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Verstehe die Düsseldorfer Tabelle und sichere deinen Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2025: So viel Unterhalt steht dir zu

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Nach einer Trennung oder Scheidung steht bei gemeinsamen Kindern die Frage nach Unterhaltszahlungen im Raum. Anhand der Düsseldorfer Tabelle 2025 kannst du ablesen, wie viel Unterhalt dir zusteht.

von M. Lind
16.11.2017
12 Min Lesezeit

Düsseldorfer Tabelle Das Wichtigste in Kürze

  • Anhand der Düsseldorfer Tabelle lässt sich die Höhe der Unterhaltszahlungen ermitteln.

  • Als Grundlage dient das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen.

  • Bei Familien im Wechselmodell wird das Gesamteinkommen addiert, um so die Unterhaltshöhe festzulegen.

  • Diverse Ausgaben und Kosten können von dem zu zahlenden Unterhalt abgezogen werden.

So gehst du vor, um den Unterhaltsanspruch herauszufinden:

Wenn du herausfinden möchtest, wie viel Unterhalt du zahlen musst oder wie viel Unterhalt dir zusteht, wirf einfach einen Blick in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025.

  • Orientiere dich an dem relevanten Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person. Dieses dient als Grundlage für die Berechnung.

  • Auch das Alter des Kindes spielt eine Rolle. Anhand der Düsseldorfer Tabelle lässt sich ablesen, wie viel Unterhalt dem Kind in seinem Alter zusteht.

  • Da das Kindergeld unter beiden Elternteilen aufgeteilt wird, fällt die endgültige Zahlung des Unterhalts etwas geringer aus als in der Tabelle angegeben. Der Anteil des Kindergeldes wird also von den Unterhaltszahlungen abgezogen.

Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Grundlage der Unterhaltsberechnung. Sie bietet grobe Richtwerte, die für die Berechnung der Unterhaltszahlungen genutzt werden können. Eingeführt wurde die Düsseldorfer Tabelle im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf.

Seitdem werden die Beträge immer wieder neu angepasst, in der Regel erfolgt eine Aktualisierung im Abstand von circa zwei Jahren. Die enthaltenen Werte dienen dabei als Maßstab, ohne rechtsbindenden Charakter zu haben.

Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte im Januar 2025 durch die Anpassung der Zahlbeträge.

Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 1 BGB)

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

bis 2.100

482

554

649

693

2.101 - 2.500

507

582

682

728

2.501 - 2.900

531

610

714

763

2.901 - 3.300

555

638

747

797

3.301 - 3.700

579

665

779

832

3.701 - 4.100

617

710

831

888

4.101 - 4.500

656

754

883

943

4.501 - 4.900

695

798

935

998

4.901 - 5.300

733

843

987

1.054

5.301 - 5.700

772

887

1.039

1.109

5.701 - 6.400

810

931

1.091

1.165

6.401 -7.200

849

976

1.143

1.220

7.201 - 8.200

887

1.020

1.195

1.220

8.201 - 9.700

926

1.064

1.247

1.331

9.701 - 11.200

964

1.108

1.298

1.386

Die Beträge in den einzelnen Spalten steigen jeweils zum einen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen mit dem Alter des Kindes an.

Zusammenfassung:

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Sie dient als allgemeine Richtschnur für alle deutschen Familiengerichte. Die Tabelle wurde 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt und wird stetig neu angepasst.

Anwendung findet die Düsseldorfer Tabelle bei allen Müttern und Vätern, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Die Tabelle gibt konkret an, wie viel Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder bezahlt werden muss.

In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage nach dem umgekehrten Elternunterhalt der Kinder für ihre Eltern – gerade dann, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen. Erfahre mehr zum Elternunterhalt in unserem Beitrag.

Welche Änderungen gab es 2025 bei der Düsseldorfer Tabelle?

Die Düsseldorfer Tabelle wird im Durchschnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet immer dann eine Aktualisierung der Tabelle statt, wenn die Kindergeldbeiträge steigen. Die letzte Anpassung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte am 01. Januar 2025.

Im Rahmen dieser Anpassung wurden die Bedarfssätze angehoben. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 5. Lebensjahr stieg dabei um 2 Euro auf insgesamt 482 Euro, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 3 Euro auf insgesamt 554 Euro und für Kinder zwischen dem 12. und 17. Lebensjahr um 4 Euro auf insgesamt 649 Euro. Für Kinder ab 18 Jahren haben sich die Bedarfssätze um 4 Euro pro Kind auf 693 Euro erhöht.

Selbstbehalt

Änderungen gab es in der Düsseldorfer Tabelle 2025 bei den Selbstbehalten nicht. Demzufolge gelten weiterhin die Selbstbehalte bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern von 1.450 Euro und bei nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern von 1.200 Euro.

