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Unterhalt ab 18 möglich
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Unterhalt ab 18: Wie lange muss man Unterhalt für ein volljähriges Kind zahlen?

STAND 13.03.2024 | LESEZEIT 8 MIN

Kinder sind mit 18 zwar volljährig, stehen aber meist noch nicht auf eigenen Beinen. Viele sind noch weit bis in ihre Zwanziger auf die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Doch in welchem Umfang und wie lange muss man Unterhalt zahlen?

Das Wichtigste in Kürze zum Unterhalt ab 18

  • Kinder haben in der Regel auch nach dem 18. Lebensjahr Anspruch auf Kindesunterhalt, solange sie sich in ihrer ersten beruflichen Ausbildung befinden.
  • Für behinderte Kinder gelten besondere Regelungen, da sie oft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.
  • Der Unterhaltsanspruch von Schülern ab 18 Jahren richtet sich nach ihrem Wohnort und der finanziellen Situation beider Elternteile.
  • Eltern müssen weiterhin Unterhalt zahlen, wenn das Kind sich in einer Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung/Studium befindet, solange diese Phase nicht länger als 2 Monate dauert.
  • Bei der Berechnung des Unterhalts für ein Kind ab 18 Jahren werden Kindergeld, Bafög und Einkommen aus Studentenjobs angerechnet.

Haben Kinder ab 18 Anspruch auf Kindesunterhalt?

Eltern haben die grundlegende Pflicht, den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen (§ 1601 BGB), und diese Verantwortung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag des Kindes oder gar mit dem 25. Geburtstag, wie es beim Kindergeld der Fall ist. Die Unterhaltspflicht endet erst, wenn das Kind finanziell eigenständig ist und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.

Kinder haben dementsprechend in den meisten Fällen auch über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindesunterhalt. Das gilt gemäß § 1610 Abs. 2 BGB insbesondere dann, wenn sie sich noch in ihrer ersten beruflichen Ausbildung befinden. Allerdings ist es wichtig, dass das Kind seinen Ausbildungsweg zügig und zielstrebig verfolgen muss, damit der Unterhaltsanspruch bestehen bleibt.

Was ist mit Kindern, die eine Beeinträchtigung haben?

Für körperlich oder geistig behinderte Kinder gelten besondere Regelungen: Sie haben unabhängig von ihrem Alter Anspruch auf Unterhalt, da sie oft nicht in der Lage sind, ihr Leben aus eigener Kraft und mit eigenem Vermögen zu finanzieren.

Als Voraussetzung dafür, dass ein behindertes Kind Anspruch auf Unterhalt hat, muss aber gegeben sein, dass das behinderte Kind seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.

Wie hoch ist der Unterhalt ab 18 bei Schülern?

Schüler, die volljährig und unverheiratet sind, haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch. Doch wie hoch fällt der Kindesunterhalt ab 18 aus? Das kommt vor allem auf die individuellen Umstände an.

Weigern sich Eltern trotz Anspruch des Kindes, Unterhalt für ein volljähriges Kind zu zahlen, kann dieses den Unterhalt einklagen.

Schüler wohnt bei Elternteil

Wenn der Schüler bei einem Elternteil lebt, gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie für minderjährige Kinder. Die Höhe des Unterhalts ist dabei abhängig vom Einkommen beider Elternteile, wie in der Düsseldorfer Tabelle dargestellt wird.

Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes sind beide Elternteile entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten zum Barunterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen Wohnsitz hat, kann den Unterhalt mit Kost- und Taschengeld verrechnen, um eine gerechte finanzielle Versorgung sicherzustellen.

Beispiel: Max, 18 Jahre alt, lebt bei seiner Mutter, während sein Vater getrennt lebt. Gemäß der Düsseldorfer Tabelle muss der Vater einen bestimmten Betrag als Barunterhalt an Max zahlen, basierend auf seinem Einkommen. Gleichzeitig kann die Mutter ihren Beitrag zum Unterhalt leisten, indem sie Max Kost- und Taschengeld zur Verfügung stellt. So wird sichergestellt, dass Max angemessen finanziell versorgt wird, während beide Elternteile ihren Unterhaltspflichten ihrem Einkommen entsprechend nachkommen.

