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Trennungsjahr
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Trennungsjahr

Erst wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, sieht das Familiengericht die Ehe als gescheitert an. Die Basis für eine Scheidung ist damit geschaffen.

Bedeutung und Auswirkung des Trennungsjahres

Ein Trennungsjahr ist vom Gesetzgeber dazu gedacht, den Ehepartnern die Möglichkeit zu geben, sich über ihre Gefühle und Absichten klar zu werden. Rein rechtlich fungiert das Trennungsjahr bei einer Scheidung zudem als unbedingte Voraussetzung für die endgültige Loslösung vom Ehegatten.

Bedeutung des Trennungsjahres – Infografik
Bedeutung des Trennungsjahres – Infografik

§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern


Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Trennungsjahr als Voraussetzung genannt, damit eine Ehe als gescheitert betrachtet werden kann:

In Absatz (1) steht, dass unmittelbar vermutet wird, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Außerdem muss die Scheidung beantragt worden sein, entweder von beiden Ehegatten oder der Antragsgegner hat der Scheidung zugestimmt.

Wann beginnt das Trennungsjahr?

Das Trennungsjahr beginnt nach dem Willen des Gesetzgebers in dem Moment, in dem sich die Eheleute trennen. § 1567 BGB setzt dafür voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgegeben wurde.

Während ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung das typische Beispiel für die Beendigung einer häuslichen Gemeinschaft ist, kann dies in der Praxis aber auch durch andere Gründe gegeben sein:

  • Erstellung einer gemeinsamen Erklärung, dass die häusliche Gemeinschaft aufgegeben wurde
  • Kontaktaufnahme zu einem Anwalt bezüglich einer Scheidung
  • Aufgabe von wechselseitigen Versorgungsleistungen
  • Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens
Das Trennungsjahr beginnt erst dann, wenn die persönliche Beziehung zwischen den Ehepartnern auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Der Ehepartner, der im Anschluss an das Trennungsjahr den Scheidungsantrag stellen möchte, ist in der Beweispflicht. Er muss also nachweisen, dass das Trennungsjahr auch tatsächlich eingehalten wurde. Dies ist oft Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen – besonders dann, wenn einer der Ehepartner keine Scheidung möchte und die Trennung infrage stellt oder den Beginn des Trennungsjahres abstreitet. Aus Beweisgründen empfiehlt sich daher, den Trennungswunsch schriftlich festzuhalten und diesen nachweisbar an den Ehepartner zu übergeben. Das gilt vor allem dann, wenn eine räumliche Trennung zunächst nicht erfolgt.

Das Trennungsjahr selbst muss nicht beantragt oder öffentlich angezeigt werden. Häufig deutet sich eine Trennung bereits frühzeitig an: Wann das der Fall ist und welche Folgen sich daraus ergeben, lesen Sie hier.

Trennungsjahr bei Scheidung: Auswirkungen

Für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung entscheidend. Er äußert sich darin, dass zwischen den Partnern keine (dauerhafte) häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Eine vorübergehende Übernachtung im Hotel oder gar bei einem neuen Partner wird in diesem Kontext nicht akzeptiert.

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Verschaffen Sie sich im Falle einer Trennung so schnell wie möglich Klarheit über Ihre Einnahmen und Ihr Vermögen. Suchen Sie dann eine professionelle Beratung auf, um wirtschaftlich negative Konsequenzen durch die Trennung zu vermeiden.

Auf die räumliche Trennung sollten Sie vor allem dann Wert legen, wenn Sie Komplikationen während der Scheidung möglichst vermeiden wollen: Die Dauer des Trennungsjahres kann vom anderen Partner nämlich bis zu drei Jahre verlängert werden. Hierfür genügt es, zu behaupten, dass keine räumliche Trennung vorliegt. Bei Loslösung gegen den Willen des Partners haben Sie den entsprechenden Zeitpunkt zu belegen, was in der Regel durch den Nachweis eines eigenen Hausstandes erfolgt.

