
Das musst du wissen Änderungen im Infektionsschutzgesetz 2020 um die Corona-Verordnungen zu begründen
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Am 18. November 2020 verabschiedeten der Bundesrat und der Bundestag die nächsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz. Schon zu Beginn der Pandemie wurden Ergänzungen vorgenommen. Mit ihnen sollen weitere Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus eine einheitliche gesetzliche Grundlage erhalten. Doch es gibt auch Kritik an den coronabedingten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes.
Änderungen im Infektionsschutzgesetz Das Wichtigste in Kürze
Das Infektionsschutzgesetz wurde 2020 wegen der COVID-19-Pandemie geändert.
Es gibt nun klare Regelungen für Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Quarantäne.
Arbeitgeber müssen Schutzmaßnahmen für ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz sicherstellen.
Strengere Regeln gelten für öffentliche Verkehrsmittel und Veranstaltungen, um Infektionen zu vermeiden.
Update am 9. Dezember 2020 BayVGH entscheidet über das schnell nachgebesserte Infektionsschutzgesetz
Nach dem BayVGH ist der neue § 28a IfSG verfassungsgemäß. Die vom Bundestag im Eiltempo nachgebesserte Norm wurde von vielen Gerichten gefordert. Nun kann nicht mehr die Nichtbeachtung des Parlamentsvorbehalts kritisiert werden und die Schutzmaßnahmen sind rechtmäßig.
Klagen gegen Corona-Maßnahmen: Gerichten fehlt die Begründung
Der Lockdown, Zwangsschließungen von Betrieben und Kontaktverbote: Die Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus waren einschneidend. Einige Menschen klagten vor Gericht gegen die Maßnahmen, oftmals war die Maskenpflicht der Anlass. Solche Klagen hatten in der Regel weniger Erfolg vor Gericht, andere jedoch um so mehr.
So gab es beispielsweise Klagen gegen die Sperrstunde, die in Niedersachsen ab einer bestimmten Infektionszahl für Gastronomien gelten sollte. Lag der Inzidenzfall innerhalb von sieben Tagen über 35, gab es ab 23 Uhr eine Sperrstunde bis 6 Uhr, stieg er über 50, durfte kein Alkohol außer Haus verkauft werden. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen kippte beide Verordnungen, Begründung: Sperrstunde und Alkoholverbot sind keine notwendigen infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen. In der Presseerklärung des OVG heißt es, dass „eine Sperrzeit und auch ein Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignete Mittel sein könnten, einen Beitrag zur effektiven Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 zu leisten“, aber diese Maßnahmen ergäben sich nicht aus der geltenden Corona-Verordnung. Genauso durften Fitnessstudios in Bayern wieder eingeschränkt öffnen, nachdem der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in der Schließung einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz gesehen hatte.
Generalklausel des Infektionsschutzgesetzes ist nicht hinreichend
In ähnlicher Weise wurden auch das Beherbergungsverbot oder die Schließung von Sport- und Freizeitanbietern in vielen Bundesländern gekippt. Immer wieder zweifeln Gerichte an, dass die landesrechtlichen Corona-Verordnungen und das Infektionsschutzgesetz die weitgreifenden Maßnahmen rechtfertigen würden. Bisher hatte sich die Regierung immer wieder auf den § 28 Infektionsschutzgesetz berufen. Die Generalklausel erlaubt es, alle „notwendigen Maßnahmen“ ergreifen zu dürfen, um das Infektionsschutzgeschehen einzudämmen. Diese allgemeine Klausel hat den Gerichten jedoch nicht mehr gereicht, um die sehr spezifischen, bundes- und landesweiten Verordnungen begründen zu können. Um eine klarere gesetzliche Grundlage zu schaffen und notwendige Eingriffe in die Grundrechte zu rechtfertigen, wurde deshalb im November im Rahmen der Verabschiedung des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes auch das Infektionsschutzgesetz abgeändert.
Was sind die wichtigsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz?
Zu den Änderungen im Infektionsschutzgesetz gehört insbesondere eine Aufzählung aller Maßnahmen, die Bund und Länder zur Verfügung stehen, um eine Pandemie einzudämmen.
Das sind zum Beispiel:
Maskenpflicht
Abstandsgebote
Reisebeschränkungen
Ausgangssperren
Kontaktbeschränkungen
Schließungen von Betrieben und Einrichtungen
Veranstaltungs- und Gottesdienstverbote
Mit den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes wurde auch festgelegt, dass Bundesländer die daraus resultierenden Verordnungen auf vier Wochen begrenzen müssen, Verlängerung müssen klar begründet sein. Der Bundestag muss regelmäßig informiert werden. Um definieren zu können, ab wann und in welchem Umfang solche Maßnahmen ergriffen werden können, werden in § 28a Schwellenwerte von 50 und 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) eingeführt.
Die Ergänzung des § 28a des Infektionsschutzgesetzes ist ein Teil des Dritten Bevölkerungsschutzgesetzes, welches auch Änderungen und Ergänzungen in anderen Gesetzen und Verordnungen vorsehen. Dazu gehört der Anspruch von Nichtversicherten auf die zukünftige Corona-Impfung. Außerdem darf zukünftig eine digitale Einreiseanmeldung verordnet werden, wenn Personen sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Damit soll die Kontaktverfolgung erleichtert werden.
Wer kritisiert das Infektionsschutzgesetz 2020?
Diese Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind nicht die ersten in diesem Jahr. Bereits zu Beginn der Pandemie wurde ergänzt, dass der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen kann, wodurch das Bundesgesundheitsministerium Sonderbefugnisse erhält. Die aktuellen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz wurden am 18. November vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet sowie von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterzeichnet, trotzdem gibt es Kritik an den coronabedingten Änderungen des Infektionsschutzgesetzes. Der Bundesrat als gesetzgebende Kraft sah sich in der inhaltlichen Ausgestaltung der Änderungen sowie der Zustimmung von Corona-Verordnungen nicht ausreichend berücksichtigt.
Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus ziehen Veränderungen in Beruf und Privatleben, Wirtschaft und Politik nach sich. Wenn du rechtliche Fragen zum Coronavirus hast, dann nutze gern die telefonische Erstberatung von KLUGO.