Schüler hat bereits eine eigene Wohnung

Sollte der Schüler bereits eine eigene Wohnung haben, wird der Unterhalt nach einem festen Bedarfssatz berechnet, der sich ebenfalls aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Der feste Bedarfssatz liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 930 Euro und ist 2024 nicht angestiegen. Dieser Betrag deckt verschiedene Lebenshaltungskosten ab, darunter auch 410 Euro für die Miete. In diesem Fall müssen getrennt lebende Eltern den Unterhalt entsprechend ihrem jeweiligen Einkommen aufbringen.

Beispiel: Sophie, 19 Jahre alt, lebt in ihrer eigenen Wohnung, die sie sich durch Nebenjobs finanziert. In diesem Fall müssen sowohl ihr Vater als auch ihre Mutter, die getrennt leben, ihren Beitrag zum Unterhalt entsprechend ihrem jeweiligen Einkommen leisten, um Sophies Lebensunterhalt angemessen zu sichern. Wie viel die Eltern genau zahlen müssen, ist auch hier abhängig von deren Einkommen.

Schüler ist in der Übergangsphase von Schule und Ausbildung/Studium

Eltern müssen auch während der Übergangsphase zwischen Schule und Ausbildung bzw. Studium Unterhalt an ihre Kinder zahlen. Diese Übergangszeit sollte jedoch nicht länger als 2 Monate dauern, wie vom Oberlandesgericht Hamm entschieden wurde (OLG Hamm, 11.03.2013 Az. 8 WF 234/12).

Wenn das Kind auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet, kann es in dieser Zeit arbeiten, um teilweise seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Wenn das Kind nach dem Abschluss der Schule vorerst weder eine Ausbildung noch ein Studium beginnen möchte, ruht die Unterhaltspflicht der Eltern und tritt erst dann wieder ein, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt.

Wenn Sie wissen möchten, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen, hilft Ihnen der KLUGO Unterhaltsrechner.

Wie hoch fällt der Unterhaltsanspruch bei Azubis aus?

Viele Eltern fragen sich, ob sie ihrem Kind auch dann noch Unterhalt zahlen müssen, wenn es bereits in Ausbildung ist. Wenn Kinder eine Ausbildung beginnen, ist es grundsätzlich möglich, dass sie zusätzlich zur Ausbildungsvergütung berechtigt sind, Unterhalt von den Eltern zu erhalten. Dabei wird die Ausbildungsvergütung angerechnet, wobei allerdings Fahrtkosten sowie eine Ausbildungspauschale von 100 Euro abgezogen werden können.

Wichtig: Der Unterhaltsanspruch von Azubis besteht nur, um die Ausbildung zu finanzieren und nur während der ersten Ausbildung. Möchte das Kind nach Abschluss der ersten Ausbildung noch eine weitere machen, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf Unterhalt. Genauso besteht üblicherweise nach der ersten Ausbildung kein Anspruch mehr auf Unterhalt.

Ausnahmen: Wann Eltern nach einer Ausbildung doch noch zahlen müssen

In Ausnahmefällen können Eltern auch noch nach Abschluss einer Ausbildung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sein. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind aus persönlichen Gründen eine Zweitausbildung beginnt und den erlernten Erstberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann (BGH, 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04).

Ob bei einer zweiten Ausbildung eine Unterhaltsverpflichtung besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Ein KLUGO Partner-Anwalt und Rechtsexperte ist Ihnen dabei gern behilflich.

Wechsel des Lehrberufs

Wenn ein Kind sein Berufsfeld wechselt, bleibt die Unterhaltspflicht der Eltern üblicherweise bestehen. Das gilt auch dann, wenn das Kind sein Studium abbricht und stattdessen eine Ausbildung beginnt.

Unterhalt während Freiwilligen Sozialen Jahres

Während eines Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahres besteht die Unterhaltspflicht der Eltern nur dann, wenn das Jahr als Vorbereitung auf das Studium (BGH, 29.06.2011, Az. XII ZR 127/09) oder der beruflichen Orientierung (OLG Hamm, 08.01.2015, Az. 1 WF 296/14) dient.

