
Kindesunterhalt kostenlos online berechnen Kindesunterhalt-Rechner 2025
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Nach einer Trennung oder Scheidung ist Kindesunterhalt zu zahlen. In der Regel muss der nicht bei den Kindern lebende Partner für den Kindesunterhalt aufkommen. Je nach Einkommen und Kindesalter variiert der zu zahlende Unterhalt.
Unkompliziert und kostenlos Kindesunterhalt berechnen
Grundlagen für die Berechnung des Kindesunterhalts
Um den Unterhalt für ein Kind zu berechnen, brauchst du unabhängig von der Art der Berechnung bestimmte Eckdaten:
Nettoeinkommen: Dein Nettoeinkommen errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Steuern, der Sozialabgaben sowie der Vorsorgeaufwendungen.
Sonstiges Einkommen: Sonstige Einkünfte können ganz unterschiedlicher Art sein – dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen, Lohnersatzleistungen oder auch das Elterngeld und Renten.
Wohnvorteil: Relevant immer dann, wenn du eine eigene Immobilie mit Mietwert nutzt.
Aufwand für Schulden: Hier spielen die Schulden eine Rolle, die während der Ehe entstanden sind.
Für minderjährige Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Eintreten der Volljährigkeit) haben Eltern ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf das Kindergeld. Der Kindesunterhaltsrechner bezieht sich auf Kinder unter 18 Jahren.
Wichtig zu wissen: Die Kindergeldbeträge wurden zum 01. Januar 2025 erhöht.
KLUGO Tipp:
Unterhaltsrechner sind nur grobe Richtwerte. Für eine genaue Berechnung ist letztendlich das Familiengericht verantwortlich.
Möchtest du vorab eine möglichst genaue Einschätzung erhalten, so berät dich ein Anwalt und Rechtsexperte für Familienrecht gerne.
Beispiel für die Berechnung des Kindesunterhalts
In folgendem Beispiel kannst du die Berechnung des Kindesunterhalts nachvollziehen:
Situation:
Mutter von zwei Kindern, Kinder leben beim ExpartnerAlter der Kinder:
5 und 8 JahreBereinigtes Nettoeinkommen der Mutter:
2.100 € (Nettoverdienst abzüglich der Aufwände)Einkommensstufe nach der Düsseldorfer Tabelle:
Einkommensgruppe 1
⚠️ Bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung muss der Selbstbehalt der Mutter berücksichtigt werden. Dieser liegt aktuell bei 1.750 €.
Der Betrag des Kindesunterhalts errechnet sich wie folgt:
Kindesunterhalt gemäß Düsseldorfer-Tabelle:
Bei einem Nettoeinkommen von 2.100 € müsste die Mutter eigentlich 781 € Kindesunterhalt zahlen.
Selbstbehalt berücksichtigen:
Zieht man allerdings die 781 € Kindesunterhalt von den 2.100 € Einkommen ab, so würde der Selbstbehalt von 1.750 € unterschritten.
Auf die Verteilungsmasse des Einkommens zurückgreifen:
Verbleibende Verteilungsmasse: 2.100 € - 1.750 € = 350 €.
Die Verteilungsmasse wird anschließend ins Verhältnis zum vollen Kindesunterhalt gesetzt:
350 € / 781 € = 0.44 ist die Quote, mit der der Unterhalt gezahlt wird.
Daraus kann nun die Unterhaltspflicht pro Kind berechnet werden:
Kind 1 (5 Jahre): 0.44 × 355 € = 156,20 €
Kind 2 (8 Jahre): 0.44 × 426 € = 187,44 €
Gesamte Unterhaltspflicht:
156,20 € + 187,44 € = 343,64 €
Anspruch auf Unterhalt mit dem Kindesunterhalt-Rechner berechnen
Entscheiden sich Eltern, nicht mehr zusammenzuleben oder sich sogar zu trennen, stellt sich häufig die Frage nach den Unterhaltsrechten und Unterhaltspflichten: Wer muss für die gemeinsamen Kinder zahlen? Welche Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt? Wie hoch ist das Kindergeld?
Mithilfe unseres Kindesunterhaltsrechners kannst du schnell und einfach herausfinden, wie hoch der Unterhalt für die gemeinsamen Kinder voraussichtlich ausfallen wird. Bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt der Rechner auch Besonderheiten wie die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten oder die Ansprüche privilegierter Kinder.
In Deutschland wird stets der Mindestunterhalt berechnet. Zur Bestimmung des Kindesunterhalts orientieren sich Jugendämter und Familiengerichte an der Düsseldorfer Tabelle. Abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes wird mithilfe der Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts ermittelt.
§ 1612a BGB – Mindestunterhalt
Laut § 1612a Abs. 1 BGB ist für ein minderjähriges Kind, das nicht im eigenen Haushalt lebt, Unterhalt zu bezahlen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes. Der Unterhalt ist monatlich zu entrichten.
Einen Anspruch auf Unterhalt haben grundsätzlich sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder. Diese werden in unterschiedliche Altersstufen eingeteilt. Der Unterhaltsanspruch steigt mit dem Einkommen der Eltern und mit dem Alter des Kindes an.
Je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder erfolgen Korrekturen der Einkommensgruppe.
Sonderfall: Mangelfallrechnung
Einen Sonderfall bildet die sogenannte Mangelfallberechnung: Hier ist der Unterhaltsschuldner aufgrund seiner prekären Einkommenssituation nur bedingt in der Lage, den vollen Unterhalt zu leisten.
Der Gesetzgeber sieht hierbei vor, dass der Unterhaltsverpflichtete in diesem Fall nur bis zur Grenze der Leistungsfähigkeit tatsächlich verpflichtet ist. Diese Grenze wird auch als Selbstbehalt bezeichnet.
