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Hitzefrei im Büro
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Hitzefrei im Büro – eine Wunschvorstellung?

Die schlechte Nachricht gleich vorab: Hitzefrei auf der Arbeit, wie man es aus der Schule noch kennt, gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht. Es kann von einem Arbeitnehmer aber auch nicht verlangt werden, Büroarbeiten durchzuführen, wenn die Temperaturen in den Räumlichkeiten eher denen einer Sauna gleichen.

Zu heiß zum Arbeiten: Gibt es ein Arbeitsschutzgesetz Hitze am Arbeitsplatz?

Grundlegend ist laut § 4 des Arbeitsschutzgesetzes jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, seine Arbeitnehmer während der Arbeitszeit vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Dazu zählt auch der Faktor Hitze, der negative Auswirkungen auf die Gesundheit eines Menschen haben kann. Jeder, der schon einmal einen Hitzeschock oder einen Sonnenstich am eigenen Leib erfahren musste, wird dies nachvollziehen können.

Was es im Hinblick auf die Temperaturen am Arbeitsplatz von Seiten des Arbeitgebers zu beachten gilt, ist im Einzelnen in der Arbeitsstättenrichtlinie A 3.5 vermerkt.

In dieser wird zunächst zwischen der Luft- und der Raumtemperatur unterschieden:

  • Die Lufttemperatur ist die tatsächliche Temperatur der Luft, die am Arbeitsplatz herrscht.
  • Die Raumtemperatur hingegen beschreibt das subjektive Temperaturempfinden eines Arbeitnehmers.

Relevant für die Arbeitsstättenverordnung ist die Lufttemperatur. In dieser Verordnung ist vorgeschrieben, dass die Temperatur in Arbeits- und auch Sozialräumen nicht über die Marke von 26 Grad steigen sollte, um Gefährdungen für die Gesundheit zu vermeiden. Die Betonung liegt hierbei auf dem Wörtchen „sollte“, denn dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine Klimaanlage installieren muss, wenn die Temperatur etwas über die 26-Grad-Marke steigt.

Etwas anders sieht es hingegen aus, wenn sich die Räumlichkeiten noch weiter aufheizen und das Thermometer auf Werte von über 30 Grad steigt. Ab diesem Wert muss der Arbeitgeber aktiv werden und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen sowie Maßnahmen treffen, die die Hitzebelastung für die Arbeitnehmer reduzieren. Dies kann beispielsweise durch das Aufstellen von Ventilatoren oder anderen Klimageräten geschehen. Ebenso ist es denkbar, den Mitarbeitern anzubieten, früher morgens mit der Arbeit zu beginnen und dafür eher Feierabend zu machen, bevor die Räumlichkeiten zu stark aufgeheizt sind. Ein verständnisvoller Arbeitgeber wird seinen Mitarbeitern zudem spätestens jetzt anbieten, die Bekleidungsregeln lockern zu dürfen. Das Ausschenken von kühlen Getränken ist ebenso geeignet, um auch bei Hitze im Büro einen kühlen Kopf zu behalten.

Sollten die Temperaturen in den Räumlichkeiten auf über 35 Grad steigen, gilt der Arbeitsplatz als nicht mehr geeignet. In diesem Fall darf nur noch dann gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen veranlasst, die bei Hitzearbeitsplätzen – wie etwa Hochöfen – zum Einsatz kommen.

Was tun, wenn der Arbeitgeber die Vorgaben nicht einhält?

Stellt sich der Arbeitgeber stur und möchte partout nichts gegen die Hitze in den Räumlichkeiten unternehmen, kann es teuer werden. Sollte ihm nachgewiesen werden, dass er die Gesundheit oder gar das Leben seiner Mitarbeiter vorsätzlich gefährdet hat, ist eine hohe Geldstrafe oder auch ein Jahr Freiheitsstrafe möglich.

Extratipp für Arbeitgeber

Natürlich sollte es dem Arbeitgeber unabhängig von gesetzlichen Verordnungen grundsätzlich daran gelegen sein, dass sich seine Mitarbeiter am Arbeitsplatz wohlfühlen und motiviert sind. Nur wer motiviert ist, wird schließlich auch sein volles Potential abrufen können. Herrschen hingegen übermäßig hohe Temperaturen am Arbeitsplatz, wird sich dies früher oder später auf die Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Belegschaft auswirken.

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