Falls das Kind während des FSJ oder FÖJ Einkommen oder eine Aufwandsentschädigung erhält, müssen die Eltern entsprechend weniger Unterhalt zahlen, da das Einkommen auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.

Unterhalt während Au-Pair-Zeit oder Weltreise

Während einer Weltreise haben Kinder keinen Unterhaltsanspruch, da keine Ausbildung stattfindet. Nach der Rückkehr kann jedoch unter Umständen wieder ein Anspruch auf Unterhalt bestehen – nämlich dann, wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium beginnt.

Bei einem Au-pair-Aufenthalt besteht also ebenso wie bei einer Weltreise in der Regel keine Unterhaltspflicht der Eltern. Allerdings kann ein Unterhaltsanspruch entstehen, wenn das Kind während dieser Zeit an einer Universität im Ausland eingeschrieben ist und das Auslandsstudium eng mit einer nachfolgenden Ausbildung oder einem Studium zusammenhängt.

Unterhaltspflicht nach Ausbildungsende?

Was ist mit dem Unterhaltsanspruch von Kindern, wenn sie eine Ausbildung abgeschlossen haben und ein Studium anstreben?

Nach Abitur, Ausbildung und dann Studium

Wenn das Kind nach dem Abitur eine Ausbildung abschließt und danach ein Studium beginnen möchte, müssen die Eltern oft auch während des Studiums weiterhin Unterhalt zahlen. Dies ist jedoch an zwei Voraussetzungen geknüpft, wie der BGH festgestellt hat:

  • Das Studium muss in einem inhaltlichen Zusammenhang zur vorherigen Ausbildung stehen. Beispielsweise ist dies der Fall, wenn das Kind nach einer Ausbildung zum Gesundheits- und Krankenpfleger ein Medizinstudium beginnt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der Zusammenhang auf den ersten Blick erkennbar ist, solange die Lehre als Vorbereitung auf das Studium dient. Wann genau das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
  • Das Studium muss kurz nach dem Abschluss der Ausbildung begonnen haben (bis zu einem Jahr ist in der Regel ok, weil es Fristen zum Einschreiben gibt). Auch wenn das Kind aufgrund eines Numerus clausus eine Wartezeit hat und erst nach einer Ausbildung einen Studienplatz erhält, besteht meist weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt.
  • Wenn das Kind wegen eines Numerus Clausus auf den Studienplatz (beispielsweise in Medizin) warten muss und deswegen erst eine Ausbildung macht und in dem erlernten Beruf arbeitet, hat es, wenn es dann den Studienplatz erhält, weiterhin Anspruch auf Unterhalt.

Welche Ausnahmen gibt es?

Es gibt jedoch auch Ausnahmen, in denen die Eltern nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, insbesondere wenn sie nicht damit rechnen, dass das Kind ein Studium beginnt. In folgendem Fall könnten Eltern beispielsweise argumentieren, dass keine Unterhaltspflicht mehr besteht:

Max hat nach seinem Abitur eine Ausbildung als Industriemechaniker abgeschlossen und ein Jahr in seinem Beruf gearbeitet. Nun möchte er plötzlich Musik studieren. In diesem Fall könnten die Eltern argumentieren, dass das Musikstudium nicht in einem inhaltlichen Zusammenhang zur vorherigen Ausbildung steht und daher keine weitere Unterhaltspflicht besteht.

Zuerst Schule, dann Lehre und Fachabitur und angestrebtes Studium

Kein Anspruch auf Unterhalt besteht, wenn das Kind zuerst die Schule und dann eine Lehre abschließt, daraufhin ein Fachabitur erwirbt und schließlich ein Studium anstrebt, das fachlich nichts mit der Lehre zu tun hat. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH 17.05.2006, Az. XII ZR 54/04) ist die Berufsausbildung grundsätzlich mit dem Abschluss der Lehre abgeschlossen.

