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Scheidungskosten

Eine Scheidung ist nicht nur eine emotionale Belastung, sondern auch ein finanzieller Kraftakt. Zu Beginn einer Trennung sind die Kosten meist unbekannt und werden letztlich durch die Parteien und das Familiengericht bestimmt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltspflicht.
  • Bei einer Scheidung fallen auf jeden Fall Gerichtskosten für beide Ehegatten an.
  • Je mehr Streitigkeiten während des Trennungsprozesses auftreten, desto höhere Kosten können für die Scheidung anfallen.
  • Die Höhe der Scheidungskosten richtet sich nach dem Streit- bzw. Gegenstandswert der Scheidung.
  • Standardmäßig tragen beide Ehegatten die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt.
  • Können die Kosten der Scheidung nicht getragen werden, besteht die Möglichkeit zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

Was kostet eine Scheidung?

Im Zuge einer Scheidung können unterschiedliche Kosten auf Sie zukommen:

  • Bei einer Scheidung ist auf jeden Fall mit Gerichtskosten zu rechnen.
  • Der Rechtsbeistand ist ein wesentlicher Kostenpunkt.
  • Je mehr Streitigkeiten, desto höhere Kosten entstehen im Regelfall.

Während auch heute noch oft vom sogenannten Streitwert die Rede ist, gilt dieser Begriff aus rechtlichen Gesichtspunkten als überholt. Juristen sprechen seit der Familienrechtsreform 2008 vom Verfahrenswert, wenn es darum geht, den monetären Wert des Scheidungsprozesses zu beschreiben.

Beispielsweise kostet eine einvernehmliche Scheidung bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro circa 1.130 Euro. Dreiviertel der Kosten werden für den Anwalt benötigt, während ein Viertel für das Gericht aufgebraucht werden. Wie hoch die individuellen Scheidungskosten tatsächlich sind, können Sie mithilfe unseres Scheidungskostenrechners ermitteln. Sollten bei der Scheidung zwei Anwälte beauftragt werden, verdoppeln sich dadurch die Anwaltskosten.

Die Scheidung zieht nicht nur emotionale, sondern auch finanzielle Konsequenzen mit sich. Allein aufgrund der Tatsache, dass eine Ehe nur vom Richter geschieden werden kann, müssen Sie auf jeden Fall mit zusätzlichen Gerichtskosten für die Scheidung rechnen.

Zu den weiteren wesentlichen Scheidungskosten zählt die Bezahlung des Rechtsbeistandes. Rein aus finanzieller Sicht ist es deshalb ratsam, sich gemeinsam auf einen Anwalt bei einer Scheidung zu einigen. Die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung sinken somit stark.

Tendenziell gilt: Umso mehr Streitigkeiten und Widersprüche während des Trennungsprozesses bzw. Trennungsjahres auftreten, umso eher steigen auch die Gerichtskosten für die Scheidung an. Nicht selten werden sogar zwei Rechtsanwälte benötigt, weil sich beide Parteien nicht auf einen gemeinsamen Anwalt einigen können.

klugo tipp

Eine Scheidung ist eine komplexe Angelegenheit und kann nicht ohne einen Fachanwalt für Familienrecht durchgeführt werden. Es ist ratsam, sich aus Kostengründen einen gemeinsamen Anwalt zu nehmen und Streitigkeiten auf ein Minimum zu reduzieren.

Wer zahlt die Scheidungskosten?

Im Normalfall tragen beide Ehegatten die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt – und zwar jeder für sich. Die im Laufe des Scheidungsverfahrens entstehenden Gerichtskosten werden zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Für denjenigen, der den Scheidungsantrag vor Gericht einbringt, entsteht aber eine Verpflichtung, für die voraussichtlichen Gerichtskosten eine entsprechende Vorleistung zu erbringen. Diese Vorleistung wird im weiteren Verlauf mit den tatsächlichen Kosten verrechnet und auf die Beteiligten verteilt – die Befürchtung, auf den Kosten "sitzen zu bleiben" entbehrt somit jeder faktischen Grundlage.

