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Bauzeitverlängerung Verantwortung für die entstehenden Mehrkosten
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Bauzeitverlängerung – wer bezahlt die Mehrkosten?

Wann kommt es zu der Bauzeitverlängerung?

Kann ein Bau nicht in der vertraglich vereinbarten Zeit abgeschlossen werden, wirft dies weitere Kosten auf. Ob die Mehrkosten vom Bauherren (Auftraggeber) oder Bauunternehmer (Auftragnehmer) zu bezahlen sind, hängt davon ab, wer die Bauverzögerung verursacht hat. Hat der Bauunternehmer die Bauzeitverlängerung verschuldet, kann der Bauherr den Anspruch auf Beschleunigungsmaßnahmen und Schadensersatzansprüche geltend machen.

Berechnung der Bauzeitverlängerung

Trägt der Bauunternehmer keine Schuld an der zeitlichen Überschreitung des Bauzeitenplans, gewährt ihm das Gesetz die Bauzeitverlängerung nach der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen). Gemäß § 6 Abs. 4 VOB/B lässt sich die Bauzeitverlängerung nach der VOB folgendermaßen berechnen:

Beispiel:

Dauer der Behinderung der Baustelle: 15 Werktage

Wiederaufnahme der Arbeit: 3 Werktage

Verschiebung in einer schlechten Jahreszeit: 20 Werktage

Die daraus resultierende Fristverlängerung beträgt 38 Werktage.

Gründe für die Bauzeitverlängerung

Verantwortet der Bauherr die Bauzeitverlängerung, die in der VOB normiert ist, hat der Bauunternehmer Ansprüche auf Zahlung. Ist hingegen der Bauunternehmer in der Verantwortung, kommt er in den Schuldnerverzug und muss Beschleunigungsmaßnahmen anordnen.

Außerbetriebliche Ursachen vor Vertragsschluss

Außerbetriebliche Ursachen können zu einer Bauzeitverlängerung führen und müssen bereits vor Vertragsschluss bedacht werden. Hierzu zählen die Witterungsverhältnisse, das Klima und die Standortbedingungen. Der Bauunternehmer ist verpflichtet Niederschläge, Verkehrsbehinderungen und Grundwasserbeobachtungen im Bauzeitenplan zu berücksichtigen und Ausweichmöglichkeiten und Zeitreserven vorzusehen. Wurde das nicht im Bauzeitenplan berücksichtigt, haftet der Bauunternehmer für die Bauzeitverlängerung.

Außerbetriebliche Ursachen nach Vertragsschluss

Verzögerungen, die nicht bei Vertragsschluss vorhersehbar sind, führen zu einer berechtigten Bauzeitverlängerung. In diesem Fall muss der Bauherr die Mehrkosten bezahlen. Zu den außerbetrieblichen Ursachen, die nach Vertragsschluss eintreten, zählen alle Faktoren, die nicht vorhersehbar sind. Darunter fällt eine zu spät erteilte Baugenehmigung oder ein durch die Behörden veranlasster Baustopp. Auch Umplanungen, Mengenänderungen oder abweichende Bodenverhältnisse können im Nachhinein eine Bauverzögerung bewirken. Die außerbetrieblichen Ursachen hat der Bauunternehmer nicht zu verantworten.

Innerbetriebliche Störungen

Innerbetriebliche Störungen sind Fehlkalkulationen des Bauunternehmers. Hierzu gehören beispielsweise zu spät gelieferte Materialien, schlecht geplante Arbeitsabläufe und eine falsche Personalplanung. Der Bauunternehmer trägt für die innerbetrieblichen Umstände die Verantwortung.

Fremdverschuldete Bauzeitverlängerung durch Dritte

Wird der Bauzeitenplan durch Fremdverschulden nicht eingehalten, verursacht ein Dritter die Verzögerung. Weder Bauunternehmer noch Bauherr sind direkt daran beteiligt. Ist der Dritte beispielsweise ein unqualifizierter Mitarbeiter, der aufgrund fehlender Kenntnisse eine Verzögerung bewirkt, ist der Bauunternehmer für seinen Mitarbeiter verantwortlich. Dann kann der Bauherr Schadensersatz verlangen oder die Zahlung einer Vertragsstrafe fordern.

Die selbstverschuldete Bauzeitverlängerung wird teuer

Ändern sich während der Bauphase die Vorstellungen und Wünsche des Bauherrn, kann der Bauzeitenplan oft nicht mehr eingehalten werden. Der Bauherr muss die Kosten für die selbstverschuldete Bauzeitverlängerung zahlen. Bauunternehmer und Architekt können die Mehrkosten beim Bauherrn einfordern.

Der Bauunternehmer hat laut § 6 Abs. 6 VOB/B und nach § 642 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Bauherrn. Diesen Anspruch hat der Bauunternehmer allerdings auch, wenn der Bauherr seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und zum Beispiel erforderliche Dokumente nicht rechtzeitig vorlegt. Dann muss der Bauunternehmer die Bauverzögerung schriftlich belegen und festhalten, dass er aufgrund der fehlenden Dokumente seiner geplanten Arbeit nicht nachgehen konnte.

Berechnung der Mehrkosten bedingt durch Bauzeitverlängerung

Die Mehrkosten können erst dann berechnet werden, wenn die alte Kalkulation offengelegt ist und die neue Bauzeit vertraglich festgelegt ist.

Bei der Berechnung der Mehrkosten durch Mengenänderung ist zu beachten, dass Mehr- oder Minderkosten unter 10% nach § 2 Abs. 3 VOB keine Berücksichtigung finden.

Die Leistungsänderung ist in § 2 Abs. 5 VOB festgelegt und umfasst die Kosten, die durch die Änderungen des Bauentwurfs nach Vertragsschluss, entstehen. Hierzu zählen auch Material-, Geräte- und Personalkosten, die durch die Änderungen des Bauherrn, entstehen.

Weiterführend müssen noch Zusatzleistungen in die Mehrkosten mit einkalkuliert werden. Zusatzleistungen sind allgemein gesagt alle Leistungen die nicht im Leistungsverzeichnis und im VOB/C enthalten sind. Nebenpflichten, die entsprechend der allgemeinen technischen Vertragsbedingungen zu dem gewöhnlichen Leistungsumfang gehören, werden nicht extra vergütet. Alls was aber über die Nebenpflichten und Leistungen aus dem Leistungsverzeichnis hinausgeht sind Zusatzleistungen und werden entsprechend § 2 Abs. 6 VOB/B extra vergütet.

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