Doch auch hier gibt es wie fast immer Ausnahmen:

  • Wenn das Kind den Weg zu Beginn der Lehre bereits geplant hat und dies mit mindestens einem Elternteil besprochen wurde, kann das Kind auch ein Studium aufnehmen, das keinen fachlichen Bezug zur Ausbildung hat.
  • Wenn die Eltern die Begabung des Kindes unterschätzt haben und es deshalb nicht von Anfang an auf das Gymnasium geschickt wurde, kann trotz abgeschlossener Berufsausbildung auch noch während eines auf die Ausbildung folgenden Studiums Anspruch auf Unterhalt bestehen.
klugo tipp

Kinder, die in der Zeit zwischen Schule und Studium länger gearbeitet haben, haben unter Umständen die Möglichkeit, Bafög zu erhalten – unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern.

Unterhaltspflicht bei Studierenden

Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren studierenden Kindern erstreckt sich in der Regel bis zum Studienende. Dabei ist die Regelstudienzeit maßgeblich. In Einzelfällen kann jedoch auch darüber hinaus noch ein Anspruch bestehen, beispielsweise wenn ein Kind während eines Semesters länger krank war oder eine Klausur trotz ausreichender Vorbereitung wiederholen muss, wodurch sich der Abschluss verzögert.

Studierende Kinder haben wiederum die Pflicht, ihre Eltern über ihr Studium auf dem Laufenden zu halten, damit sie sich darauf einstellen können, wie lange es noch dauert, bis ihr Kind den Abschluss hat.

Masterstudium und Promotion

Wenn das Kind nach dem Bachelor noch einen Master machen möchte, besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch. Allerdings muss das Masterstudium auf das Bachelorstudium aufbauen und in fachlichem sowie zeitlichem Zusammenhang stehen (AG Frankfurt, 16.11.2011, Az. 454 F 3056/11).

Bei einer Promotion hingegen besteht kein Unterhaltsanspruch der Eltern, da der Doktortitel nicht mehr zur Ausbildung gehört.

Studienfachwechsel

Ein Studienfachwechsel ist in der Regel bis zum 2. oder 3. Semester möglich, ohne dass der Unterhaltsanspruch verloren geht.

Studium im Ausland

Wenn ein Kind in Absprache mit den Eltern ein Studium im Ausland absolvieren möchte, müssen diese auch die Kosten übernehmen. Wenn keine Absprache mit den Eltern getroffen wurde, müssen sie in der Regel keine Mehrkosten übernehmen.

Sind folgende drei Voraussetzungen gegeben, müssen Eltern die Kosten für ein Auslandsstudium allerdings auch ohne Absprache übernehmen:

  1. Die finanzielle Mehrbelastung ist für die Eltern aus wirtschaftlicher Sicht zumutbar.
  2. Der Auslandsaufenthalt ist sachlich begründet und sinnvoll, um die angestrebte Ausbildung zu erreichen.
  3. Der zusätzliche Unterhaltsbedarf muss insgesamt angemessen sein (OLG Karlsruhe, 24.02.2011, Az. 2 UF 45/09).

Bewerbungsfrist: Wie lange bleibt Zeit nach dem Studium?

Hat ein Kind sein Studium beendet, hat es eine Bewerbungsfrist von 3 Monaten. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Grund das Studium beendet wurde. Innerhalb dieser 3 Monate müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen, danach sind sie von ihrer Unterhaltspflicht befreit.

Was ist, wenn das Kind verheiratet ist?

Wenn das Kind verheiratet ist, erlischt grundsätzlich der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Stattdessen haftet der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Kindes für den Familienunterhalt. Sollte der Partner des Kindes nicht in der Lage sein, zum Familienunterhalt beizutragen, können die Eltern allerdings erneut in die Pflicht genommen werden.

Gibt es wieder Unterhalt nach einer Scheidung des Kindes vom Partner?

Nach einer Scheidung des Kindes von seinem Partner kann unter Umständen wieder ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern entstehen. Dies ist jedoch von verschiedenen Faktoren abhängig, wie beispielsweise der finanziellen Situation des Kindes nach der Scheidung und ob es sich um eine Unterhaltspflicht handelt, die durch gesetzliche Regelungen oder eine entsprechende Vereinbarung zwischen den geschiedenen Partnern entsteht.

