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Scheidungsablauf
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Scheidungsablauf

Eine relativ schnelle Scheidung ist dann möglich, wenn sich die Ehegatten einig sind. Hier kann ein Anwalt bei einer Scheidung beide Parteien vertreten und den Versorgungsausgleich beim Familiengericht beantragen.

Zeitlicher Ablauf einer Scheidung

Um eine Scheidung möglichst reibungslos durchzuführen, ist die Einhaltung einer grundsätzlichen Reihenfolge der einzelnen Schritte von großer Bedeutung – und zwar ganz unabhängig davon, warum die Ehe im konkreten Fall überhaupt gescheitert ist. Auch eine Einvernehmlichkeit ist beim Ablauf der Scheidung ohne Bedeutung: Die Tatsache, dass sich die Ehepartner über eine Scheidung einig sind, vereinfacht zwar den Ablauf, ändert aber nichts an der Reihenfolge der einzelnen Schritte bis hin zum Scheidungsbeschluss.

Ist einer der beiden Ehepartner nicht mit der Scheidung einverstanden, so kann die Ehe geschieden werden, wenn die beiden Partner seit drei Jahren getrennt sind. Der Gesetzgeber nimmt dann vernünftigerweise an, dass die Ehe in diesem Fall endgültig gescheitert ist.

Ablauf einer Scheidung auf einem Blick:

  1. Scheidungsantrag wird eingereicht
  2. Zustellung des Antrages erfolgt durch das Gericht, wahlweise Ablehnung oder Zustimmung 
  3. Durchführung des Versorgungsausgleichs
  4. Scheidungstermin vor Gericht
  5. Scheidungsbeschluss

1. Scheidungsantrag

Der Scheidungsantrag enthält bereits wesentliche Eckpunkte rund um die eigentliche Trennung der Ehepartner. Alle Punkte, über die sich die Ehepartner uneinig sind, werden hier ebenfalls schriftlich festgehalten. Dies gilt insbesondere für die Frage nach dem Unterhalt bzw. Versorgungsausgleich oder aber in Bezug auf das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Der Scheidungsantrag enthält auch eine Angabe über den Zeitpunkt der Trennung. Das ist wichtig, um das notwendige Trennungsjahr zeitlich exakt bestimmen zu können.

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Scheidungsunterlagen

"Für einen wirksamen Scheidungsantrag werden spezielle Unterlagen benötigt, die im Fall der Fälle bereitstehen sollten. "

2. Ablehnung oder Zustimmung

Der Scheidungsantrag wird in einem nächsten Schritt dem Ex-Partner zugestellt. Dieser erhält damit eine Möglichkeit zur Stellungnahme und hat auch die Option, der Scheidung zuzustimmen – oder diese abzulehnen. Im Falle einer Ablehnung kann der Scheidungsbeschluss tatsächlich erst nach Ablauf des oben genannten Trennungsjahres ausgesprochen werden.

3. Versorgungsausgleich

Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs erhalten die Ehepartner Formulare, die ausgefüllt an das Gericht zurückgesendet werden müssen. Bei einem Ehevertrag kann dieser Punkt ausgeschlossen oder bestimmten Abwandlungen unterworfen sein. Der Versorgungsausgleich ist darauf ausgerichtet, die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung auszugleichen. Hier ist erfahrungsgemäß immer einer der beiden Partner derjenige, der aufgrund der familiären Situation vorübergehend keiner Berufstätigkeit nachgeht und dementsprechend weniger in Bezug auf die eigene Altersvorsorge erwirtschaften kann.

4. Scheidungstermin vor Gericht

Bis es also zum Scheidungstermin kommt, müssen einige "Vorarbeiten" geleistet werden. Im Scheidungstermin selbst werden dann die Rahmenbedingungen zur Scheidung verhandelt und der Richter befragt beide Parteien, ob diese die Ehe als gescheitert ansehen und die Scheidung als einzige Möglichkeit zum weiteren Verlauf ansehen. Bei dem gerichtlichen Termin prüft der Richter auch die Personalien der Ehepartner und möchte unter Umständen auch einen Blick in die Heiratsurkunde werfen – diese sollte also in jedem Fall im Original mitgeführt werden.

Beim eigentlichen Scheidungstermin besteht in der Regel für beide Ehegatten Anwesenheitspflicht, wenngleich diese Regelung innerhalb der letzten Jahre durchaus aufgelockert wurde. Unter gewissen Umständen und Voraussetzungen besteht auch die Möglichkeit einer Zuschaltung per Videokonferenz. Etwa 5 bis 20 Minuten sind hierfür zeitlich einzuplanen.