Die Auswirkungen der Trennung sind mannigfaltig. Unter Umständen kann ein Ehegattenunterhalt in Betracht kommen. Das bedeutet, dass der wirtschaftlich schlechter gestellte Ehegatte Anspruch auf eine monatliche Unterhaltszahlung hat."
Valeska Maas
Fachanwältin für Familienrecht

Trennung auf Zeit: ein Versuch, die Ehe zu retten

Während das Trennungsjahr das Ende der Ehe einläutet und in der Regel final die Auflösung der persönlichen Beziehung zwischen den Ehepartnern darstellt, ist eine Trennung auf Zeit häufig der Versuch, die Ehe doch noch vor dem Scheitern zu retten. Ehepartner können in dieser Zeit der temporären Trennung die Chance nutzen, die verloren gegangene Harmonie wiederherzustellen und Lösungsansätze für bestehende Probleme zu entwickeln. Das ist natürlich nicht immer von Erfolg gekrönt: Sollte es im Anschluss an die Trennung auf Zeit doch auf eine Scheidung hinauslaufen, kann auch der Beginn der vorübergehenden Trennung den Beginn des Trennungsjahres darstellen. Auch hierbei empfiehlt es sich, dieses Datum nachweisbar zu markieren, um bei einem anschließenden Scheidungsverfahren einen entsprechenden Nachweis erbringen zu können.

Steuerliche Auswirkungen durch das Trennungsjahr

Jede Veränderung des Familienstandes hat auch direkte steuerliche Auswirkungen. Das betrifft nicht nur die Hochzeit, sondern auch das Trennungsjahr. Der Gesetzgeber schließt bei einer endgültigen Trennung die gemeinsame Veranlagung der Ehegatten aus – und zwar mit Beginn des ersten Veranlagungszeitraums, der auf die Trennung folgt. Auch hier stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass die Gesamtumstände keine gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsführung mehr darstellen. Die Versteuerung erfolgt dann nach der Grundtabelle bzw. nach Lohnsteuerklasse I bzw. II.

Gemeinsame Wohnung während des Trennungsjahres

Das Gesetz erlaubt das gemeinsame Wohnen innerhalb der ehelichen Wohnung.

Um das Trennungsjahr einzuhalten, müssen Sie aber auf einige Dinge achten:

  • Getrennte Schlafmöglichkeiten
  • Getrennter Haushalt
  • Getrennte finanzielle Bestreitung des täglichen Lebens
  • Ausnahme in Notfällen
  • Beiderseitige Nutzung von Gemeinschaftsräumen ist gestattet
  • Gemeinsame Aktivitäten zum Wohle der Kinder sind ebenfalls erlaubt

Voraussetzung für den Scheidungsantrag bei Gericht

Das Trennungsjahr ist Voraussetzung, um einen entsprechenden Antrag zur Scheidung bei Gericht einzureichen. Beachten Sie unbedingt, dass Gesuche zum Teil auch schon kostenverursachend abgewiesen worden sind, sobald die Frist vom Antragssteller unterlaufen wurde. Das Gericht ist von Gesetzes wegen ohnehin erst nach Ablauf des Trennungsjahres dazu berechtigt, über den Antrag zu entscheiden.

Versöhnung im Trennungsjahr

Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlich vorgeschriebenen, einjährigen Überbrückung des Gesetzes das Ziel, den Ehepartnern die Chance auf eine Versöhnung einzuräumen. Während des Getrenntlebens können Sie versuchen, wieder zusammenzukommen – ohne dass Sie damit die laufende Frist unterbrechen. Das ergibt sich explizit aus § 1567 Abs. 2 BGB. Lediglich der Zeitraum hierfür ist durch die Rechtsprechung beschränkt: Nach einem Zusammenleben von drei Monaten ist davon auszugehen, dass kein Trennungswunsch mehr besteht.

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Das Trennungsjahr dient auch der Chance auf Versöhnung. Ziehen Sie innerhalb des Trennungsjahres für eine Zeit unter drei Monaten zusammen, um eine Versöhnung zu erzielen, wird die Frist davon nicht beeinträchtigt.

Ein Sonderfall kann dann gegeben sein, wenn der Versöhnungsversuch erst kurz vor dem Scheidungstermin beginnt. Hier kann vor dem zuständigen Familiengericht der Antrag gestellt werden, dass das Scheidungsverfahren auf ruhend gestellt wird – das ist zumindest dann sinnvoll, wenn eine Versöhnung überhaupt möglich erscheint. Ein ruhendes Scheidungsverfahren führt dazu, dass der Scheidungsablauf unterbrochen wird. Scheitert der Versöhnungsversuch, kann das Verfahren erneut aufgenommen werden – unter Berücksichtigung aller bisher erfolgten Anträge und Vorgänge. Ein neuer Scheidungsantrag ist dabei nicht erforderlich.

Trennungsjahr und neuer Partner: was nun?