Der Mangelfall ist gegeben, wenn nicht alle Ansprüche auf Unterhalt in vollem Umfang erfüllt werden können.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Unterhalt für Kinder berechnen
Der Unterhalt des Kindes wird schrittweise berechnet.
1. Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen
Grundlage ist dabei zunächst das bereinigte Nettoeinkommen. Bei der Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens werden vom Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen die Steuern, die Sozialabgaben und eventuelle Vorsorgeaufwendungen abgezogen. Damit ist das bereinigte Nettoeinkommen nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Nettoeinkommen, denn dieses berücksichtigt nicht die genannten Positionen und ist daher als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes unbrauchbar.
2. Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle bestimmen
Ausgehend vom bereinigten Nettoeinkommen wird dann die Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle errechnet. Diese bezieht sich grundsätzlich auf den Unterhaltsbedarf von zwei unterhaltsberechtigten Personen – Korrekturen ergeben sich dann, wenn der Unterhaltspflichtige zum Beispiel nur einem Berechtigten gegenüber unterhaltsverpflichtet ist. Dann wird er in der Einkommensgruppe entsprechend eine Stufe nach oben eingeordnet.
Die Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle orientieren sich am bereinigten Nettoeinkommen und umfassen eine Spanne von jeweils 400 Euro:
Einkommensgruppe 1: bis 2.100 Euro
Einkommensgruppe 2: bis 2.500 Euro
Einkommensgruppe 3: bis 2.900 Euro
Einkommensgruppe 4: bis 3.300 Euro
Einkommensgruppe 5: bis 3.700 Euro
Einkommensgruppe 6: bis 4.100 Euro
Einkommensgruppe 7: bis 4.500 Euro
Einkommensgruppe 8: bis 4.900 Euro
Einkommensgruppe 9: bis 5.300 Euro
Einkommensgruppe 10: bis 5.700 Euro
Weitere Einkommensgruppen ab 5.701 Euro
Ebenfalls ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle folgende Altersstufen, die sich an § 1612a Abs. (1) BGB orientieren:
0 bis 5 Jahre
6 bis 11 Jahre
12 bis 17 Jahre
ab 18 Jahren
Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und der Bedarf des Kindes werden bei der Berechnung berücksichtigt: Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt dafür einen Selbstbehalt. Dieser soll das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen sichern und wird vom Einkommen abgezogen – bei mehr als einem Kind darf der Selbstbehalt jedoch nur einmal abgezogen werden.
Ab einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 5.101 Euro erfolgt die Festlegung des Unterhalts individuell und vom Einzelfall abhängig.
Düsseldorfer Tabelle 2025
Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB) | ||||
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 |
---|---|---|---|---|
bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 |
2.101 - 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 |
2.501 - 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 |
2.901 - 3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 |
3.301 - 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 |
3.701 - 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 |
4.101 - 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 |
4.501 - 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 |
4.901 - 5.300 | 733 | 843 | 987 | 1.054 |
5.301 - 5.700 | 772 | 887 | 1.039 | 1.109 |
5.701 - 6.400 | 810 | 931 | 1.091 | 1.165 |
6.401 -7.200 | 849 | 976 | 1.143 | 1.220 |
7.201 - 8.200 | 887 | 1.020 | 1.195 | 1.220 |
8.201 - 9.700 | 926 | 1.064 | 1.247 | 1.331 |
9.701 - 11.200 | 964 | 1.108 | 1.298 | 1.386 |
Besteht bei mehreren Kindern Anspruch auf Kindesunterhalt, erfolgt die Berechnung nach einer Rangfolge – dabei werden minderjährige und privilegierte Kinder an erster Stelle bedacht. Als privilegiert werden Kinder behandelt, die noch bei den Eltern wohnen, das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben, sich in einer Schulausbildung befinden und nicht verheiratet sind.
Zusammenfassung:
Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird durch einen Selbstbehalt berücksichtigt. Dieser soll das Existenzminimum sichern. Bei mehreren unterhaltspflichtigen Kindern erfolgt die Unterhaltsberechnung nach einer Rangfolge.
Barunterhalt bei volljährigen Kindern
Ist eines der Kinder bereits volljährig, sind nach dem Willen des Gesetzgebers beide Elternteile verpflichtet, den sogenannten Barunterhalt zu leisten. Dazu wird die gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
Auch hierbei können sich Korrekturen ergeben – so zum Beispiel dann, wenn weitere Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind.
Nach einer Trennung muss Kindesunterhalt an Minderjährige sowie an Volljährige in Ausbildung und Ehegatten ohne eigenen Verdienst bezahlt werden. Hier sollte schnell gehandelt werden, da Unterhalt eingefordert werden muss.
Udo Völlings Rechtsanwalt![]()
Checkliste: Kindesunterhalt berechnen
Das Thema Kindesunterhalt kurz und knapp zusammengefasst:
- Kindesunterhalt ist an alle Kinder, die nicht im eigenen Haushalt leben sowie minderjährige oder volljährige Kinder in Ausbildung, zu bezahlen.
- Eine grobe Einschätzung des zu zahlenden Unterhalts bietet die Düsseldorfer Tabelle.
- Die Unterhaltshöhe ist vom Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes abhängig.
- Anspruch haben sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder in Ausbildung.
In der Praxis sind die Fälle oft wesentlich komplexer – eine detaillierte Beratung in Bezug auf deinen individuellen Fall kann daher nur ein Fachanwalt leisten.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Kindesunterhalt helfen wir dir gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen dir dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen dich bei allen Anliegen.
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