Kindesunterhalt-Rechner
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Kindesunterhalt-Rechner 2024

STAND 04.01.2024 | LESEZEIT 6 MIN

Nach einer Trennung oder Scheidung ist Kindesunterhalt zu zahlen. In der Regel muss der nicht bei den Kindern lebende Partner für den Kindesunterhalt aufkommen. Je nach Einkommen und Kindesalter variiert der zu zahlende Unterhalt.

Kindesunterhalt berechnen

Grundlagen für die Berechnung des Kindesunterhalts

Um den Unterhalt für ein Kind zu berechnen, bedarf es ganz unabhängig von der Art der Berechnung bestimmter Eckdaten:

  • Nettoeinkommen: Das Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern, der Sozialabgaben sowie der Vorsorgeaufwendungen.
  • Sonstiges Einkommen: Sonstige Einkünfte können ganz unterschiedlicher Art sein – dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen oder auch das Elterngeld und Renten.
  • Wohnvorteil: Relevant immer dann, wenn eine eigene Immobilie mit Mietwert genutzt wird.
  • Aufwand für Schulden: Hier spielen die Schulden eine Rolle, die während der Ehe entstanden sind.

Für minderjährige Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintreten der Volljährigkeit) haben Eltern ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld. Der Kindesunterhaltsrechner bezieht sich auf Kinder unter 18 Jahren.

Wichtig zu wissen: Die Kindergeldbeträge wurden zum 01. Januar 2024 erhöht.

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Unterhaltsrechner sind nur grobe Richtwerte. Für eine genaue Berechnung ist letztendlich das Familiengericht verantwortlich. Möchten Sie vorab eine möglichst genaue Einschätzung erhalten, so berät Sie ein Familienanwalt gerne.

Beispiel für die Berechnung des Kindesunterhalts

An folgendem Beispiel können Sie die Berechnung des Kindesunterhalts nachvollziehen:

  • Situation: Mutter von zwei Kindern, Kinder leben bei Expartner
  • Alter der Kinder: 5 und 8 Jahre
  • Bereinigtes Nettoeinkommen Mutter (Nettoverdienst abzüglich der Aufwände): 2.100 €
  • Einkommensstufe nach der Düsseldorfer Tabelle: Einkommensgruppe 1

Bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung muss der Selbstbehalt der Mutter berücksichtigt werden. Dieser liegt aktuell bei 1750 €. Der Betrag des Kindesunterhalts errechnet sich wie folgt:

Nach der aktuellen Düsseldorfertabelle müsste die Mutter bei einem Nettoeinkommen von 2100 € eigentlich 781 € Kindesunterhalt zahlen. Zieht man allerdings diese 781 € von den 2100 € Einkommen ab, so würde ihr Selbstbehalt von 1750 € unterschritten. Deshalb wird auf die Verteilungsmasse des Einkommens zurückgegriffen, die in diesem Fall bei 350 € liegt (2100 € - 1750 €). Diese Verteilungsmasse wird anschließend ins Verhältnis zum vollen Kindesunterhalt gesetzt, das heißt 350 € / 781 € = 0,44. Die 0,44 ist die Quote, mit der der Unterhalt gezahlt wird. Daraus folgt für Kind 1 eine Unterhaltspflicht in Höhe von 156,20 € (0,44 x 355 €) und für Kind 2 eine Unterhaltspflicht in Höhe von 187,44 € (0,44 x 426 €).

Damit ergibt sich eine Unterhaltsverpflichtung für beide Kinder in Höhe von 343,64 €.

Anspruch auf Unterhalt mit dem Kindesunterhalt-Rechner berechnen

Entscheiden sich Eltern, nicht mehr zusammenzuleben oder sich sogar zu trennen, stellt sich häufig die Frage nach den Unterhaltsrechten und Unterhaltspflichten: Wer muss für die gemeinsamen Kinder zahlen? Welche Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt? Wie hoch ist das Kindergeld?

Mithilfe unseres Kindesunterhaltsrechners können Sie schnell und einfach herausfinden, wie hoch der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder voraussichtlich ausfallen wird. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt der Rechner auch Besonderheiten wie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten oder die Ansprüche privilegierter Kinder.

In Deutschland wird stets der Mindestunterhalt berechnet. Zur Bestimmung des Kindesunterhalts orientieren sich Jugendämter und Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle. Abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes wird mithilfe der Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt.

§ 1612a BGB – Mindestunterhalt


Laut § 1612a Abs. 1 BGB ist für ein minderjähriges Kind, das nicht im eigenen Haushalt lebt, Unterhalt zu bezahlen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Der Unterhalt ist monatlich zu entrichten.

