) beruhen.
Nach einem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 kam es – bedingt durch einen starken Anstieg der Fallzahlen – im November 2020 zu einem erneuten Lockdown in Deutschland, der auch als "Lockdown Light" bezeichnet wurde.
Kennzeichnend war dabei vor allem:
Allerdings wurde schnell klar: Der Lockdown Light ist kein wirksames Instrument im Kampf gegen die Pandemie. Daher kam es ab dem 24.04.2021 zur bundesweiten Notbremse: Durch sie wurden Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen möglich – aber auch eine Auflösung des starren Prinzips eines länderübergreifenden Lockdowns, indem länderbezogen Maßnahmen je nach Inzidenz ergriffen wurden.
Im Unterschied zu einem Shutdown beinhaltet ein Lockdown nicht den Stillstand von politischen Tätigkeiten, der öffentlichen Verwaltung oder sogar der Gerichte: Bei einem Shutdown steht in einem Land tatsächlich das komplette Leben still, inklusive Behörden & Co. In Deutschland kennen wir diesen Fall nur aus den Medien, wenn in den USA bei Haushaltsstreitigkeiten das öffentliche Leben quasi "eingefroren" wird.
Durch den Rückgang des Infektionsgeschehens – bedingt durch Beschränkungen und den Fortgang bei den Impfkampagnen – wurden jedoch auch Lockerungen möglich, die sich nach dem Willen der Bundesregierung primär an den aktuellen Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Instituts (kurz: RKI) orientieren.
Dabei gelten folgende Stufen:
Aktuell gilt bis Ende Juni 2021 die bundesweite Notbremse. Wie es dann weiter geht und welche Maßnahmen aus dem Infektionsschutzgesetz angesichts der kontinuierlich sinkenden Infektionszahlen auch in der zweiten Jahreshälfte weiterhin zum Einsatz kommen, ist dann Gegenstand von Gesprächen und Beratungen der Bundes- und Landesregierungen.
Die Tatsache, dass der zweite Lockdown ab 02. November 2020 deutlich anderen Parametern folgte als der erste Lockdown im Frühling, hat in den Medien und auch im allgemeinen Sprachgebrauch zu der Bezeichnung "Lockdown light" geführt. Dies liegt insbesondere in dem Umstand begründet, dass es gerade nicht zu Schulschließungen kam und auch Geschäfte weiterhin geöffnet blieben – und zwar nicht nur Supermärkte, Discounter und Drogerien wie im Frühling.
Nicht erst seit den sogenannten "Querdenker"-Demonstrationen, die bundesweit in den großen Städten stattfinden, ist ein öffentlicher Diskurs darüber entbrannt, welche Befugnisse der Bundesregierung während der COVID 19-Pandemie zukommen – und welche eben nicht. Hierbei geht es aber weniger um das Coronavirus, sondern vielmehr um grundlegende demokratische Fragestellungen, die auch über die Pandemie hinaus von Relevanz sind.
Für Verwirrung sorgen insbesondere die zum Teil voneinander abweichenden Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Dies ist aber gerade kennzeichnend für das bundesdeutsche System des Föderalismus – und kein Hinweis auf Willkür der einzelnen Landesregierungen.
Wichtig zu wissen: Der Lockdown Light und auch die daran anschließende Bundesnotbremse gelten juristisch nicht als Ausnahmezustand – dieser wird vom Grundgesetz auch gar nicht explizit erwähnt. Alle Maßnahmen, die bisher rund um die COVID 19-Pandemie durch die Bundes- und auch die Landesregierungen unternommen wurden, haben ihre rechtliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz. Die Umsetzung durch Verordnungen unterliegt dabei der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit.
Ein erster Ausdruck der gerichtlichen Überprüfung hat sich in den letzten Wochen gezeigt, als in diversen Bundesländern gegen das Beherbergungsverbot geklagt wurde. Hier haben zahlreiche Verwaltungsgerichte die Verhältnismäßigkeit als nicht gewahrt erachtet – und die Beherbergungsverbote in der Konsequenz gekippt.
Bei einer Ausgangssperre wird den Bürgern gesetzlich untersagt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Zuständig für die Durchsetzung einer Ausgangssperre ist die Polizei und ggf. die Bundeswehr.
Eine Ausnahme von der Ausgangssperre ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben. Dazu zählen der Weg zur Arbeit, notwendige Einkäufe bzw. Besorgungen, Arzt- und Apothekengänge und andere wichtige Gründe.
Für den Lockdown ab dem 02. November 2020 galten u.a. folgende Maßgaben:
Eine weitere staatliche Maßnahme, die im Zusammenhang mit Lockdown bzw. Shutdown immer wieder genannt wird, ist die sogenannte Sperrstunde. Die Sperrstunde beschreibt die Zeit, in der nicht geöffnet sein darf. Hauptsächlich betrifft das lediglich Gastronomiebetriebe jeder Art.
Wird gegen die Sperrstunde verstoßen, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar, die durch den Gastwirt und den Gast selbst begangen wird. Eine gesetzliche Normierung finden Sperrzeiten in § 18 des Gaststättengesetzes (kurz: GastG).
Wer im Zusammenhang mit Corona von einem Bußgeld oder von anderen Maßnahmen betroffen ist, sollte sich über die rechtlichen Möglichkeiten informieren und eine telefonische Erstberatung in Anspruch nehmen. Ein Anwalt kann hier wertvolle Impulse geben und mit Rat und Tat zur Seite stehen – das gilt insbesondere dann, wenn Sie gegen die Sanktionen den Rechtsweg beschreiten wollen.
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