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Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Trennung
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Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Trennung

Die Hausratsteilung bei Scheidung wird grundsätzlich den Partnern selbst überlassen. Im Idealfall kann die Verteilung der Haushaltsgegenstände nach der Trennung und Scheidung also friedlich verlaufen. In allen anderen Fällen müssen sich die Parteien auf ihre jeweiligen Ansprüche berufen, die ihnen das Gesetz gewährt. Dabei wird zwischen „Haushaltsgegenständen“ und „Gegenständen des persönlichen Gebrauchs“ unterschieden. Es ist jedoch alles andere als selten, dass es an genau diesem Punkt zu Streitigkeiten und Auseinandersetzungen kommt.

Nach Scheidung die Aufteilung des Hausrats regeln

Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes wirft mitunter einige Fragen auf. Unter anderem, welche Gegenstände zum Hausrat zählen und wer im Falle einer Trennung überhaupt Ansprüche hat. Dazu lässt sich generell festhalten, dass die Entscheidung über die Verteilung, situationsabhängig ist und erst einmal angenommen wird, dass die Inhalte einer Wohnung auch beiden Eheleuten gehören. Den alleinigen Besitz eines speziellen Gegenstandes aus einer Wohnung, kann der Ehepartner in einem Scheidungsprozess nachweisen. Aber welche Gegenstände gehören nun zum Hausrat?

Hausrat oder persönliche Habe?

Scheidung und Haushalt sind ein komplexes, aber ein gesetzlich geregeltes, Thema. In § 1361a Abs. 2 BGB heißt es, dass „Haushaltsgegenstände, die den Eheleuten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt werden“ sollen. Zu einem Hausrat gehören alle beweglichen Gegenstände, die während einer Ehe gemeinsam angeschafft und benutzt wurden. Dies gilt dann, wenn das alleinige Eigentum eines Ehepartners nicht deutlich nachgewiesen wird. Somit zählen sämtliche Einrichtungsgegenstände, also alle Möbel, Elektrogeräte oder Unterhaltungselektronik, zum Hausrat. Auch das während einer Beziehung angeschaffte Haustier gehört der Kategorie Hausrat an.

Gegenstände, welche nicht zum gemeinsamen Gebrauch bestimmt waren, gehören nicht dazu. In den meisten Fällen kommt es zu Streitigkeiten über Luxusgüter. Ehepartner können nach § 1361a BGB auf Herausgabe der persönlichen Habe klagen, sollte dies nötig sein.

Streitpunkt Auto – wer bekommt das Fahrzeug?

Ein häufiger Streitpunkt ist außerdem das Fahrzeug. Denn ob das Fahrzeug zum Hausrat gehört oder nicht, hängt von der Art der Nutzung ab. Zum Hausrat gehört das KFZ, wenn das Fahrzeug auch für Fahrten für die Familie genutzt wurde: Zum Einkaufen, für den gemeinsamen Urlaub oder zum in die Schule bringen. Handelt es sich um ein Fahrzeug, mit dem einer der Partner ausschließlich zur Arbeit gefahren ist, zählt es nicht zum Hausrat.

Die Zuweisung während der Trennungszeit wird aber meist nach individuellen Gegebenheiten entschieden. Nach der rechtskräftigen Scheidung ist Alleineigentum aber herauszugeben. Zu unterscheiden ist also die Zuweisung des Autos während der Trennungsphase und der Scheidung. Es kann also sein, dass die Frau das Auto ihres Mannes während dem Trennungsjahr weiter nutzen darf, es allerdings nach der Scheidung herausgeben muss. Dann fällt der Wert des Wagens aber in den Zugewinn. Ob der Wagen allerdings als Haushaltsgegenstand behandelt wird, oder ob ein Ehepartner Alleineigentum geltend machen kann, hängt von diversen Kriterien ab:

Kriterien:

  • Eintragung im Kfz-Schein oder Brief
  • Bezahlung laufender Kosten für das Fahrzeug
  • Offizieller Käufer des Fahrzeuges laut Kaufvertrag
  • Hauptsächliche Nutzung

Über das Scheitern einer Ehe machen sich frisch Verliebte bei ihrer Heirat natürlich nur ungern Gedanken. Dennoch lassen sich güterrechtliche Verhältnisse durch einen Ehevertrag schon vorab regeln. Im Falle einer Scheidung schützen klare Vereinbarungen vor Streitigkeiten um das Hab und Gut.