Einen Anspruch auf Unterhalt haben grundsätzlich sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder. Diese werden in unterschiedliche Altersstufen eingeteilt. Der Unterhaltsanspruch steigt mit dem Einkommen der Eltern und mit dem Alter des Kindes an. Je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgen Korrekturen der Einkommensgruppe.

Sonderfall: Mangelfallrechnung

Einen Sonderfall bildet die sogenannte Mangelfallberechnung: Hier ist der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner prekären Einkommenssituation nur bedingt in der Lage, den vollen Unterhalt zu leisten. Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall nur bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit tatsächlich verpflichtet ist. Diese Grenze wird auch als Selbstbehalt bezeichnet. Der Mangelfall ist gegeben, da nicht alle Ansprüche auf Unterhalt in vollem Umfang erfüllt werden können.

Schritt-für-Schritt-Anleitung: Unterhalt für Kinder berechnen

Der Unterhalt des Kindes wird schrittweise berechnet.

1. Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

Grundlage ist dabei zunächst das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die Steuern, die Sozialabgaben und eventuelle Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Damit ist das bereinigte Nettoeinkommen nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, denn: Dieses berücksichtigt nicht die genannten Positionen und ist daher als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes unbrauchbar.

2. Einkommensgruppe in Düsseldorfer Tabelle bestimmen

Ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen wird dann die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese bezieht sich grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf von zwei unterhaltsberechtigte Personen – Korrekturen ergeben sich dann, wenn der Unterhaltspflichtige zum Beispiel nur einem Berechtigten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dann wird er in der Einkommensgruppe entsprechend eine Stufe nach oben eingeordnet.

Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich am bereinigten Nettoeinkommen und umfassen eine Spanne von jeweils 400 Euro:

  • Einkommensgruppe 1: bis 2.100 Euro
  • Einkommensgruppe 2: bis 2.500 Euro
  • Einkommensgruppe 3: bis 2.900 Euro
  • Einkommensgruppe 4: bis 3.300 Euro
  • Einkommensgruppe 5: bis 3.700 Euro
  • Einkommensgruppe 6: bis 4.100 Euro
  • Einkommensgruppe 7: bis 4.500 Euro
  • Einkommensgruppe 8: bis 4.900 Euro
  • Einkommensgruppe 9: bis 5.300 Euro
  • Einkommensgruppe 10: bis 5.700 Euro
  • weitere Einkommensgruppen ab 5.701 Euro

Ebenfalls ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle folgende Altersstufen, die sich an § 1612a Abs. (1) BGB orientieren:

  • 0 bis 5 Jahre
  • 6 bis 11 Jahre
  • 12 bis 17 Jahre
  • ab 18 Jahren

Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des Kindes werden bei der Berechnung berücksichtigt: Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt dafür einen Selbstbehalt. Dieser soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen sichern und wird vom Einkommen abgezogen – bei mehr als einem Kind darf der Selbstbehalt jedoch nur einmal abgezogen werden. Ab einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.101 Euro erfolgt die Festlegung des Unterhaltes individuell und vom Einzelfall abhängig.

Düsseldorfer Tabelle – Infografik
Düsseldorfer Tabelle – Infografik

Besteht bei mehreren Kindern Anspruch auf Kindesunterhalt, erfolgt die Berechnung nach einer Rangfolge – dabei werden minderjährige und privilegierte Kinder an erster Stelle bedacht. Als privilegiert werden Kinder behandelt, die noch bei den Eltern wohnen, das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich in einer Schulausbildung befinden und nicht verheiratet sind.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch einen Selbstbehalt berücksichtigt. Dieser soll das Existenzminimum sichern. Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern erfolgt die Unterhaltsberechnung nach einer Rangfolge.

Barunterhalt bei volljährigen Kindern

Ist eines der Kinder bereits volljährig, sind nach dem Willen des Gesetzgebers beide Elternteile verpflichtet, den sogenannten Barunterhalt zu leisten. Dazu wird die gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Auch hierbei können sich Korrekturen ergeben – so zum Beispiel dann, wenn weitere Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind.

Nach einer Trennung muss Kindesunterhalt an Minderjährige sowie an Volljährige in Ausbildung und Ehegatten ohne eigenen Verdienst bezahlt werden. Hier sollte schnell gehandelt werden, da Unterhalt eingefordert werden muss."
Dr. Udo Völlings
Fachanwalt für Familienrecht

Checkliste: Kindesunterhalt berechnen

Das Thema Kindesunterhalt kurz und knapp zusammengefasst:

  • Kindesunterhalt ist an alle Kinder, die nicht im eigenen Haushalt leben sowie minderjährige oder volljährige Kinder in Ausbildung, zu bezahlen.
  • Eine grobe Einschätzung des zu zahlenden Unterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle.
  • Die Unterhaltshöhe ist vom Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes abhängig.
  • Anspruch haben sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder in Ausbildung.

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