In Ausnahmefällen kann das Gericht vom persönlichen Erscheinen der Parteien verzichten. Dies ist zum Beispiel dann gegeben, wenn einer der beiden Ehegatten dauerhaft verhindert ist oder ihm das Erscheinen vor Gericht aufgrund der Entfernung zu seinem Wohnort nicht zumutbar ist. Ersatzweise kann dann die Anhörung durch einen ersuchten Richter am Wohnort des Ehegatten erfolgen.

Die Anwesenheitspflicht beider Ehegatten kann nur selten durch eine Videokonferenz ersetzt werden. Wird der Trennungstermin von einem Ehegatten nicht anerkannt, kann sich die Scheidungsdauer bis zu drei Jahre hinauszögern.

Persönliche Angelegenheiten und der Scheidungsgrund werden nur dann relevant, wenn sich einer der beiden Parteien gegen die Trennung wehrt. Unbedingt zu beachten: Auch der Richter darf die Auflösung der Ehe nur aussprechen, wenn das Trennungsjahr von mindestens einem Jahr eingehalten worden ist. Bei Verweigerungen oder Streitigkeiten in Bezug auf den Trennungstermin setzt er die Verhandlung aus, die Scheidungsdauer lässt sich somit bis auf drei Jahre hinauszögern. Der abschließende Scheidungsbeschluss wird, sofern beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten und in der Scheidungsfolgenvereinbarung alle Punkte geklärt sind, an Ort und Stelle rechtsgültig.

5. Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss

Nachdem alle Punkte geklärt wurden, erstellt das Gericht die abschließende Entscheidung. Häufig tauchen in diesem Zusammenhang zwei unterschiedliche Begriffe auf: Scheidungsurteil und Scheidungsbeschluss. Beide beschreiben zwar im Grunde den gleichen Sachverhalt – die Scheidung der Ehe – der Begriff "Scheidungsurteil" wird jedoch seit einer Familienrechtsreform im Jahre 2009 nicht mehr verwendet. Heute spricht man also nur noch von einem "Scheidungsbeschluss". Ziel der Reform war es, Formulierungen rund um das Scheidungsverfahren zu entschärfen und somit Druck aus der ohnehin angespannten Gesamtsituation zu nehmen.

Der eigentliche Scheidungsbeschluss ist am Ende schnell gesprochen: In der Regel erfolgt hier innerhalb von maximal 20 Minuten ein Beschluss. Rechtskräftig ist er jedoch erst, nachdem die Beteiligten ausreichend Bedenkzeit hatten und sich aller Vereinbarungen und Entscheidungen sicher sind. Andernfalls kann gegen den Beschluss rechtlich vorgegangen werden.

Scheidungsverlauf – Infografik
Scheidungsverlauf – Infografik

Schnelle Scheidung: Geht das überhaupt?

Der Ablauf einer Scheidung hängt zunächst einmal maßgeblich davon ab, ob es sich um eine einvernehmliche oder strittige Entscheidung handelt. Im ersten Fall lässt sich eine möglichst schnelle Scheidung verhältnismäßig einfach vollziehen: Hier ist bereits alles zwischen Ihnen und Ihrem ehemaligen Partner geregelt, zumeist wird nur ein Rechtsanwalt benötigt. Anders sieht der Ablauf einer Scheidung bei einer strittigen Trennung aus, denn hier empfiehlt es sich, einen jeweils eigenen Rechtsbeistand zu nehmen.

Unter dem Stichwort Scheidung online versteht man – entgegen dem häufig ersten Verständnis – eben keine Möglichkeit, sich rein online scheiden zu lassen. Im Allgemeinen ist damit gemeint, dass die Scheidungsunterlagen per Mail oder Upload an eine Anwaltskanzlei geschickt werden. Der beauftragte Rechtsanwalt kann dann den entsprechenden Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht einreichen.

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Sobald eine Trennung entschieden ist, sollten Sie sich über Ihre Einkünfte und Ihr Vermögen Überblick verschaffen und eine Beratung aufsuchen. So können wichtige Themen wie Unterhalt, Zugewinn und Sorgerecht schnell im Scheidungsverlauf geklärt werden.

