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Unterhalt einklagen

Laut Gesetz steht Ihnen eine Zahlung von Unterhalt seitens des Ehegatten zu, sollte dieser zur Zahlung fähig sein. Zahlt dieser nicht, können Sie den Unterhalt einklagen.

Unterhalt einklagen bei Nichtzahlung

Im Falle einer Ehescheidung oder Trennung steht es dem Partner und auch dem Kind zu, Unterhalt von dem nicht versorgenden Teil zu bekommen. Es kommt aber auch immer wieder vor, dass der Partner sich weigert, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Dann müssen Sie rechtliche Schritte einleiten und gegebenenfalls den Unterhalt einklagen.

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Dabei ergibt sich in der Regel die folgende Reihenfolge der einzelnen Schritte der Unterhaltsklage bis hin zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches:

  1. Zahlungsaufforderung
  2. Unterhaltstitel
  3. Unterhaltsklage
  4. Vollstreckung

Was sind die Voraussetzungen für Unterhaltsansprüche?

Grundsätzlich stehen folgende Unterhaltsansprüche entweder dem Ehepartner oder auch dem Kind zu:

Der Anspruch hängt zum einen von den finanziellen Möglichkeiten und der Einkommensverteilung ab. Zum anderen sind Eltern, die ein Kind aus ihrer Ehe mitbringen, grundsätzlich unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind. Geht ein Kind aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervor, so muss die Vaterschaft anerkannt oder festgestellt worden sein. Unterhalt zahlt die Person, die nicht Versorger ist und für den Barunterhalt aufkommen muss.

Auch der Unterhaltsanspruch unterliegt den Regeln der Verjährung. Diese verhindert, dass der Anspruch wirksam durchgesetzt werden kann. Für den Unterhaltspflichtigen besteht dann ein Grund, die Zahlung zu verweigern – ein Gericht wird in diesem Fall auch eine Unterhaltsklage abweisen.

Die regelmäßige Verjährungspflicht für Unterhaltsansprüche beträgt nach § 197 Abs. (2) des Bürgerlichen Gesetzbuches drei Jahre.

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Fordern Sie als Unterhaltsberechtigter aktiv die Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche. Wer hier untätig bleibt und sich um die eigenen Ansprüche nur unzureichend kümmert, kann im schlechtesten Fall den Unterhaltsanspruch auch vor Ablauf der Verjährungsfrist verwirken.

Grundsätzlich gilt auch, dass Unterhaltsansprüche nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Im Familienrecht kann ein entsprechender Anspruch erst ab dem Punkt eingefordert werden, ab dem er geltend gemacht wird. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz normiert der Gesetzgeber in § 1613 Abs. (2) BGB: Demnach kann der Kindesunterhalt auch rückwirkend geltend gemacht werden, wenn die rechtzeitige Geltendmachung nicht möglich war.

Die Höhe des Unterhalts wird daran gemessen, wie hoch die Einkommen beider Ehegatten sind. Gegenüber Kindern besteht eine grundsätzliche Unterhaltspflicht.

Immer wieder kommt es bei der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zu Problemen – so zum Beispiel dann, wenn der Unterhaltspflichtige zahlungsunfähig wird und faktisch nicht mehr in der Lage ist, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Hier ist es nicht möglich, die Unterhaltszahlungen nach eigenem Gutdünken zu reduzieren oder gar komplett einzustellen – der Gesetzgeber verlangt hier die Anrufung des Familiengerichts. Im Rahmen einer Klage auf Änderung der Unterhaltszahlungen ergeht dann – nach Darlegung der finanziellen Eckdaten – ein entsprechendes Urteil. Analog gilt dies auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte seine Einkommenssituation deutlich verbessert und der Unterhaltsbedarf entsprechend sinkt – auch dann ist eine Unterhaltsklage auf Abänderung der Zahlungen indiziert.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der sogenannte Unterhaltsvorschuss. Er wird durch das zuständige Jugendamt gezahlt und soll den Ausfall von Unterhaltszahlungen und die damit verbundenen finanziellen Einbußen für minderjährige Kinder auffangen. In der Praxis bedeutet das: Der Staat tritt an die Stelle des Unterhaltspflichtigen – ist dieser leistungsfähig, wird er in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen. Damit ist der Unterhaltsvorschuss kein Surrogat, sondern nur eine meist temporäre Veränderung des Zahlungserbringers.

Unterhalt einklagen: So gehen Sie vor

Um Ihre Unterhaltsansprüche zu ermitteln, muss zunächst das Einkommen des Partners ermittelt und offengelegt werden. Nur wenn dieses bekannt ist, können Sie anhand der Düsseldorfer Tabelle ermitteln, in welcher Höhe Ihnen oder Ihrem Kind Unterhalt zusteht.

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Reichen Sie die Einforderung von Auskünften zu Einkünften, Erwerb und Vermögen möglichst früh beim Ehegatten ein. Die schriftliche Form belegt die Einforderung, sollte diese später vor Gericht geleugnet werden.

1. Aufforderung zur Zahlung des Unterhaltsanspruches

Es ist unbedingt wichtig, dass Sie ein Aufforderungsschreiben an Ihren Expartner senden. In diesem teilen Sie ihm die Höhe des Unterhaltsanspruches mit und fordern ihn zur Zahlung auf. Mit diesem Schreiben wird Ihr Partner nach § 1613 BGB in Verzug gesetzt. Mit Datum des Schreibens haben Sie entsprechend die Möglichkeit, den Unterhalt rückwirkend einzufordern. Am besten versenden Sie dieses Schreiben als Einschreiben mit Rückschein, um einen Beweis in der Hand zu haben.