Die Scheidungskosten sind immer anteilig zu tragen – und zwar nicht nur von demjenigen, der den Anstoß für das Scheidungsverfahren gegeben hat. Ob Ehebruch oder jeder andere Grund: Die durch das Scheidungsverfahren entstehenden Kosten treffen beide Ehepartner gleichermaßen.

Scheidungskosten und Arbeitslosigkeit bzw. Hartz IV

Der Grundsatz, dass Scheidungskosten anteilig zu tragen sind, gilt auch bei Arbeitslosigkeit: Allerdings besteht hier die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. Dadurch wird der vorübergehenden finanziellen Notsituation Rechnung getragen. Allerdings wirkt sich die Arbeitslosigkeit deutlich auf die Kosten der Scheidung aus, denn: Das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV wird bei der Berechnung der Scheidungskosten überhaupt nicht miteinbezogen.

Auch Bezieher von Hartz IV müssen das Trennungsjahr einhalten. In dieser Zeit steht dem gering verdienendem Partner in der Regel Trennungsunterhalt von seinem Ehepartner zu. Der Unterhalt des besserverdienenden Partners wird dabei jedoch vollständig auf den Regelsatz angerechnet. Bekommt zum Beispiel ein Mann während des Trennungsjahres monatlich 300 Euro Unterhalt von seiner Ehefrau und steht ihm gleichzeitig ein Regelsatz von 500 Euro zu, kürzt das Jobcenter den Satz auf 200 Euro runter.

Bei einer Scheidung kommt es nicht auf das Geschlecht an. Das Gesetz schützt immer den sozial schwächeren Teil. Also denjenigen, der weniger verdient oder der Nachteile erlitten hat; etwa durch Kinderbetreuung."
Dr. Udo Völlings
Fachanwalt für Familienrecht

Kostenfaktoren bei Scheidung

Einfluss auf die Höhe der Scheidungskosten haben auch:

  • Die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder (bei mehreren Kindern steigt auch der Verfahrenswert)
  • Das Nettoeinkommen der Ehepartner
  • Das Vermögen der Eheleute und gemeinsame Besitztümer
  • Sofern notariell vereinbart: der Versorgungsausgleich

Ist der Gegenstandswert berechnet, helfen die entsprechenden Verordnungen für Gerichtskosten (§ 34 GKG) und Anwaltsgebühren (§ 13 RVG) weiter. Hier finden Sie dann eine einschlägige Gebührentabelle für die errechnete Summe. Ein Mindestgegenstandswert von 2.000 Euro greift, wenn die Eheleute kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben.

Scheidungskosten – Infografik
Scheidungskosten – Infografik

Wann wird bei einer Scheidung ein Anwalt benötigt?

Vor Familiengerichten herrscht Anwaltspflicht, weshalb eine Trennung ohne Rechtsbeistand nicht möglich ist – wenngleich die Anwalts- und Gerichtskosten für die Scheidung den Löwenanteil in der Kostenkalkulation ausmachen. Wenn Sie sich allerdings frühzeitig über eine Gütertrennung einigen oder ein Ehevertrag alles regelt, beschleunigen Sie das Verfahren ungemein – was wiederum auch die zu entrichtenden Gebühren senkt.

§ 114 FamFG: Rechtsanwaltspflicht


Nach § 114 Abs. 1 FamFG müssen sich Ehegatten in Ehe- und Folgesachen und die Beteiligten in selbstständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

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Wer entscheidet über den Verfahrenswert bei einer Scheidung?

Pauschale Scheidungskosten gibt es nicht: Im finanziell ungünstigsten Falle kommen Sie um die Heranziehung von Gutachtern nicht herum. Da es bei Anwälten und vor Gericht grundsätzlich keine Standardpreise gibt, kann die Frage nach den Scheidungskosten nicht pauschal beantwortet werden.