Scheidung erfolgt nur durch richterliche Entscheidung

Die Ehe kann nur vom Richter bzw. durch einen entsprechenden Scheidungsbeschluss aufgehoben werden: Voraussetzung hierfür ist das Scheitern der Ehe. Davon ist auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und darüber hinaus auch nicht zu erwarten ist, dass die beiden Partner diese fortsetzen möchten. Natürlich besteht eine Ehe auch noch nach dem Tod eines Ehegatten weiter – das Ableben des Ehegatten ist damit kein Auflösungsgrund, der eine Scheidung herbeiführen kann.

§ 1564 BGB Scheidung durch richterliche Entscheidung


In Absatz (1) wird eindeutig formuliert, dass die Ehe nur durch die rechtskräftige Entscheidung des Richters aufgelöst werden kann. Der Antrag für die Scheidung kann von einem oder beiden Ehegatten stammen.

Der Scheidungsantrag muss beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten eingereicht werden. Dies muss nicht nur die Ehegatten selbst geschehen: Die Antragstellung ist auch zulässig, wenn sie nur durch den jeweiligen Rechtsanwalt vorgenommen wird. Wichtig zu wissen: Für alle Angelegenheiten, die vor dem Familiengericht verhandelt werden, ist per Gesetz die Vertretung durch einen Anwalt für Familienrecht verpflichtend vorgesehen.

Der Rechtsanwalt hat die Aufgabe, dies gegebenenfalls nachzuweisen. In der Scheidungsfolgevereinbarung werden alle Konsequenzen der Trennung für eine möglichst schnelle Scheidung geregelt. Bei Streitigkeiten verzögert sich der Ablauf einer Scheidung. Zur Eröffnung des Verfahrens ist ein entsprechender Antrag beim Amtsgericht des letzten gemeinsamen Wohnsitzes einzureichen.

Anfallende Rechtskosten bei einer Scheidung

Aufgrund der Anwaltspflicht muss die Scheidung zwangsweise von einem Rechtsanwalt erledigt werden. Bei finanziellen Schwierigkeiten lässt sich gegebenenfalls Verfahrenskostenhilfe (VKH) beantragen. Als Antragssteller erhalten Sie zudem regelmäßig die Hälfte der Gerichtskosten vom ehemaligen Partner erstattet. Es folgt die förmliche Zustellung an den Gatten inklusive Fristsetzung zur Reaktion.

Individuellen Fall prüfen lassen

Erstberatung erhalten

Der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss vorab die Gerichtskosten an das zuständige Gericht zahlen. Nach dem Scheidungsbeschluss wird aber im Gegenzug der andere Ehepartner durch das Gericht verpflichtet, die Hälfte dieser Kosten zu übernehmen bzw. zu erstatten – damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Ehepartner alleine aufgrund von finanziellen Überlegungen vor einer Scheidung zurückschrecken.

Es ist noch keiner nicht geschieden worden, weil er es sich nicht leisten konnte. Das Gesetz sieht für bedürftige Menschen eine Verfahrenskostenhilfe vor. Gerichtskosten und eigene Anwaltskosten werden dann von der Staatskasse übernommen."
Dr. Udo Völlings
Fachanwalt für Familienrecht

Schnelle Scheidung nur bei Zustimmung möglich

Nur wenn diesem Antrag zugestimmt wird, steht einer schnellen Scheidung nichts im Wege. Genauso ist der Empfänger aber auch dazu berechtigt, das Scheidungsbegehren abzulehnen oder mithilfe eines eigenen Rechtsbeistandes einen Ehescheidungsantrag zu stellen. Darüber hinaus übermittelt das Gericht in diesem Kontext die Unterlagen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs. Dieser wird automatisch an den zuständigen Rentenversicherungsträger weitergeleitet, welcher dann die Rentenanwartschaften ausrechnet.

Der Versorgungsausgleich ist dazu gedacht, die während der gemeinsamen Ehe erworbenen Rentenansprüche der Ehegatten zu ermitteln und in einen direkten Vergleich zu bringen. Hier gilt der Grundsatz, dass derjenige, der mehr Rentenansprüche hat, einen Teil dieser Ansprüche an den Ehegatten abgeben muss. Hier hat der Gesetzgeber vor allem die Konstellation berücksichtigt, in der einer der beiden Ehegatten aufgrund von familiären Überlegungen und Planungen die eigene berufliche Tätigkeit zurückgestellt hat und demnach keine oder nur minimale Rentenansprüche erwerben konnte.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Scheidung helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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