Für einen wirksamen Scheidungsantrag werden spezielle Unterlagen benötigt, die im Fall der Fälle bereitstehen sollten.
Nach § 1564 BGB kann die Ehe per richterlichem Beschluss geschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie beim zuständigen Familiengericht einen entsprechenden Scheidungsantrag stellen.
Wer die Scheidung einreichen möchte, muss zunächst das Trennungsjahr zuverlässig nachweisen. Ist dies der Fall, stimmt das Familiengericht der Loslösung vom Partner in den meisten Fällen auch problemlos zu – sofern alle Scheidungsunterlagen richtig eingereicht worden sind.
Auf den Punkt gebracht:
Bevor Sie Ihre Scheidungsunterlagen zusammensuchen, bleibt Ihnen jedoch der Gang zum Rechtsanwalt bei einer Scheidung in keinem Fall erspart: Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang, d. h. ausschließlich Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, entsprechende Anträge zu stellen. Hierfür müssen Sie Ihrem Rechtsbeistand eine gültige Vollmacht unterschreiben. Der Rechtsanwalt stellt anschließend den Antrag zur Trennung und hilft Ihnen bei der Zusammenstellung aller Scheidungsunterlagen.
Die benötigten Scheidungsunterlagen auf einen Blick:
Wenn Sie nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung einreichen, sollten Sie frühzeitig damit beginnen, alle notwendigen Scheidungspapiere und Scheidungsunterlagen zusammenzutragen. Sie sparen damit viel Zeit und vermeiden Verzögerungen."Kai Wiegand
Bei gemeinsamen Kindern ist es notwendig, dass zu den genannten Scheidungsunterlagen noch weitere Papiere eingereicht werden. Dies gilt vor allem dann, wenn die gemeinsamen Kinder noch minderjährig sind. Wichtig zu wissen: Auch dann, wenn ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart werden soll, müssen im Scheidungsantrag die gemeinsamen minderjährigen Kinder angegeben werden. Dieses ist grundsätzlich auch das Modell, das der Gesetzgeber vorsieht und daher keinen gesonderten Antrag benötigt.
Zu den notwendigen Unterlagen bei gemeinsamen Kindern zählen weiterhin:
Sind die beiden Ehepartner Ausländer, dann gelten bezüglich der benötigten Scheidungspapiere zunächst keine Besonderheiten, denn: Die Scheidung erfolgt grundsätzlich nach deutschem Recht. Eine Ausnahme davon ergibt sich dann, wenn es zur Anwendung der Rom-III-EU-Verordnung Nr. 1259/2010 kommt: Sie erlaubt es Ehepaaren, ihre Scheidung nach dem Recht des Heimatlandes abzuwickeln. Dies ist möglich, indem sie wählen, welches Recht für die Scheidung zur Anwendung kommt.
Dabei haben Sie die folgenden Möglichkeiten:
Sollten Sie mit Ihrem Partner noch an einem gemeinsamen Aufenthaltsort, sprich gemeinsame Ehewohnung leben, ist das örtliche Familiengericht zuständig.
Wenn kein gemeinsamer Wohnsitz besteht, aber gemeinsame Kinder vorhanden sind, liegt der Gerichtsstand an dem Ort, an dem ein Ehegatte mit dem gemeinsamen Kind seinen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt hat.
Liegen keine genauen Informationen zu den beiden oben genannten Fällen vor, ist der ausschließliche Gerichtsstand zuständig. Hiernach ist das Familiengericht am letzten bekannten gemeinsamen Wohnsitz beider Ehepartner zuständig.
Wird der Scheidungsantrag eingereicht, folgt der Ablauf unabhängig vom Scheidungsgrund einer festgelegten Reihenfolge. Der Scheidungsablauf und der abschließende Scheidungsbeschluss orientieren sich dabei primär daran, wann das vom Gesetzgeber verlangte Trennungsjahr abläuft.
Für den Scheidungsantrag benötigt der Scheidungsanwalt alle wichtigen Informationen, die für das anschließende Scheidungsverfahren von Bedeutung sind. Ein Scheidungsformular erleichtert hierbei das Zusammenstellen der notwendigen Angaben und ermöglicht es dem Scheidungsanwalt, den eigentlichen Scheidungsantrag in Papierform zu erstellen und diesen vor Gericht einzureichen. KLUGO stellt Ihnen ein Muster-Scheidungsformular als kostenlosen Download zur Verfügung: Er kann die Grundlage für die weitere Zusammenarbeit mit dem von Ihnen gewählten Familienrechtsanwalt darstellen.