Scheidung und Haushalt – wer bekommt was, wann und wieviel

Eine Hausratsteilung nach Scheidung endet nicht selten vor Gericht. Grund dafür sind ungeklärte Verhältnisse, da einer der Partner den Gegenstand gekauft und der andere bezahlt hat. Ausschlaggebend vor Gericht ist jedoch zunächst die gemeinsame Nutzung während der Ehe, nicht der Käufer. Wurde ein Gegenstand allerdings vor der Ehezeit erworben und überwiegend zum Eigengebrauch angeschafft, so könnte ein berechtigtes Interesse auf „Ausklammerung aus dem gemeinsamen Hausrat“ dieses Gegenstandes vorliegen.

Mit in die Ehe gebrachte Hausratsgegenstände

Nicht in den gemeinsamen Hausrat zählen normalerweise all diejenigen Gegenstände, die ein Partner mit in die Ehe bringt. Also Dinge, die dieser schon vor der Heirat gekauft hat. Somit werden sie bei der Teilung während einer Scheidung auch nicht einbezogen. Auch so genannte Surrogate gehören dazu. Gemeint sind damit Gegenstände, die zwar von einer Partei mit in die Ehe gebracht, jedoch während der Ehe seitens der anderen Partei repariert wurden.

Zugewinnausgleich beantragen und berechnen

In den meisten Ehen sammeln sich während der gemeinsam verbrachten Jahre gewisse Vermögenswerte an. Ein Haus mit Grundstück wird gekauft, das Bankguthaben aufgespart, Lebensversicherungen abgeschlossen oder gar ein Unternehmen gegründet. Lassen sich Eheleute scheiden, so kommt es meistens zu einem Zugewinnausgleich. Der Grund: Während einer Ehe hat ein Partner weniger Vermögen hinzugewonnen, als der andere. Dann kann dieser einen Zugewinnausgleich fordern. Aber: Dieser Ausgleich muss beantragt und individuell berechnet werden. Dabei wird das jeweilige Anfangsvermögen mit dessen Endvermögen verglichen. Wer mehr Vermögen hat, der muss die Hälfte des Mehrvermögens an den Partner abgeben. Diese Fälle treten meist dann auf, wenn einer der Eheleute geerbt oder ein Unternehmen gegründet hat.

Ablauf der Hausratsteilung nach der Scheidung

Wird die gemeinsame Ehe mitsamt Hausrat aufgelöst, so sollte allem voran eine schriftliche Auflistung der Gegenstände angefertigt werden. Im Anschluss an die Scheidung, kann eine faire Aufteilung des Hausrats erfolgen, welche meist während dem Trennungsjahr durchgeführt wird. Entsprechende Regelungen zur Hausratsaufteilung werden im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung festgehalten. So kann einem Partner auch der komplette Hausrat überlassen werden, wenn dem eine finanzielle Entschädigung gegenübersteht. Hier spricht man nach § 1568b Abs. 3 BGB von einer Ausgleichszahlung. Im Falle einer Aufteilung lohnt sich das Hinzuziehen eines Scheidungsanwaltes. Ziel ist es, eine einvernehmliche und gerechte Lösung für beide Parteien zu finden. So sollen die gemeinsamen Besitztümer im Anschluss an die Verteilung, in das jeweilige Eigentum umgemünzt werden.

Ausnahmen bei der Verteilung des Hausrats einbeziehen

Sehr häufig geht es den ehemaligen Eheleuten nicht um die Waschmaschine oder den Fernseher, wenn das Thema Scheidung und Aufteilung von Hausrat aufkommt. Streitigkeiten entstehen beispielsweise dann, wenn es um das gemeinsame Haustier, den noch laufenden Kredit der Eigentumswohnung oder gar die Kinder geht. An dieser Stelle sieht der Gesetzgeber vor, dass jede Partei nach einer Trennung, in ausgeglichenem Maße weiterwirtschaften kann. Einrichtungs- und Versorgungsgegenstände von Kindern folgen diesen auch uneingeschränkt. Das Haustier hingegen wird zum Hausrat gezählt und entsprechend behandelt, was die Hausratsteilung bei Scheidung betrifft. Bei Krediten können die Eheleute einen Verteilungsmaßstab seitens des Gerichts setzen lassen, um zu einer Einigung zu gelangen.

Nicht selten scheitern Einigungsversuche im ersten Durchlauf, sodass gerichtliche Entscheidungen unumgänglich sind. Haben Sie Rechtsfragen rund um das Thema Scheidung und Hausratsverteilung, dann nutzen Sie die Erstberatungen von KLUGO.

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Scheidungsfolgesachen

"Neben der Scheidung muss der Richter auch über Scheidungsfolgesachen entscheiden. Einzig die Entscheidung des Versorgungsausgleichs ist für den Richter gesetzlich vorgeschrieben. Unterhaltszahlungen für den Ehepartner und die Kinder, das Sorgerecht oder sowie der Zugewinnausgleich können ebenfalls Teil der Verhandlung sein."

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