Vielmehr errechnet sich die Höhe nach dem eigentlichen Streit- bzw. Gegenstandswert der Scheidung. Auch Gerichts- und Anwaltskosten werden nicht willkürlich erhoben. Sie richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Da die Kosten immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig sind, lässt sich nur schwer eine pauschale Kostenabschätzung vornehmen – bei einem Verfahrenswert von 4.000 Euro betragen die Scheidungskosten unter Berücksichtigung der Gerichts- und Anwaltskosten mindestens 917,50 Euro. Dabei entfallen rund 250 Euro auf die Gerichtskosten, während die restlichen Kosten das Honorar für den Scheidungsanwalt darstellen. Unser Anwaltskostenrechner liefert einen ersten Anhaltspunkt, welche Kosten im Rahmen des Verfahrens auf Sie zukommen.

Für die Berechnung von Vermögen, Einkommen und Co. müssen die entsprechenden Unterlagen von Ihnen bereitgestellt werden. Schlussendlich legt das Gericht dann den genauen Verfahrenswert fest.

Bei einer Ehescheidung berechnet sich der Verfahrenswert gemäß § 43 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (kurz: FamGKG) aus dem Nettoeinkommen beider Ehegatten, multipliziert mal drei Monate. Danach werden vorhandene Darlehensverpflichtungen und die dazugehörigen Raten für gemeinsame Schulden sowie Unterhaltspflichten abgezogen.

Einige Gerichte ziehen vom Verfahrenswert noch pro Kind pauschal einen Betrag von 250 Euro pro Monat ab – damit liegt alleine der pauschale Abzug für unterhaltsberechtigte Kinder bei 750 Euro pro Kind.

Ebenfalls berücksichtigt wird bei der Berechnung des Verfahrenswertes, ob im Scheidungsverfahren auch ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Ist dies vorgesehen, so wird eine Anrechnung von 10 Prozent des dreifachen Nettogesamteinkommens durchgeführt.

Beispiel: Berechnung Verfahrenswert im Scheidungsverfahren

So erfolgt die Berechnung des Verfahrenswertes im Scheidungsverfahren bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern und Doppelverdienern:

Gesamteinkommen in Euro Vorläufiger Verfahrenswert in Euro
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau 2.000 € +
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann 3.000 €
Monatliches Nettogesamteinkommen = 5.000 €
Nettogesamteinkommen x 3 gem. § 43 FamGKG 15.000 €
Anrechnung Versorgungsausgleich in Höhe von 10 % + 1.500 €
Abzug Pauschalbetrag Kinder - 1.500 €
Vorläufiger Verfahrenswert im Scheidungsverfahren = 15.000 €

So erfolgt die Berechnung des Verfahrenswertes im Scheidungsverfahren bei zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einem Alleinverdiener:

Gesamteinkommen in Euro Vorläufiger Verfahrenswert in Euro
Monatliches Nettoeinkommen Ehefrau 0 € +
Monatliches Nettoeinkommen Ehemann 3.000 €
Monatliches Nettogesamteinkommen = 3.000 €
Nettogesamteinkommen x 3 gem. § 43 FamGKG 9.000 €
Anrechnung Versorgungsausgleich in Höhe von 10 % + 900 €
Abzug Pauschalbetrag Kinder - 1.500 €
Vorläufiger Verfahrenswert im Scheidungsverfahren = 8.400 €

Gemeinsame Immobilie bei Scheidung

Sind beide Eheleute im Grundbuch eingetragen, ändert eine Scheidung nichts an den Eigentumsverhältnissen. Mit der Scheidung ist also zu klären, wie sich die Verhältnisse neu formen. Es gibt 5 Möglichkeiten:

  • ein Partner bleibt in der Immobilie wohnen und der andere Partner wird ausgezahlt
  • die Immobilie wird einem gemeinsamen Kind überlassen
  • die Immobilie wird verkauft
  • das Haus wird in zwei separate Wohneinheiten geteilt (Realteilung)
  • das Haus wird über eine Teilungsversteigerung veräußert

Um die Immobilie erfolgreich zu verkaufen, müssen sich die Eheleute vorab auf einen Verkaufspreis einigen, um z. B. bestehende Darlehen (oder Vorfälligkeitsentschädigungen) abzuzahlen. Die Experten unseres Partners HAUSGOLD bieten ihren Kunden eine kostenlose Immobilienbewertung. Nutzen Sie diese, um für Sicherheit im Verkaufs- und Scheidungsprozess zu sorgen.