Das Scheidungsformular fragt folgende Daten von beiden Ehepartnern ab:
Bei getrennten Haushalten orientiert sich der Gesetzgeber an demjenigen Elternteil, bei dem die Kinder leben. Dies hängt mit der Einbindung des Jugendamtes in das Verfahren zusammen. Im Fall der kinderlosen Ehe gestaltet sich das Ganze etwas komplizierter: Befindet sich Ihre oder aber die neue Bleibe Ihres ehemaligen Partners noch im Bezirk der ehemaligen Ehewohnung, wird wiederum das hier ansässige Familiengericht mit der Scheidung betraut. Gilt auch das nicht, kommt es darauf an, wer den Antrag zuerst eingereicht hat.
Die Dauer des Scheidungsverfahrens hängt maßgeblich von der Einigungsfähigkeit der Parteien ab. Werden Scheidungsfolgesachen größtenteils außergerichtlich geregelt, so verkürzt sich die Verhandlungszeit wesentlich und Kosten werden eingespart.
Sobald Sie die Scheidung einreichen, sind Sie dazu verpflichtet, Angaben zum Versorgungsausgleich beizufügen. Wünschen beide Partner, die Trennung schnellstmöglich über die Bühne zu bringen, sollten sie sich vorher genau über die Scheidungsfolgen einigen.
"Während der Ehe erwerben beide Ehepartner in der Regel Rentenansprüche in unterschiedlicher Höhe. Derjenige, der nicht voll arbeitet, hat dabei regelmäßig viel weniger Anwartschaften erworben. Das Ungleichgewicht wird durch den Versorgungsausgleich beseitigt. "
Für die Gültigkeit des Dokuments ist eine notarielle Beglaubigung notwendig. Theoretisch ließe sich die Vereinbarung vom Termin auch durch den Richter protokollieren – in diesem Fall bräuchten aber beide Parteien zwingend einen Rechtsanwalt.
Nach § 138 Abs. 1 FamFG muss bei einer Scheidungssache zwingend ein Anwalt vertreten sein. Andernfalls hat das Gericht der Partei einen Anwalt beizuordnen. Vor einer Beiordnung ist der Betroffene persönlich anzuhören und darauf hinzuweisen, dass Familiensachen mit der Scheidungssache gemeinsam entschieden werden können.
Wer den Aufwand und den Papierkram beim Scheidungsverfahren minimieren möchte, für den könnte eine Online-Scheidung unter Umständen eine Alternative sein.
Prozesskosten sollten kein Grund sein, von einer Scheidung Abstand zu nehmen: Ist die eheliche Gemeinschaft unwiderruflich vorbei und besteht der Wunsch nach einer Scheidung, sollten Sie von Ihren gesetzlichen Möglichkeiten Gebrauch machen. Wenn Ihnen dazu das Geld fehlt, haben Sie die Option, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Wird diese bewilligt, entfallen die sonst üblichen Gerichtskosten. Ist Ihr Einkommen nachweislich zu niedrig, werden auch die Kosten für den Scheidungsanwalt übernommen. Empfänger von Sozialhilfe bzw. Hartz IV sind in der Regel komplett von Kosten für das Scheidungsverfahren befreit.
Wichtig zu wissen: Sie können den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe mit den restlichen Scheidungspapieren einreichen. Der Antrag wird bewilligt, wenn Sie eine entsprechende Bedürftigkeit aufweisen – diese orientiert sich an den individuellen wirtschaftlichen Voraussetzungen. Als Berechnungsgrundlage dient dabei das sogenannte anrechnungsfähige Einkommen. Dieses berechnet sich aus dem zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen minus der monatlichen Verbindlichkeiten in Form von Miete, Nebenkosten und ähnlichen Ausgaben. Eine weitere Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist die hinreichende Aussicht auf Erfolg: Das ist im Rahmen eines Scheidungsverfahrens insbesondere die Einhaltung des Trennungsjahres, das der Gesetzgeber als wichtigste Voraussetzung für einen Scheidungsbeschluss normiert hat.
Scheidungsunterlagen sollten Sie nach der Scheidung nicht einfach wegwerfen. Möchten Sie Namensänderungen vornehmen oder erneut heiraten, sollte ein rechtskräftiger Beschluss noch verfügbar sein. Verstirbt einer der ausgleichsberechtigten Ehegatten, erleichtern die Unterlagen zudem die Prüfung, wenn es zum Beispiel eine Abänderung des Versorgungsausgleichs geht.
Haben Sie die Unterlagen nicht mehr vorliegen, besteht noch die Möglichkeit – innerhalb der gerichtlichen Aufbewahrungsfristen – über das Gericht, bei dem die Scheidung mit Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, an Abschriften zu gelangen.
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidungsunterlagen auf einen Blick:
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Scheidung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere Partner-Anwälte beim Thema Trennung stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen – auch über die Erstberatung hinaus.
Dann nutzen Sie einfach die KLUGO Erstberatung. Die Erstberatung ist ein Telefongespräch mit einem zertifizierten Anwalt aus unserem Netzwerk.
Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion
Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.