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Kamera als Beweismittel bei Unfällen erlaubt
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Kamera als Beweismittel bei Unfällen erlaubt

Dashcams in Autos werden immer beliebter – so erstaunt es nicht, dass sich irgendwann die Frage stellen würde, ob deren Mitschnitte bei juristischen Auseinandersetzungen nach Unfällen als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Nach zahlreichen Urteilen auf unterer Ebene hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt höchstrichterlich entschieden: Es ist erlaubt – unter bestimmten Umständen (Az. VI ZR 233/17).

Denn die Karlsruher Richter sahen durchaus das Problem des möglicherweise verletzten Datenschutzes und Persönlichkeitsrechtes, das sich aus dieser Entscheidung ergibt. Das permanente Aufzeichnen des Straßenverkehrs bleibt an sich nach wie vor unzulässig. Der BGH schlug deshalb vor, die Minikameras so zu programmieren, dass ihre Aufzeichnungen in bestimmten Abständen überschrieben werden. Auf diese Weise lasse sich aber sicherstellen, dass ein aktuelles Unfallgeschehen dokumentiert werde. Und wenn Bilder vom Unfall vorliegen, müsse fortan das mit dem Streit befasste Gericht entscheiden, ob es diese für die Urteilsfindung zulässt und auswertet. Die Unfallbeteiligten müssen so oder so Angaben zu Person, Versicherung und Führerschein machen.

Reaktion der Versicherungswirtschaft

Das Urteil hat auch Folgen für die Versicherungswirtschaft. Beim Branchen-Gesamtverband gibt man sich jedenfalls davon überzeugt, dass die Versicherer künftig gerne auf solche Aufnahmen zurückgreifen, wenn sie ihnen von Kunden nach Unfällen zur Verfügung gestellt werden. Das erleichtere vermutlich zum einen die Aufklärung und beschleunige zum anderen die Schadensregulierung. Zudem diene es dem Wohl der Kunden. Sie müssen keine negativen Folgen für ihren Schadensfreiheitsrabatt fürchten, wenn sie mittels der Aufnahmen nachweisen können, nicht der Verursacher des Unfalls gewesen zu sein.

Nicht zuletzt sieht die Versicherungswirtschaft in der grundsätzlichen Zulassung von Dashcams auch einen Ansatz, um Versicherungsbetrügern künftig besser auf die Schliche zu kommen. Durch die Aufzeichnung, so die Argumentation, lasse sich besser nachweisen, ob ein Unfall möglicherweise absichtlich herbeigeführt wurde.

Gericht lehnte Video-Auswertung zunächst ab

In dem nun entschiedenen BGH-Verfahren hatte ein Mann aus Sachsen-Anhalt nach einem Unfall auf vollen Schadenersatz geklagt. Weder der Sachverständige noch Zeugen hatten in der Vorinstanz zu einer Klärung der Lage beitragen können, daher hatte das zunächst zuständige Magdeburger Gericht entschieden, dass sich die Unfallbeteiligten den Schaden teilen müssen. Nach der Darstellung des Klägers hatte jedoch das andere beteiligte Auto seinen VW Tiguan beim parallelen Linksabbiegen geschnitten; es kam zur seitlichen Kollision. Weder das Amts- noch das Landgericht berücksichtigten die Dashcam-Aufnahmen des Mannes – wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Daher zog er nach Karlsruhe, das den Fall nun zur neuerlichen Entscheidung ans Landgericht zurückverwies.

Rechtsexperten sehen nach dem BGH-Entscheid auch den Staat in der Pflicht, eine klare gesetzliche Regelung zu schaffen. Er müsse einen Ausgleich finden zwischen datenschutzrechtlichen Erwägungen und dem Aufklärungs- und Beweisinteresse, fordern sie. Auch sie verweisen auf die praxistaugliche Möglichkeit, Videos nur anlassbezogen heranzuziehen und ansonsten zu löschen. Das würde zu einem angemessenen Interessenausgleich führen.

Dashcams sind immer beliebter

Das Urteil dürfte den Boom der Auto-Dashcams zwischen Kiel und Konstanz noch befeuern. Nach einer Umfrage des IT-Branchenverbands Bitkom haben derzeit zwar erst acht Prozent von 1000 befragten Autofahrern in Deutschland eine solche Kamera installiert. 13 Prozent wollen sie aber demnach in Zukunft auf jeden Fall nutzen, weitere 25 Prozent können es sich vorstellen. Und: Für ein hilfreiches Beweismittel halten sie sogar fast drei Viertel der Befragten. Wobei die Polizei das Videomaterial künftig natürlich auch gegen den Fahrer verwenden kann, der eine Dashcam während eines Unfalls an Bord hatte ...

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