Während der Ehe erwerben beide Ehepartner in der Regel Rentenansprüche in unterschiedlicher Höhe. Derjenige, der nicht voll arbeitet, hat dabei regelmäßig viel weniger Anwartschaften erworben. Das Ungleichgewicht wird durch den Versorgungsausgleich beseitigt.
Beim Versorgungsausgleich werden im Rahmen einer Scheidung, die durch die Ehegatten erworbenen Rentenansprüche zunächst addiert und dann durch zwei geteilt. Dies soll dazu führen, ein eventuelles Ungleichgewicht – das zum Beispiel auf Kindererziehungszeiten oder Arbeitslosigkeit beruht – zu beseitigen. Grundsätzlich wird die Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das zuständige Familiengericht getroffen.
Über das Versorgungsausgleichsgesetz (kurz: VersAusglG) werden die Einzelheiten rund um das Thema geregelt.
Dabei geht es aber nicht nur um die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch um alle anderen Anwartschaften und Anrechte:
Ein Unterschied ergibt sich bei Versicherungen, die auf eine Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags gerichtet – sogenannte Kapitalversicherungen – sind: Diese fallen nach vorherrschender Auffassung nicht unter den Versorgungsausgleich und die Anrechte darauf werden somit im Rahmen der Scheidung nicht aufgeteilt.
Je nach Modell ergibt sich durch den Versicherungsvertrag ein Wahlrecht zwischen einer Rentenzahlung und einer Einmalzahlung: Für den Versorgungsausgleich ist aber lediglich das Rentenmodell relevant. Eine Einmalzahlung wird bei der Scheidung entsprechend über den Zugewinnausgleich gewährleistet.
Der Gesetzgeber strebt über das Instrument des Versorgungsausgleichs eine möglichst gerechte Verteilung der Vermögensgüter an, wenn es zur Scheidung kommt und die gemeinsame Lebensführung der Ehegatten aufgehoben wird.
Gleiches gilt für den Fall, wenn zwar beide Ehegatten berufstätig sind, aber einer der beiden Ehepartner aufgrund der beruflichen Situation deutlich höhere Anwartschaften erhält. Auch hier ist der gesetzliche Versorgungsausgleich die einzige Möglichkeit, wie beide Ehegatten gleichermaßen nach der Scheidung von der Ehe als Versorgungsgemeinschaft profitieren.
Der Versorgungsausgleich wird grundsätzlich immer durchgeführt – auch ohne einen entsprechenden Antrag der Ehegatten.
Ausnahmsweise können die Ehegatten den Versorgungsausgleich aber ausschließen:
Hatte die Ehe einen Bestand von weniger als drei Jahren, findet ein Versorgungsausgleich nur auf Antrag statt. Hier ist es in der familienrechtlichen Praxis durchaus üblich, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich stattfindet.
Gleiches gilt für den Fall, dass die beiden Ehegatten während der Ehe gleich oder annähernd viel Rentenanwartschaften erworben haben: Auch hier ist der Versorgungsausgleich regelmäßig entbehrlich, da rechnerisch nur ein geringer Ausgleichswert erzielt werden kann.
Der Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nicht selten: Dadurch lässt sich das Scheidungsverfahren nämlich erheblich beschleunigen. Verfügen beide Ehegatten über eine ausreichende Altersvorsorge, ist der Versorgungsausgleich ganz klar nicht zwingend erforderlich – wichtig ist dabei aber, dass sich beide Ehegatten frei und einvernehmlich auf den Verzicht einigen.
Der Versorgungsausgleich kommt zur Auszahlung, wenn einer der Ehepartner das rentenfähige Alter erreicht hat und von der Erwerbstätigkeit in die Rente wechselt. Zum Zeitpunkt des Scheidungsbeschlusses erhalten beide Partner lediglich die entsprechende Anwartschaft auf die zukünftigen Ansprüche an die Altersvorsorge.
Bei der internen Teilung werden die Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich bei einem einzigen Rententräger intern aufgeteilt. Jeder der Ehegatten erhält dafür ein eigenes Rentenkonto, über das die Anwartschaften verrechnet werden.
Im Gegensatz zur internen Teilung werden bei der externen Teilung die Rentenanwartschaften bei einem anderen Rententräger ausgeglichen. Es wird demnach kein eigenes Konto beim Rententräger des Ausgleichspflichtigen für den Ausgleichsberechtigten eingerichtet, sondern dem Ex-Partner bei seinem Rententräger gutgeschrieben.
Der Versorgungsausgleich ist ausgeschlossen, wenn die Ehegatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens darauf verzichten oder bereits im Vorfeld über einen Ehevertrag oder durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung auf den Versorgungsausgleich verzichtet haben.
Auch, wenn die Rente noch in weiter Zukunft liegt: Der Versorgungsausgleich verhindert auch Altersarmut, wenn einer der Partner während der gemeinsamen Ehe gar keine Rentenansprüche erworben hat – und im Alter ohne Versorgungsausgleich leer ausgehen würde.
Das Scheidungsverfahren kostet Geld – und davon ist auch der Versorgungsausgleich nicht ausgenommen. Die Höhe der Scheidungskosten wird maßgeblich durch den Verfahrenswert beeinflusst – dieser wirkt sich nämlich sowohl auf die Gerichtskosten als auch auf die Anwaltskosten aus.
Hier spielt auch der Versorgungsausgleich eine Rolle: Dieser erhöht den Verfahrenswert der Scheidung. Nach § 50 Abs. 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (kurz: FamGKG) wird der Verfahrenswert im Rahmen des Versorgungsausgleichs auf Basis des Nettoeinkommens der Ehegatten errechnet. Mindestens beträgt dieser aber 1.000 Euro.
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