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Düsseldorfer Tabelle 2024: So viel Unterhalt steht Ihnen zu

STAND 02.01.2024 | LESEZEIT 9 MIN

Nach einer Trennung oder Scheidung steht bei gemeinsamen Kindern die Frage nach Unterhaltszahlungen im Raum. Anhand der Düsseldorfer Tabelle 2024 können Sie ablesen, wie viel Unterhalt Ihnen zusteht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anhand der Düsseldorfer Tabelle lässt sich die Höhe der Unterhaltszahlungen ermitteln.
  • Als Grundlage dient das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.
  • Bei Familien im Wechselmodell wird das Gesamteinkommen addiert, um so die Unterhaltshöhe festzulegen.
  • Diverse Ausgaben und Kosten können von dem zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden.

So gehen Sie vor, um den Unterhaltsanspruch herauszufinden

Wenn Sie herausfinden möchten, wie viel Unterhalt Sie zahlen müssen oder wie viel Unterhalt Ihnen zusteht, werfen Sie einfach einen Blick in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024.

  • Orientieren Sie sich an dem relevanten Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person. Dieses dient als Grundlage für die Berechnung.
  • Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle. Anhand der Düsseldorfer Tabelle lässt sich ablesen, wie viel Unterhalt dem Kind in seinem Alter zusteht.
  • Da das Kindergeld unter beiden Elternteilen aufgeteilt wird, fällt die endgültige Zahlung des Unterhalts etwas geringer aus, als in der Tabelle angegeben. Der Anteil des Kindergeldes wird also von den Unterhaltszahlungen abgezogen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage der Unterhaltsberechnung. Sie bietet grobe Richtwerte, die für die Berechnung der Unterhaltszahlungen genutzt werden können. Eingeführt worden ist die Düsseldorfer Tabelle im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Seitdem werden die Beträge immer wieder neu angepasst, in der Regel erfolgt eine Aktualisierung im Abstand von circa zwei Jahren. Die enthaltenen Werte dienen dabei als Maßstab, ohne rechtsbindenden Charakter zu haben.

Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte im Januar 2024 durch die Anpassung der Zahlbeträge.

Düsseldorfer Tabelle – Infografik
Düsseldorfer Tabelle – Infografik

Die Beträge in den einzelnen Spalten steigen jeweils zum einen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen mit dem Alter des Kindes an.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Sie dient als allgemeine Richtschnur für alle deutschen Familiengerichte. Die Tabelle wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und wird stetig neu angepasst.

Anwendung findet die Düsseldorfer Tabelle bei allen Müttern und Vätern, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Die Tabelle gibt konkret an, wie viel Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder bezahlt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage nach dem umgekehrten Elternunterhalt der Kinder für ihre Eltern – gerade dann, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen.

Welche Änderungen gab es 2024 bei der Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wird im Durchschnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet immer dann eine Aktualisierung der Tabelle statt, wenn die Kindergeldbeiträge steigen. Die letzte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte am 01. Januar 2024.

Im Rahmen dieser Anpassung wurden die Bedarfssätze angehoben. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr stieg dabei um 43 Euro auf insgesamt 480 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 49 Euro auf insgesamt 551 Euro und für Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr um 57 Euro auf insgesamt 645 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren haben sich die Bedarfssätze um 61 Euro pro Kind auf 689 Euro erhöht.

Selbstbehalt

Änderungen gab es in der Düsseldorfer Tabelle 2024 auch bei den Selbstbehalten, die zum 1. Januar 2024 von 502 Euro auf 563 Euro steigen. Dies beruht auf der Erhöhung des Regelsatzes für das Bürgergeld der Regelbedarfsstufe 1 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

Bedarfskontrollbetrag

Ab Januar 2024 steigt auch der Bedarfskontrollbetrag. Bei beispielsweise 5.400 Euro unterhaltsrelevantem Einkommen steigt es um 100 Euro auf 2.550 Euro.

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Wird das Kindergeld mit einberechnet?

Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte gleichermaßen zu. Die Auszahlung erfolgt jedoch in voller Höhe an den Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder ständig leben. Der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, darf daher die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen.

Der endgültige Zahlbetrag kann dementsprechend nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden. Dort finden sich nur die Beträge, die als Unterhalt fällig sind. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs muss daher das Kindergeld davon abgezogen werden.

Höhe des Kindergeldes

Um aus dem Unterhaltsanspruch des Kindes den endgültigen Zahlbetrag abzuleiten, muss die Höhe des Kindergeldes bekannt sein. Diese liegt aktuell bei:

Anzahl der Kinder Kindergeld-Anspruch pro Kind
Erstes und zweites Kind 250 Euro
Drittes Kind 250 Euro
Ab dem vierten Kind 250 Euro

Nutzen Sie auch unseren Kindergeldrechner, um die exakte Höhe zu ermitteln.