Unterhalt für die Vergangenheit § 1613 BGB


In Absatz (1) steht, dass Sie Unterhalt auch für vergangene Monate beziehen können. Genau ab dem Monat, in dem Ihre Aufforderung auf Auskünfte bezüglich Einkommen und Vermögen beim Ehegatten eingetroffen ist. Vorausgesetzt, Sie hatten zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Unterhalt.

Außergerichtlich selbst den Ex-Partner zur Zahlung auffordern

Nicht immer ist der Weg vor Gericht notwendig, um die Zahlung des Unterhaltsanspruches durchzusetzen. Versuchen Sie, Ihren Ex-Partner zunächst im außergerichtlichen Gespräch zur Zahlung aufzufordern und geben Sie ihm angemessene Zeit, um eine Zahlung vorzunehmen. Führt der Versuch nicht zum Erfolg, bleibt Ihnen immer noch die Möglichkeit, über einen Anwalt für Familienrecht bzw. vor Gericht die Zahlung durchzusetzen.

Außergerichtlich den Ex-Partner durch einen Anwalt zur Zahlung auffordern

Ist es nicht möglich, den Ex-Partner selbst zur Zahlung aufzufordern, ist die Unterstützung durch einen Anwalt oft eine gute Option. Er kann den Ex-Partner schriftlich auffordern, die Unterhaltszahlungen vorzunehmen und entsprechende Schriftsätze verfassen. Folgt auch auf diese keine Reaktion bzw. bleibt die Zahlung weiterhin aus, sollte als finaler Schritt das Familiengericht angerufen werden, um eine entsprechende Klage – die sogenannte Unterhaltsklage – einzureichen.

Unterhaltsklage: Unterhalt vor Gericht einklagen

Wenn alle Versuche scheitern, den Ex-Partner auch ohne Unterhaltsklage zur Zahlung zu bewegen, ist eine gerichtliche Durchsetzung der Unterhaltsansprüche unumgänglich. Dazu benötigen Sie einen rechtskräftigen Unterhaltstitel, der entweder durch richterlichen Beschluss, den Ehevertrag oder eine Scheidungsfolgevereinbarung zustande kommt. Mehr zum Einreichen einer Unterhaltsklage erfahren Sie weiter unten in Schritt 3.

2. Unterhaltstitel – den Unterhalt titulieren lassen

Falls der Partner auf dieses Schreiben nicht reagiert und keinen Unterhalt zahlt, sollte Sie über eine gerichtliche Durchsetzung Ihres Anspruchs nachdenken. Mithilfe einer Titulierung haben Sie die Möglichkeit, einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen und den Unterhalt zu vollstrecken. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich einen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamtes zu besorgen. Das Jugendamt wird nun seinerseits auch versuchen, sich das Geld beim Schuldner zurückzuholen.

Der Begriff Unterhaltstitel beschreibt den durch das Jugendamt oder das Familiengericht amtlich festgeschriebenen Unterhaltsanspruch. Er kann sofort vom Unterhaltsberechtigten vollstreckt werden und ist entweder statischer oder dynamischer Natur.

Beim statischen Unterhaltstitel ist ein fester Betrag vorgegeben, der so lange gezahlt wird, bis sich eine Änderung ergibt. Beim dynamischen Unterhaltstitel ist dagegen bereits vereinbart, dass sich der Betrag automatisch erhöht, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

Neben dem Unterhaltstitel steht einem minderjährigen Unterhaltsberechtigten auch das sogenannte vereinfachte Verfahren zur Verfügung. Auch dieses zielt auf einen vollstreckbaren Titel, ist aber in seinem Ablauf deutlich schneller und kostengünstiger als der reguläre Weg, den Kindesunterhalt einzuklagen. Es ist allerdings nur dazu geeignet, den Unterhaltsanspruch erstmalig festzusetzen – ist bereits ein gerichtliches Unterhaltsverfahren anhängig, scheidet das vereinfachte Verfahren aus.

Kosten Unterhaltsklage – Infografik
Kosten Unterhaltsklage – Infografik

3. Unterhaltsklage einreichen

Wenn der Unterhaltspflichtige also nicht zahlt, können Sie den Unterhalt und natürlich auch den Kindesunterhalt einklagen. Die Klage wird beim zuständigen Familiengericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen eingereicht. Das Gericht wird einen Beschluss erlassen, das Einkommen offenzulegen. Der Rechtsanwalt kann nun den Unterhalt für die Titulierung berechnen. Dieses wird mündlich verhandelt. Ist das Urteil rechtskräftig, kann dieses vollstreckt werden. Bei dem Verfahren besteht Anwaltszwang. Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich auf die Summe des Jahresunterhaltes. Hiernach werden die Kosten für ein Unterhaltsverfahren berechnet. Sollten Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um den Unterhalt einklagen zu können, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Grundsätzlich sollten Sie wissen, dass Sie auch noch rückwirkend Unterhalt einklagen können.

Abschließend hier eine kurze Checkliste zum Erhalt von Ehegattenunterhalt:

  • Ermitteln Sie die Höhe des Unterhalts, der Ihnen zusteht, indem Sie eine Auskunft über Einnahmen und Vermögen beim Ehegatten einfordern.
  • Lassen Sie dem Ehegatten eine Aufforderung zur Zahlung zukommen.
  • Erwägen Sie eine gerichtliche Durchsetzung, sollte der Ehegatte die Zahlung verweigern.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Scheidung bzw. Trennung und Unterhalt helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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