Nicht selten kommt es auch schon während des Trennungsjahres dazu, dass die Ehepartner eine neue Beziehung eingehen. Damit kann dann auch der Wunsch entstehen, so schnell wie möglich ein Scheidungsurteil in den Händen zu halten. Rechtlich begründet ein neuer Partner jedoch nicht die Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Trennungszeit. Ein Sonderfall liegt aber zum Beispiel dann vor, wenn eine neue Partnerin ein Kind erwartet – dies kann gem. § 1565 Abs. 2 BGB einen Härtefall darstellen, für den vom Grundsatz des Trennungsjahres Abstand genommen wird.

Scheidung ohne Trennungsjahr

Immer wieder hört man von sogenannten "Blitzscheidungen". Der Begriff beschreibt faktisch die Scheidung der Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres. Dieses Vorgehen ist gem. § 1565 Abs. 2 BGB immer dann möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe eine "unzumutbare Härte" für einen der beiden Ehepartner bedeuten würde. Die Gründe dafür müssen in der Person des anderen liegen.

In der Praxis können diese Gründe ganz unterschiedlich aussehen:

  • Alkoholabhängigkeit
  • Drogenabhängigkeit
  • regelmäßige häusliche Gewalt
  • fortgesetzter Ehebruch
  • Familiengründung mit einem neuen Partner
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Härtefallscheidung: In diesen Fällen können Sie das Trennungsjahr umgehen!

"In Ausnahmefällen erlaubt es der Gesetzgeber, dass das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr abgekürzt wird – dafür gelten allerdings strenge Voraussetzungen. "

Die Härtegründe müssen vor Gericht nachvollziehbar durch den scheidungswilligen Ehepartner dargelegt werden. Sie sind häufig der Anlass für Auseinandersetzungen und müssen über ein rein subjektive Bewertung auch objektiv als unzumutbar einzuordnen sein.

Trennungsjahr und Unterhalt

Das Trennungsjahr setzt einen Schlusspunkt für die häusliche Gemeinschaft – und beendet das gemeinsame Wirtschaften der beiden Ehepartner. Damit fällt häufig auch die ökonomische Grundlage weg: Der Gesetzgeber hat daher mit § 1361 BGB eine Grundlage geschaffen, die dem wirtschaftlich unterlegenen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt gewährt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit dem Eintritt in das Trennungsjahr. Er endet an dem Tag, an dem die Ehe geschieden wird und wird von dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt abgelöst.

Trennungsunterhalt erhält grundsätzlich der Ehepartner, der das geringere Einkommen erzielt. Dabei wird bei der Berechnung aber das eigene Einkommen abgezogen und auf der anderen Seite der sogenannte Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehepartners berücksichtigt.

Trennungsjahr und gemeinsame Kinder

Sind aus der gemeinsamen Ehe Kinder hervorgegangen, dann besteht auch im Trennungsjahr das gemeinsame Sorgerecht. Das bedeutet, dass für beide Ehepartner Rechte und Pflichten gelten, die das gemeinsame Kind betreffen. Das bezieht sich auch auf den finanziellen Aspekt: Im Trennungsjahr sorgen sich daher beide Ehepartner zusammen um das Kindeswohl. Häufig wird aus praktischen Gründen ein Elternteil für den Naturalunterhalt der Kinder aufkommen, während der andere seinen Teil durch die Zahlungen von Kindesunterhalt beisteuert.

Sofortmaßnahmen bei einer Trennung

Wenn sich eine Trennung abzeichnet, sollten Sie trotz aller emotionalen Belastungen einen kühlen Kopf bewahren. Bis zur Scheidung werden sich viele Dinge verändern und auch die innerfamiliären Konstellationen werden eine neue Richtung einschlagen. Um die Folgen für alle Beteiligten so verträglich wie möglich zu halten, sollten Sie sich an unserer Checkliste orientieren.

Unsere Checkliste gibt einen ersten Überblick darüber, welche Sofortmaßnahmen bei einer Trennung angebracht sind:

  • Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
  • Trennungsdatum dokumentieren
  • Beendigung des finanziellen Zusammenwirkens
  • gemeinsame Aktivitäten einstellen
  • Einkommensunterlagen sichern und kopieren
  • Vermögensunterlagen sichern und kopieren
  • persönliche Unterlagen und Dokumente sichern und kopieren
  • Vollmachten für den Ehepartner widerrufen
  • bei einem gemeinsamen Konto: eigenes Konto eröffnen
  • gemeinsame Verträge / vertragliche Bindungen auflösen

Eine sinnvolle Sofortmaßnahme bei rechtlichen Fragen zum Thema Scheidung, Trennung und Trennungsjahr ist auch die Inanspruchnahme einer telefonischen Erstberatung durch einen Anwalt für Familienrecht. Unsere kompetenten Partner-Anwälte bei Trennung stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.