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Das Kindergeld steht beiden Eltern als Familie zu und dient der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Daher darf derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, den Unterhaltsbetrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Volljährige Kinder

Auch für volljährige Kinder wird weiterhin Kindergeld ausgezahlt und Unterhalt fällig, sofern sich diese noch in Ausbildung oder Studium befinden, in einer Übergangsphase bis zu einem festen Einkommen leben oder derzeit arbeitslos sind. Die Zahlungen sind auf ein maximales Alter von 25 Jahren beschränkt.

Wird während dieser Zeit weiterhin Kindergeld ausbezahlt, so ist auch weiterhin Unterhalt fällig – abzüglich der Hälfte des Kindergeldes, das dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben.

Volljährige Kinder, die bereits in einem eigenen Hausstand leben (auch Wohngemeinschaften eingeschlossen), erhalten einen festen Kindesunterhalt von 930 Euro (Stand 01.01.2023), unabhängig von den Tabellenwerten. In diesem Betrag sind bereits 410 Euro für die Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung einkalkuliert. Dennoch kann bei erhöhtem Bedarf bzw. mit Blick auf die finanzielle Stellung der Eltern auch ein höherer Betrag fällig werden.

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Kindesunterhalt

"Kinder können mitunter eine große finanzielle Belastung darstellen. Nach einer Trennung ist von einem Partner oft Unterhalt zu bezahlen. Hierbei ist wichtig, zu wissen, wie hoch und wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss. "

Wechselmodell

Ein sogenanntes Wechselmodell liegt immer dann vor, wenn die Kinder gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut werden – das Kind also wochenweise bei einem und wochenweise beim anderen Elternteil lebt. Eine hälftige Zahlung des Kindergeldes ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich, sodass der Kindergeldkasse mitgeteilt werden muss, wer die volle Summe des Kindergeldes erhalten soll.

Sofern sich die Eltern hier nicht einigen können, entscheidet das zuständige Familiengericht darüber, welcher Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Der Elternteil, der das Kindergeld nicht ausgezahlt bekommt, ist demnach unterhaltspflichtig und kann die Höhe des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen. Für die Berechnung des Unterhalts wird beim Wechselmodell das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert, um anhand dessen den Gesamtunterhalt des Kindes zu ermitteln.

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Auch wenn sich die getrennten Eltern gleichermaßen um das Kind bzw. die Kinder kümmern, erhält nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt. Der andere Part kann dementsprechend die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen.

Düsseldorfer Tabelle richtig verstehen

Auf den ersten Blick erscheint die Düsseldorfer Tabelle recht simpel, jedoch ergeben sich hier schnell einige Hürden. Daher haben wir einige Tipps zum Lesen der Düsseldorfer Tabelle für Sie vorbereitet:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen als Grundlage: Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung. Bei Arbeitnehmern wird eine 5-prozentige Pauschale abgezogen, woraus sich das bereinigte Nettoeinkommen ergibt. Als Alternative zur Pauschale dürfen auch berufsbedingte Aufwendungen, die eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten getrennt werden können, von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Als zulässige Höchstgrenze sieht der Gesetzgeber hier 150 Euro pro Monat vor.
  • Unterhaltsberechtigte: Abhängig davon, für wie viele Unterhaltsberechtigte der Unterhaltspflichtige zahlen muss, variiert die Einstufung des Einkommens. Ist nur ein Kind unterhaltsberechtigt, so wird in der Regel die nächsthöhere Einkommensstufe verwendet. Sind dagegen mehr als zwei Kinder unterhaltsberechtigt, wird der Unterhaltspflichtige pro zusätzlichem Kind in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet. Sofern bereits der Mindestbetrag gezahlt wird, ist eine weitere Herabstufung jedoch nicht möglich.
  • Mangelfallberechnung: Es kann vorkommen, dass ein Unterhaltspflichtiger für mehrere Personen Unterhalt zahlen muss, darunter neben Kindern auch Ehegatten. Minderjährige sowie privilegiert Volljährige sind hier vorrangig vor z. B. Ehegatten zu betrachten. Sofern finanziell nur die Leistungen für die Kinder erbracht werden können, kommt es zu einem sogenannten Mangelfall. Dabei wird der zu zahlende Unterhalt auf die Kinder aufgeteilt, der Ehegatte geht dagegen leer aus. Unterschieden wird hierbei zwischen einem einfachen Mangelfall, bei dem nur teilweise die Unterhaltszahlungen nicht ausgeglichen werden und dem absoluten Mangelfall, bei dem der Unterhaltspflichtige auch nicht dazu in der Lage ist, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
  • Unterhaltsvorschuss: Sofern auch der Unterhalt für die Kinder nicht in voller Höhe erbracht werden kann, muss ggf. der Unterhaltsvorschuss in Betracht gezogen werden. In diesem Fall zahlt das Jugendamt die Differenz zwischen dem Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt für die Kinder.
  • Pauschale für Ehegattenunterhalt: Auch im Falle des Ehegattenunterhalts kann die 5-prozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.
  • Ehebedingte Schulden: Unter Umständen können ehebedingte Schulden, die in Raten abgezahlt werden, ebenfalls von der Höhe des Ehegattenunterhalts abgezogen werden. Hierbei sollte jedoch jeder Fall einzeln betrachtet werden.
  • Bedarfskontrollbetrag: Dieser Betrag gibt an, über wie viel Geld die unterhaltspflichtige Person noch frei verfügen können muss. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, fällt die fällige Unterhaltshöhe geringer aus.
  • Mehrbedarf und Sonderbedarf: Bei dem Mehrbedarf und Sonderbedarf handelt es sich um unerwartete, nicht regelmäßig vorkommende Kosten, die durch die üblichen Unterhaltsbeiträge nicht abgedeckt sind, z. B. Anschaffung eines neuen Computers für das Studium oder hohe Kosten für eine ärztliche Behandlung (bspw. Kieferorthopäde). Dieser Bedarf ist grundsätzlich von beiden Elternteilen gleichermaßen zu decken. Verdient ein Elternteil deutlich mehr als der andere, so fallen für diesen auch höhere Kosten an, denn jeder Elternteil zahlt den Anteil, den sein Einkommen am Gesamteinkommen ausmacht.