Kosten bei einer einvernehmlichen Scheidung

Ist sich das Ehepaar einig, können sich die Kosten für die Scheidung erheblich reduzieren. Das gilt ganz besonders dann, wenn sich die Parteien dazu entschließen, nur einen Scheidungsanwalt zu beauftragen. Dieser stellt dann den Scheidungsantrag bei Gericht. Die Kosten für den Anwalt werden dann unter den Ehepartnern aufgeteilt.

Scheidungskosten und Steuern

Eine Scheidung bedeutet automatisch auch immer Kosten. Diese können im Fall einer einvernehmlichen Scheidung zwar geringer ausfallen als bei einer mit vielen strittigen Punkten – letztendlich ist eine finanzielle Belastung aber in jedem Fall gegeben.

Während es früher nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes möglich war, die Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuererklärung geltend zu machen, hat sich die Gesetzeslage seit dem 01. Januar 2013 diesbezüglich geändert. Der Gesetzgeber schließt seitdem in § 33 Absatz (2) des Einkommensteuergesetzes explizit die steuerliche Geltendmachung von Scheidungskosten aus. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige ohne die Geltendmachung die Möglichkeit verliert, wirtschaftlich für die eigene Existenzgrundlage aufzukommen.

Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe)

Ist eine der beiden Parteien nicht imstande, die anfallenden Kosten und Gebühren eigenhändig zu decken, besteht die Möglichkeit zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Der frühere Begriff Prozesskostenhilfe ist heute nicht mehr einschlägig.

Für die Gewährung der finanziellen Unterstützung ist das Einkommen des Antragsstellers maßgeblich. Je nach persönlichen Verhältnissen erhält dieser dann ein Darlehen oder aber sogar einen Zuschuss. Wenn der Antragssteller über der Mindesteinkommensgrenze liegt, wird ihm „nur“ ein Kredit gewährt, der zurückzuzahlen ist.

Es gibt zwei Arten der Verfahrenskostenhilfe: Der Staat kann die Verfahrenskostenhilfe als einen nicht zurückzuzahlenden Zuschuss gewähren, womit die Scheidung komplett kostenlos wäre. Er kann aber auch die vorgestreckten Kosten später als zinsfreie Ratenzahlung zurückverlangen, wenn die Geschiedenen dazu in der Lage sind.

Können die Parteien die Kosten nicht selbst tragen, so kann Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Hierfür ist das Einkommen des Antragsstellers maßgeblich. Verfahrenskostenhilfe kann je nach Fall ein Darlehen oder ein Zuschuss sein. Teils lassen sich beim Errechnen des Verfahrenswerts Freibeträge erheben.

Teilweise lassen sich bei der Errechnung des Verfahrenswertes Freibeträge geltend machen, pauschale Aussagen sind hier aber nur schwer möglich.

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Prozesskostenhilfe bei Scheidung

"Bei einer Scheidung haben beide Ehepartner Anspruch auf Prozesskostenhilfe (auch PKH genannt), wenn das vorhandene Vermögen, die Einkommenshöhe und die Erfolgschancen der Scheidung dies hergeben. Die Entscheidung, ob die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, fällt das zuständige Familiengericht. Hier muss auch der Antrag gestellt werden. "

Hier haben wir für Sie alles Wichtige auf einem Blick zusammengefasst:

  • Bei einer Scheidung sind Gerichts- sowie Anwaltskosten zu tragen.
  • Die Höhe der Kosten bemisst sich nach dem Verfahrenswert, der vom Gericht festgelegt wird.
  • Eine Scheidung ist nur mit einem Anwalt durchführbar.
  • Bei finanziellen Engpässen kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Scheidung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Die kompetenten KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei Ihrem Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.