So geht's: Jetzt Fitnessstudio-Beitrag während Corona-Schließung zurückfordern

von KLUGO Redaktion
05.08.2021
2 Min Lesezeit

Die Corona-Pandemie hatte weitreichende Folgen für unsere Freizeitgestaltung. Dazu gehörte im Rahmen der Eindämmungsverordnung die Schließung von Sportstätten, Vereinen und auch Sportstudios. Was passiert aber mit der Mitgliedschaft? Können Beiträge für das Fitnessstudio zurückgefordert werden, wenn die Anlage wegen der Corona-Pandemie gar nicht geöffnet war? Ein Gerichtsurteil beantwortet diese Frage nun sehr deutlich.

Das Wichtigste in Kürze zum Zurückfordern des Fitnessstudio-Beitrags

  • Fitnessstudios sind zur Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge, die in der Zeit der coronabedingten Schließungen per Lastschrift gezahlt wurden, verpflichtet.
  • Mitglieder können ihre Beiträge vom Fitnessstudio zurückfordern: Sie erhalten entweder die gezahlten Beträge zurück oder erhalten Gutscheine.
  • Durch die Rückerstattung oder das Ausstellen von Gutscheinen verlängert sich der Vertragszeitraum nicht.
  • Betroffene können ihren Vertrag zur vereinbarten Frist kündigen.

Wichtige Urteile zum Zurückfordern der Fitnessstudio-Beiträge

Das Mitglied eines Fitnessstudios hatte geklagt, weil die Betreiber des Unternehmens die Mitgliedsbeiträge nicht zurückzahlen wollten. Durch die coronabedingte Schließung konnte der Kläger die Leistung, die er mit seinem Mitgliedsbeitrag erkauft, jedoch nicht wahrnehmen. Das Amtsgericht Papenburg, (Az. 3 C 337/20) hat am 18.12.2020 entschieden, dass das unternehmerische Risiko auf Seiten des Fitnessstudios liegt. Deshalb ist eine Zurückzahlung oder Erstattung anstelle einer Gutschrift durchaus zumutbar, denn: Wo keine Leistung ist, muss auch keine Zahlung vorgenommen werden. Das gilt umso mehr, da Unternehmen, die von den coronabedingten Schließungen betroffen sind, verschiedene finanzielle Hilfen vom Staat erhalten.

Das Urteil des Amtsgerichts Papenburg wurde zweitinstanzlich durch das Landgericht Osnabrück am 09.07.2021, (Az. 2 S 35/21) bestätigt. Das Gericht sieht das Fitnessstudio als verpflichtet an, dem Kläger die gezahlten Beträge zu erstatten. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die vom Fitnessstudio geschuldete Leistung unmöglich geworden sei, weshalb die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge entfalle. Damit werden die Rechte der Mitglieder zwar gestärkt - zu beachten ist allerdings, dass das Urteil aktuell noch nicht rechtskräftig ist, da die Revision zugelassen wurde. Ein KLUGO Partner-Anwalt ist dir bei Fragen gerne behilflich.

Was müssen Fitnessstudios nun tun?

Fitnessstudios haben bisher vermehrt die Beiträge einbehalten, obwohl das Studio über Monate hinweg praktisch nicht nutzbar war. Mitglieder waren sich wiederum unsicher, wie sich die rechtliche Grundlage in der Corona-Pandemie gestaltet. So verweigerten viele Studios die Rückzahlung der geleisteten Beiträge oder setzten den Vertrag nur unter der Bedingung aus, dass er sich automatisch um die Anzahl der ausgesetzten Monate verlängert. Das wollten jedoch viele Mitglieder nicht.

Mit den Urteilen (Az. 3 C 337/20) und (Az. 2 S 35/21), gibt es für Fitnessstudios nun zwei Handlungsoptionen:

  • Fitnessstudio-Beiträge, die durch coronabedingte Schließungen keinen Gegenwert enthielten, werden zurückgezahlt

  • Ausstellen von Gutscheinen in Höhe der geleisteten Beiträge

Gutschein statt Rückerstattung: Wie funktioniert es?

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde ein Gesetz erlassen, das das Ausstellen von Gutscheinen rechtfertigt. In Art. 240 § 5 EGBGB heißt es dazu, dass in einer Sporteinrichtung, die aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war, der Betreiber berechtigt ist, „dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.“ Damit sollte vor allem verhindert werden, dass die Einrichtungen zahlungsunfähig werden, d.h. langfristig schließen müssen.

Bedingung ist, dass für das Ausstellen und Übersenden des Gutscheins keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Außerdem muss deutlich werden, dass der Gutschein aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Kann das Mitglied den Gutschein „aufgrund von persönlichen Lebensumständen“ oder bis einschließlich zum 31.12.2021 nicht einlösen, kann er die Auszahlung des Gegenwertes verlangen. Und ganz wichtig: Mit den ausgestellten Gutscheinen verlängert sich die Mitgliedschaft nicht automatisch um die ausgesetzten Monate.

Fitnessstudio weigert sich: Wie bekomme ich meine Beiträge zurück?

Mit den Urteilen haben Betroffene gute Argumente in der Hand, um ihre Fitnessstudio-Beiträge aus der Corona-Pandemie zurückfordern zu können. Es ist empfehlenswert, sich als betroffenes Mitglied mit den Betreibern des Sportstudios in Verbindung zu setzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist das nicht möglich, sollten Betroffene den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und sich die Kündigung unbedingt schriftlich bestätigen lassen. Nach der rechtswirksamen Kündigung können die Fitnessstudio-Beiträge, die aufgrund der Corona-Maßnahmen nicht genutzt werden konnte, zurückverlangt werden. Das gilt jedoch nur, wenn keine Gutscheine ausgestellt wurden.

Ob Sportverein oder die Mitgliedschaft in einer Kultureinrichtung: Wenn du deine Mitgliedschaft während der Schließungen aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht nutzen konntest, hast du ein Anrecht auf einen Gutschein oder die Zurückerstattung. Wenn du Schwierigkeiten hast, dieses Recht einzufordern und keine gütliche Einigung in Sicht ist, lass dich gern von einem KLUGO Partner-Anwalt beim Thema Corona beraten. Vereinbare dazu gern einen Termin für ein unverbindliches Gespräch, in dem du eine erste Einschätzung deiner Handlungsoptionen erhältst.

Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.

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