Wir empfehlen Ihnen, in einem solchen Fall rechtlichen Rat einzuholen, um die konkreten Unterhaltsansprüche zu klären. Ein Fachanwalt für Unterhalt ist Ihnen gern behilflich.

Wird Kindergeld oder BAföG dem Unterhalt angerechnet?

Bei der Berechnung des Unterhalts für Kinder über 18 Jahre werden Kindergeld und BAföG in der Regel angerechnet.

  • Kindergeld: Nach dem 18. Geburtstag des Kindes wird das Kindergeld vom Unterhaltsbedarf abgezogen (wie in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt). Die Eltern dürfen den Unterhalt entsprechend um den Betrag des Kindergeldes kürzen. Das Kindergeld muss aber natürlich an das Kind weitergeleitet werden.
  • BAföG: Auch BAföG wird als Einkommen angerechnet. Dies führt zu einer Anspruchsminderung von Azubis und Studenten. Das Kind ist verpflichtet, BAföG zu beantragen und in Anspruch zu nehmen, selbst wenn es sich dabei nur um ein Darlehen handelt, das später zurückgezahlt werden muss. Dies wurde unter anderem in einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2013 festgelegt (OLG Hamm, 27.09.2013, Az. 2 WF 161/13).
  • Studentenjobs: Studierende sind nicht grundsätzlich verpflichtet, nebenbei zu arbeiten. Einkünfte aus Studentenjobs werden daher in der Regel nicht auf den Unterhalt angerechnet. Anders sieht das aus, wenn es sich um einen ständigen Nebenverdienst handelt, der regelmäßig und in größerem Umfang erzielt wird.

Aufteilung der Unterhaltszahlung zwischen Elternteilen

Beide Elternteile sind unterhaltspflichtig und müssen entsprechend ihrer finanziellen Möglichkeiten zum Unterhalt des Kindes beitragen. Das bedeutet konkret, dass die Unterhaltszahlung zwischen den Elternteilen entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse aufgeteilt wird.

Berechnung

Bei der Berechnung des Unterhalts dürfen die Elternteile berufsbedingte Aufwendungen von ihrem jeweiligen Einkommen abziehen. Ohne Nachweis können pauschal 5 % des Nettoeinkommens abgesetzt werden. Sind höhere Ausgaben nachweisbar, können diese ebenfalls abgesetzt werden.

Zudem gibt es einen angemessenen Selbstbehalt für jeden Elternteil. Seit dem 1. Januar 2024 liegt dieser Selbstbehalt bei 1.750 Euro pro Monat. In diesem angemessenen Eigenbedarf ist eine Warmmiete von bis zu 650 Euro enthalten. Der Selbstbehalt kann herabgesetzt werden, wenn volljährige unverheiratete Kinder bis zum 21. Lebensjahr im Haushalt des Elternteils wohnen und noch die Schule besuchen. In diesem Fall liegt der Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige bei 1.200 Euro und für Erwerbstätige bei 1.450 Euro monatlich, wovon 520 Euro für die Warmmiete eingerechnet sind.

Die Verteilung des Unterhalts auf beide Eltern erfolgt anhand der Summe der Einkommen der Eltern abzüglich der entsprechenden Selbstbehalte.

Wichtig: Jeder Elternteil darf höchstens Unterhalt allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle zahlen, der als Zahlbetrag festgelegt ist. Die Zusammenrechnung der Einkommen beider Elternteile kann nicht dazu führen, dass ein Elternteil durch anteilige Berechnung mehr zahlen muss als allein. Dieser Grundsatz ist in den jeweiligen Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt.

Unterhalt ab 18: Beispielberechnung

Sofia ist 19 Jahre alt und studiert, wohnt aber bei ihrem Vater. Dieser verfügt über ein unterhaltsrelevantes Einkommen von 2.200 Euro. Somit liegt er in der Einkommensstufe 2 und ist somit verpflichtet, Sofia einen monatlichen Unterhalt von 724 Euro zahlen. Weil Sofia noch bei ihm wohnt, darf er für Unterkunft und Verpflegung (Naturalleistungen) ca. 300 Euro abziehen und muss Sofia demzufolge 424 Euro monatlich als Unterhalt auszahlen.

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