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Kontaktverbot für Eltern beim Besitz von Kinderpornografie
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Kontaktverbot für Eltern beim Besitz von Kinderpornografie

Wenn Eltern im Besitz von kinderpornografischen Inhalten sind, kann dies eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Unter bestimmten Umständen rechtfertigt diese Tatsache eine einstweilige Anordnung für ein Kontakt- und Näherungsverbot oder sogar den Entzug des Sorgerechts. In dem konkreten Fall eines Familienvaters bestätigte das Oberlandesgericht Koblenz diese Auffassung.

Worum geht es in dem Fall?

Auf dem Handy des Beschwerdeführers wurden Videos mit kinder- bzw. jugendpornografischen Inhalten gefunden. Zu sehen sind u. a. Kinder im geschätzten Alter zwischen sechs und zwölf Jahren, die Geschlechtsverkehr mit Tieren haben. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens gegen den Vater zweier Kleinkinder hat das zuständige Familiengericht ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot ausgesprochen. Der Vater musste sich eine andere Unterkunft suchen und darf seine Kinder nur unter Aufsicht sehen. Zuvor hatte er die beiden Kinder halbtags betreut, während die Mutter ihrer Arbeit nachging.

Das Familiengericht begründet das ausgesprochene Kontaktverbot zum Elternteil damit, dass beim Vater der Verdacht auf pädophile Neigungen bestehe, die zu Übergriffen auf die eigenen Kinder führen könnten. Zudem ist nicht klar, ob die Kinder bereits Zugriff auf die pornografischen Inhalte hatten oder sogar selbst Opfer von Übergriffen geworden sind. Bis das Hauptverfahren beendet ist, besteht das Kontakt- und Näherungsverbot. Gegen diese Bestimmung hat der Vater nun Beschwerde eingelegt.

Was rechtfertigt das Kontaktverbot zum Elternteil?

Das OLG Koblenz hat die Klage des Vaters abgelehnt (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 - 7 UF 201/20). Zu dieser Entscheidung haben die speziellen Umstände in der Familie beigetragen. So habe der Betroffene in Befragungen die kinder- und jugendpornografischen Inhalte immer wieder verharmlost, „dies seien Spaßvideos, was man daran sehe, dass das gezeigte Kind lache“, wie es im Urteil heißt. Zudem habe er seiner Lebensgefährtin und der Kindesmutter den anberaumten Gesprächstermin beim Jugendamt zunächst verschwiegen und einen Arztbesuch vorgetäuscht. Dies spricht laut OLG dafür, dass der Betroffene sehr wohl wusste, dass es sich um keine Spaßvideos handelt. Das Gericht geht davon aus, dass ihm bewusst ist, dass er etwas Verbotenes getan hat.

Seine Lebensgefährtin erklärte in einem Telefonat, „dass der Vater solche Dinge zwar ‘damals‘ gemacht habe, inzwischen jedoch nicht mehr. Er habe sich geändert.“ Was genau die Frau damit andeuten möchte, ist unklar. Jedoch ist diese Aussage ein weiteres Indiz für eine pädophile Neigung und kann laut Gericht sogar noch alarmierender sein: Dem Vater mangele es offensichtlich an Problembewusstsein und es besteht der Verdacht, dass er in der Vergangenheit schon häufiger, mit dem Wissen der Mutter, Filme dieser Art konsumierte. Er beteuert jedoch, dass er dieses inzwischen nicht mehr tut und vor allem nach der Geburt seiner Kinder, eine andere Möglichkeit gefunden hat, seine Bedürfnisse auszuleben. Einer Therapie hat der Vater sich dafür jedoch nicht unterzogen.

Pädophilie: Wann wird das Kontaktverbot zu Eltern ausgesprochen?

Grundsätzlich muss bei einer mutmaßlichen pädophilen Neigung immer im Einzelfall betrachtet werden, ob eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07). In diesem Fall war insbesondere die mangelnde Kooperation beider Eltern für die Zurückweisung der Beschwerde ausschlaggebend.

Der Vater signalisierte durch sein Verhalten, dass er kein Bewusstsein für die Schwere seiner Handlung hat. Zudem nimmt er sein Besuchsrecht nicht in Anspruch, da es seiner Meinung nach für die Kinder leichter ist, ihn einige Zeit gar nicht zu sehen, als Besuche im Beisein dritter die zusätzlich zeitlich begrenzt sind. Die Mutter möchte sich nicht von ihrem Lebensgefährten trennen und beteuert laut Urteil „gebetsmühlenartig“, dass der Vater keine Gefahr für die Kinder sei. Sie verweigert auch eine Familienhilfe im Haushalt. Dieser Mangel an Einsicht und die Tatsachbestände erhärten den Verdacht der potenziellen Kindeswohlgefährdung, weshalb das OLG Koblenz keine Alternative für ein befristetes Kontakt- und Näherungsverbot sah.

Der Einzelfall entscheidet, wann ein Kontaktverbot zu Eltern empfehlenswert ist. Haben Sie konkrete Fragen zum Thema Sorgerecht-Entzug und dem Aussprechen eines Kontaktverbotes für Eltern? KLUGO bietet Ihnen eine telefonische Erstberatung an und vermittelt Ihnen gern einen passenden Anwalt für Ihr Anliegen. Kontaktieren Sie uns gern!

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