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Beweislast für die Zustellung an das Finanzamt
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Postzustellung von oder an das Finanzamt: Wer trägt die Beweislast?

Gemäß § 122 Abs. 2 Abgabenverordnung trifft das Finanzamt hinsichtlich der Zustellung von Schriftstücken wie Steuerbescheiden die Beweislast, denn es handelt sich um einen Verwaltungsakt, mit dem das Schriftstück ab dem dritten Tag nach der Aufgabe per Post als erfolgreich bekannt gegeben beziehungsweise als zugestellt gilt. Bestreitet der Empfänger die Zustellung, ist der Verwaltungsakt zu wiederholen, der Steuerbescheid also erneut zuzustellen.

Wann liegt eine unwirsame Zustellung vor?

Häufig kommt es vor, dass der Empfänger die ordnungsgemäße Zustellung bestreitet, wenn ein Brief vom Finanzamt ansteht. Insbesondere hinsichtlich der Zustellung von Steuerbescheiden ergeben sich für die steuerpflichtigen Empfänger mit Verneinung der Zustellung Vorteile bei der Inanspruchnahme von Rechtsbehelfs- und Verjährungsfristen. Ist das Finanzamt nicht in der Lage, den Nachweis der Zustellung zweifelsfrei oder anhand von Indizien zu beweisen, liegt eine unwirksame Zustellung vor.

Das Finanzamt ist verpflichtet, den Verwaltungsakt zu wiederholen. Der Steuerbescheid oder sonstige Schriftstücke sind erneut zuzustellen und gegebenenfalls der Eintritt der Verjährung zur Kenntnis zu nehmen. Wichtige Fristen, zum Beispiel der Einspruch gegen den Steuerbescheid, werden erneut in Gang gesetzt. Ob die entsprechenden Schriftstücke mit einfacher Post oder mit Postzustellungsurkunde zugestellt wurden, ist sekundär.

Brief vom Finanzamt: Wiederlegung der Zugangsvermutung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist die Zugangsvermutung auch in dem Fall widerlegt, wenn kein Fristenkontrollbuch geführt wird. In dem angeführten Fall führte die Kanzlei, die im Auftrag ihres Mandanten tätig wurde, kein Fristenkontrollbuch, sondern lediglich eine Fristenmappe. Das zuständige Finanzamt war jedoch nicht in der Lage, die Zustellung des Steuerbescheids zweifelsfrei nachzuweisen, sodass die zuvor genannten organisatorischen Mängel keine Rolle spielten.

Brief an das Finanzamt: Rollentausch

Auch Finanzämter behaupten wiederholt, Schriftstücke der Steuerzahler nicht erhalten zu haben. In den meisten Fällen setzt die Zustellung der Dokumente wichtige Fristen in Gang, zum Beispiel die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen und Verjährungsfristen. Diese Fristen spielen eine wichtige Rolle hinsichtlich der Zustellung beziehungsweise Nichtzustellung. Bei Nichtzustellung ist die Beweislage für den Empfänger günstiger, als wenn lediglich eine verspätete Zustellung vorliegt.

Beweislast für die Zustellung des Steuerbescheids

Eine der wichtigsten Fristen ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Die Einspruchsfrist beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, in diesem Fall also mit Zustellung und Kenntnisnahme des Steuerbescheides durch den Empfänger. Der Gesetzgeber geht von einer fiktiven Zustellungsfrist von drei Tagen ab dem Datum des Steuerbescheides aus. Wurde der Steuerbescheid am 8. April 2019 ausgestellt, gilt er am 11. April 2019 als zugestellt, es sei denn, der Empfänger bestreitet die Zustellung. Innerhalb von vier Wochen ist der Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen, anderenfalls wird er verbindlich und den Steuerpflichtigen trifft die entsprechende Zahllast. Die Beweislast für die Zustellung trägt der Empfänger des Steuerbescheides lediglich im Fall einer verspäteten Zustellung. Behauptet der Empfänger jedoch, die Zustellung des Steuerbescheides sei nicht erfolgt, steht das Finanzamt in der Beweispflicht.

Gelingt der Nachweis der Zustellung nicht, ist das Finanzamt verpflichtet, den Verwaltungsakt zu wiederholen. Der Steuerbescheid ist ein weiteres Mal zu versenden, was auch die damit verbundene Einspruchs- und Zahlungsfrist erneut in Gang setzt. In den meisten Fällen wird jedoch ein Antrag auf Einsatz in den vorigen Stand gestellt, der immer dann möglich ist, wenn der steuerpflichtige Empfänger die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid unverschuldet versäumt hat. Ein Nichtverschulden liegt bei Nichtzustellung beziehungsweise verspäteter Zustellung des Schriftstücks vor. Dieser Wiedereinsetzungseintrag ist durch Zustellungsnachweise zu untermauern, beispielsweise durch Sendeberichte oder Bestätigung des Kurierdienstes. Im nächsten Schritt ist das versäumte Rechtsmittel fristgerecht nachzuholen.

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