Grundsätzlich steht jedem Kind Unterhalt durch seine Eltern zu – und zwar in Form von Nahrung, Pflege, Taschengeld und Fürsorge. Kinder haben folglich stets einen Unterhaltsanspruch, Eltern sind immer unterhaltspflichtig. Wird ein Kind von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern großgezogen, ist der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen. Was passiert aber, wenn die Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig werden?
Die Antwort ist nicht ganz so einfach, denn auch der Unterhalt für ein volljähriges Kind ist an dessen Bedürftigkeit gekoppelt. Wichtig zu wissen ist, dass der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder im Regelfall weiterhin bestehen bleibt. Es ist zwar vom Gesetzgeber definiert, dass Erwerbsfähige zur Selbstversorgung einer Berufstätigkeit nachkommen sollten, jedoch ist es besonders für junge Menschen oft noch nicht möglich, trotz geringfügiger Erwerbstätigkeit finanziell völlig unabhängig zu leben. Dies ist zum Beispiel während der Ausbildung oder des Studiums der Fall.
Ein Sonderfall des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder ergibt sich, wenn das Kind 18 Jahre oder älter ist und sich noch in der Ausbildung befindet. Rechtlich sind Eltern laut § 1610 Abs. 2 BGB unterhaltspflichtig, bis das Kind einen berufsqualifizierenden Abschluss erhalten hat. Während dieser Zeit müssen Eltern ihrem Kind in Form eines Barunterhalts entsprechende Unterstützung zukommen lassen, da diese meist nicht von den geringen Ausbildungsgehältern, die in der Regel unter dem Existenzminimum liegen, leben können. Volljährigen Kinder, die noch bei den Eltern oder einen Elternteil wohnen, bekommen einen Unterhalt nach bemessen der Düsseldorfer Tabelle.
Ein berufsqualifizierender Abschluss kann auch durch ein Studium erlangt werden. Einen Anspruch auf Unterhalt haben volljährige Kinder also auch während des Studiums. Eltern sind auch in diesem Fall dazu verpflichtet, einen Barunterhalt zu zahlen. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres müssen sich die Kinder allerdings selbst darum kümmern, dass ihr Recht auf Unterhalt eingehalten wird. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bedeutet dies, dass das volljährige Kind den Unterhalt für das Studium selbst von beiden Elternteilen einfordern muss. Hierbei ist auch das Elternteil, bei dem das volljährige Kind lebt, unterhaltspflichtig.
Wie hoch der Unterhalt für volljährige Kinder ist, ergibt sich gemäß Düsseldorfer Tabelle aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes. Hat das Kind die Volljährigkeit erreicht, steht ihm bei einem elternseitigen Nettoeinkommen von 1.900 Euro pro Monat beispielsweise ein Unterhalt in Höhe von 527 Euro zu, um das eigene Leben auch finanziell bestreiten zu können.
Ein besonderer Berechnungsmaßstab zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts wird dann angelegt, wenn es mehrere Unterhaltsberechtigte gibt, die ihre Ansprüche von einem Unterhaltspflichtigen einfordern. In solchen Fällen wird zwischen privilegierten und nicht privilegierten volljährigen Kindern unterschieden. Erstere sind jünger als 21 Jahre, leben bei mindestens einem der beiden Elternteile und befinden sich in einer Schulausbildung.
Volljährige, die diesen Eckdaten entsprechen, sind in der Rangfolge der Unterhaltsforderungen höhergestellt und erhalten den vollen Unterhalt. Nachrangige Volljährige bekommen von demselben Unterhaltsverpflichteten nur noch so viel Unterhalt, wie es das jeweilige Einkommen erlaubt, denn dem Elternteil selbst steht immer auch ein Anteil des Gehalts zu, von dem er die eigene Existenz sichern muss.
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