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Grenzen für Kinderlärm
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Grenzen für Kinderlärm

STAND 24.01.2018 | LESEZEIT 5 MIN

Pausenloses Elfmeterschießen im Innenhof des Wohnblocks. Fangenspielen im Treppenhaus. Auf den Boden stampfen, obwohl der Mieter in der darunterliegenden Wohnung gerne sein Mittagsschläfchen halten würde. Der Geräuschpegel, den spielende Kinder verursachen, wird von vielen Menschen durchaus als störend empfunden und führt immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen. Insbesondere geht es dann um die Frage, ob ein Vermieter wegen Lärmbelästigung durch Kinder einem Mieter kündigen darf. Oder ob ein genervter Mieter das Recht hat, dem Wohnungsbesitzer wegen der lauten Nachbarschaft die Miete zu mindern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Lärm von Babys und Kleinkindern müssen Nachbarn laut aktueller Rechtsprechung akzeptieren, selbst wenn es sich um nächtliches Schreien handelt.
  • Für den Lärm von größeren Kindern setzen die Gerichte allerdings Grenzen und entscheiden je nach Einzelfall.
  • Im nachbarschaftlichen Zusammenleben gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Ist Lärmbelästigung durch Kinder im Gesetz geregelt?

Der Gesetzgeber hat sich grundsätzlich festgelegt: Kinderlärm ist seit 2011 geregelt im §22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Darin steht: „Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“

Die aktuelle Rechtsprechung fällt daher eher kinderfreundlich aus, besonders wenn es um Babys und Kleinkinder geht. Die Folgen von deren Bewegungsdrang, so die allgemeine Linie der Gerichte, muss ein Nachbar aushalten. Das gilt auch für nächtliches Schreien.

Grenzen bei Kinderlärm größerer Kinder: Der „übliche“ Lärmpegel

Etwas anders ist die Lage bei größeren Kindern. Hier setzen die Gerichte mitunter Grenzen, und die Einschätzungen der Juristen gehen teils erheblich auseinander. Das Verwaltungsgericht Stuttgart sieht beispielsweise keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn eine Kindertagesstätte in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet wird (Az. 13 K 2046/13). Dass Eltern es jedoch zulassen, wenn ihre Kinder andauernd von Möbeln herunterspringen – das muss nach Ansicht des Landgerichts Bad Kreuznach (1 S 21/01) beispielsweise nicht sein.

Mitunter setzen Gerichte selbst bei erst vier und sieben Jahre alten Kindern klare Grenzen. In München wurde einem Elternpaar sogar ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro angedroht, wenn es nicht dafür sorgt, dass die beiden Kinder weniger Krach machen. Zumindest in der Mittagszeit sowie zwischen 20 und 7 Uhr dürfe der „übliche“ Lärmpegel spielender Kinder nicht überschritten werden, urteilten die Richter des Münchener Amtsgerichts in einem rechtskräftigen Urteil (Az. 281C 17481/16). Dazu zählten nach Auffassung der Kammer eben nicht „Herumtrampeln“, „Seilspringen“, „Geschrei“ sowie das absichtliche Fallenlassen von Gegenständen auf den Boden, wie es die darunter wohnende verzweifelte Mieterin protokolliert hatte.

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Urteil vom BGH: Mietminderung bei Kinderlärm

In diese Richtung geht auch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs. Die Karlsruher Richter entschieden, dass bei Kinderlärm zwar eine erhöhte Toleranz gelten müsse, aber auch diese habe Grenzen (AZ: VIII ZR 226/16). Sie mussten über die Klage einer Mieterin aus Berlin entscheiden, die sich im Tollhaus wähnte. Sie ärgerte sich über die Lärmbelästigung durch die Kinder der über ihr wohnenden Nachbarfamilie. Die kleinen Racker, so die Beschwerde der Frau, würden seit Jahren fast täglich und das auch noch stundenlang stampfend, springend, polternd und schreiend durch die Wohnung laufen. Auch in den allgemeinen Ruhezeiten seien die Kinder derart aktiv, dass die Töpfe in ihren Regalen hin- und hersprängen. Und die Eltern, so klagte die Frau weiter, wüssten sich nicht anders zu helfen als durch schreiende Kommandos. Die Mieterin versuchte zunächst, mithilfe von Ohrstöpseln Ruhe zu finden – doch das war vergebens.

Wegen der Dauerstörungen minderte die Frau ihre Miete um 50 Prozent, zudem zahlte sie den Mietzins nur noch unter Vorbehalt und verlangte, da keine Besserung eingetreten war, von der Vermieterin mehr als 9.000 Euro zurück. Vor dem Landgericht Berlin, das als Vorinstanz zu entscheiden hatte, scheiterte die Mieterin zunächst. Die Richter befanden zwar ebenfalls, dass Kinderlärm nicht grenzenlos ertragen werden muss. In dem konkreten Fall sei das zumutbare Maß aber noch nicht überschritten. Es gehöre zur normalen Entwicklung, dass Kinder Wege laufen und sich in lauter Sprache verständigen.

Nach erheblichem juristischem Hickhack beschäftigte sich nun der Bundesgerichtshof mit dem Fall – und kam zu einem anderen Schluss. Kinderlärm gelte zwar als sozialadäquat, hieß es in dem höchstrichterlichen Beschluss, aber es gebe im nachbarschaftlichen Zusammenleben auch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Das Landgericht sei bei der Einschätzung des Falls der Lärmbelästigung nicht ausreichend nachgegangen. Die Karlsruher Richter verwiesen auf mögliche ausstehende Zeugenanhörungen und die Überprüfung, wie hellhörig das Haus ist. Dies muss das Landgericht nun nachholen – zumindest also ein Teilerfolg für die Mieterin. In seinem Grundtenor war der Bundesgerichtshof letztendlich eher zurückhaltend kinderfreundlich.

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