Das oberste Gericht betont in seiner letztinstanzlichen Entscheidung aber auch: Der Betreiber der Waschstraße muss zuvor klare Bedienungshinweise gegeben haben.
Auslöser des Urteils war ein Auffahrunfall in einer automatisierten Waschanlage in Wuppertal, bei dem ein Schaden in Höhe von 1220 Euro entstanden war.
Der klagende BMW-Fahrer befand sich zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit seinem Fahrzeug in der voll automatisierten Waschstraße. In Anlagen dieser Art werden die zu waschenden Fahrzeuge langsam von einem Schleppband gezogen. Vor dem BMW befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls ein Mercedes, dahinter reihte sich ein Hyundai ein. Grundlos und völlig unvermittelt trat der Mercedesfahrer plötzlich auf die Bremse und geriet so mit seinem Wagen aus dem Schleppband. Dies hatte zur Folge, dass der BMW und der Hyundai, die beide vom Schleppband weitergezogen wurden, auf den Mercedes auffuhren. Der BMW in der Mitte wurde dabei sowohl vorne als auch hinten stark beschädigt.
Der BMW-Fahrer klagte gegen den Betreiber der Waschanlage und forderte Schadensersatz – zunächst noch mit Erfolg: Das Amtsgericht Wuppertal sprach dem Geschädigten des Waschanlagenunfalls den geforderten Schadensersatz zu. Der vermeintliche Schädiger, der Waschanlagenbetreiber, legte jedoch Berufung beim zuständigen Landgericht ein, und die Klage wurde abgewiesen. Gegen dieses Urteil legte der BMW-Fahrer wiederum Revision ein. Der Fall ging zur Entscheidung zum BGH nach Karlsruhe. Das Gericht urteilte am 19. Juli 2018: Der Betreiber haftet nicht für die in der Waschanlage entstandenen Schäden. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob die Entscheidung der zweiten Instanz auf und verwies den Fall zur neuen Verhandlung an das Landgericht.
Nach Ansicht des BGH wäre ein Haftung des Waschanlagenbetreibers nur dann zu rechtfertigen, wenn ihm eine Verletzung betreibertypischer Pflichten nachzuweisen gewesen wäre. Diese betreibertypischen Pflichten definierten die Karlsruher Richter dabei so: „Den Betreiber einer Waschstraße trifft die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.“
Informationen und Verhaltensregeln in der Waschanlage:
Erfüllt der Waschanlagenbetreiber diese Pflichten, muss er nach Ansicht der höchsten Richter nicht für den Schaden haften, der in seiner Waschanlage entsteht. Das gelte auch dann, wenn er mit dem Betrieb einer Waschanlage eine potenzielle Gefahrenlage schafft. Seine Pflicht sei es, möglichen Schaden zu verhindern, der durch den Betrieb seiner Waschanlage typischerweise eintreten kann. Dennoch könne nicht jede abstrakte Gefahr vom Betreiber der Waschanlage gebannt werden, betonten die Karlsruher Richter weiter: „Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar“, heißt es dazu abschließend im Urteil. Jegliche Maßnahmen, die über die genannten Pflichten hinausgehen, seien unverhältnismäßig und dem Betreiber somit nicht zuzumuten.
Im vorliegenden Fall waren nach Einschätzung des BGH durch den Waschanlagenbetreiber alle Kriterien erfüllt. Die Schuld an dem Unfall in der Waschanlage trug somit alleine der Unfallverursacher im Mercedes. Nach dem Urteil bleibt damit dem geschädigten BMW-Fahrer daher nun nur noch die Option, seinen Schadensersatz direkt von dessen Haftpflichtversicherung einzufordern. Sie haben Fragen zum Urteil oder zu einem Unfall in der Waschanlage? Wir vermitteln die telefonische Erstberatung. Erhalten Sie eine direkte Einschätzung zu Ihrem Fall und Antworten auf alle Rechtsfragen.
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