Was ist das relevante Nettoeinkommen?

In der alltäglichen Praxis liegt die größte Herausforderung meist darin, das Nettoeinkommen, das für die Berechnung des Unterhalts notwendig ist, korrekt zu ermitteln. In der Regel stimmt das bereinigte Nettoeinkommen nicht mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung überein.

So müssen neben dem Lohn bzw. Gehalt auch weitere Einkommensarten mit einberechnet werden:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einnahmen aus Selbstständigkeit oder Teilselbstständigkeit
  • Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung
  • Rentenzahlungen
  • Sozialleistungen

Anhand des so zu ermittelnden Nettoeinkommens kann nun das bereinigte Nettoeinkommen errechnet werden.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen errechnet?

Haben Sie das Nettoeinkommen anhand all Ihrer Einkommensarten zusammengerechnet, so können jetzt berufsbedingte Ausgaben in Höhe einer 5-prozentigen Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Dies ist bis zu einer Grenze von 150 Euro möglich. Fallen die tatsächlichen Ausgaben höher aus als die erlaubten 150 Euro, so müssen die Ausgaben detailliert anhand von Belegen nachgewiesen werden. Auch Schulden bzw. deren Ratenzahlungen können in vielen Fällen von dem Nettoeinkommen abgezogen werden.

Aus dieser Berechnung ergibt sich im Anschluss das bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltshöhe dient.

So kann Ihnen ein KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte helfen

Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex und hängt in den meisten Fällen von vielen individuellen Faktoren ab. Wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss, ist daher oft unklar – und auch die falsche Berechnung des Nettoeinkommens kann dazu führen, dass Sie über Jahre hinweg zu viel Unterhalt zahlen. Die KLUGO Partner-Anwälte helfen Ihnen dabei, den Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder oder Ihres Ehepartners korrekt zu ermitteln und beachten dabei auch die zahlreichen Sonderfälle, die im Unterhaltsrecht zu finden sind.

Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit den KLUGO Rechtsexperten, damit Sie eine erste Einschätzung zum Sachverhalt bekommen. Im Anschluss entscheiden Sie selbst, ob Sie durch einen Fachanwalt für Familienrecht betreut werden möchten.

Die unterhaltspflichtige Person weigert sich, der Unterhaltszahlungspflicht nachzukommen? Dann können Sie den Unterhalt einklagen. Auch dabei stehen Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte aus dem Bereich Familienrecht zur Seite.

FAQ – Düsseldorfer Tabelle 2024

Die Düsseldorfer Tabelle geht zunächst nur von einem Unterhaltsberechtigten aus. Müssen Unterhaltspflichtige für mehr als zwei Unterhaltsberechtigte zahlen, so verändert sich die Einstufung des Einkommens. Bei zwei oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten wird der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet.

Die Düsseldorfer Tabelle wird im Schnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet eine Überarbeitung der Zahlen statt, wenn das Kindergeld erhöht wird.

Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei, die tatsächliche Höhe der fälligen Unterhaltszahlungen korrekt zu ermitteln.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.