Bedarfskontrollbetrag

Auch der Bedarfskontrollbetrag bleibt gleich. Bei beispielsweise 5.400 Euro unterhaltsrelevantem Einkommen beträgt er 2.550 Euro.

KLUGO Tipp:

Möchtest du den Kindesunterhalt berechnen, so steht dir dafür unser Kindesunterhalt-Rechner zur Verfügung.

Wird das Kindergeld mit einberechnet?

Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte gleichermaßen zu. Die Auszahlung erfolgt jedoch in voller Höhe an den Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder ständig leben.

Der Elternteil, der unterhaltspflichtig ist, darf daher die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen. Der endgültige Zahlbetrag kann dementsprechend nicht anhand der Düsseldorfer Tabelle abgelesen werden.

Dort finden sich nur die Beträge, die als Unterhalt fällig sind. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs muss daher das Kindergeld davon abgezogen werden.

Höhe des Kindergeldes

Um aus dem Unterhaltsanspruch des Kindes den endgültigen Zahlbetrag abzuleiten, muss die Höhe des Kindergeldes bekannt sein. Diese liegt aktuell bei 255 Euro pro Kind:

Anzahl der Kinder

Kindergeld-Anspruch insgesamt

Ein Kind

255 €

Zwei Kinder

510 €

Drei Kinder

765 €

Vier Kinder

1.020 €

Fünf Kinder

1.275 €

Nutze auch unseren Kindergeldrechner, um die exakte Höhe zu ermitteln.

KLUGO Tipp:

Das Kindergeld steht beiden Eltern als Familie zu und dient der Sicherung des Existenzminimums des Kindes. Daher darf derjenige, bei dem das Kind nicht lebt, den Unterhaltsbetrag, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt, um die Hälfte des Kindergeldes kürzen.

Volljährige Kinder

Auch für volljährige Kinder wird weiterhin Kindergeld ausgezahlt und Unterhalt fällig, sofern sie sich noch in Ausbildung oder Studium befinden, in einer Übergangsphase bis zu einem festen Einkommen leben oder derzeit arbeitslos sind. Die Zahlungen sind auf ein maximales Alter von 25 Jahren beschränkt.

Wird während dieser Zeit weiterhin Kindergeld ausbezahlt, so ist auch weiterhin Unterhalt fällig – abzüglich der Hälfte des Kindergeldes, das dem Elternteil zusteht, bei dem die Kinder nicht dauerhaft leben.

Volljährige Kinder, die bereits in einem eigenen Hausstand leben (auch Wohngemeinschaften eingeschlossen), erhalten einen festen Kindesunterhalt von 930 Euro (Stand 10.03.2023), unabhängig von den Tabellenwerten. In diesem Betrag sind bereits 410 Euro für die Kosten der Unterkunft inklusive Nebenkosten und Heizung einkalkuliert. Dennoch kann bei erhöhtem Bedarf bzw. mit Blick auf die finanzielle Stellung der Eltern auch ein höherer Betrag fällig werden.

Wechselmodell

Ein sogenanntes Wechselmodell liegt immer dann vor, wenn die Kinder gleichermaßen von beiden Elternteilen betreut werden – das Kind also wochenweise bei einem und wochenweise beim anderen Elternteil lebt.

Eine hälftige Zahlung des Kindergeldes ist aber auch in diesen Fällen nicht möglich, sodass der Kindergeldkasse mitgeteilt werden muss, wer die volle Summe des Kindergeldes erhalten soll. Sofern sich die Eltern hier nicht einigen können, entscheidet das zuständige Familiengericht darüber, welcher Elternteil das Kindergeld ausgezahlt bekommt.

Der Elternteil, der das Kindergeld nicht ausgezahlt bekommt, ist demnach unterhaltspflichtig und kann die Höhe des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen. Für die Berechnung des Unterhalts wird beim Wechselmodell das Einkommen beider Eltern zusammenaddiert, um anhand dessen den Gesamtunterhalt des Kindes zu ermitteln.

KLUGO Tipp:

Auch wenn sich die getrennten Eltern gleichermaßen um das Kind bzw. die Kinder kümmern, erhält nur ein Elternteil das Kindergeld ausgezahlt. Der andere Part kann dementsprechend die Hälfte des Kindergeldes von den Unterhaltszahlungen abziehen.

Düsseldorfer Tabelle richtig verstehen

Auf den ersten Blick erscheint die Düsseldorfer Tabelle recht simpel, jedoch ergeben sich hier schnell einige Hürden. Daher haben wir einige Tipps zum Lesen der Düsseldorfer Tabelle für dich vorbereitet:

  • Bereinigtes Nettoeinkommen als Grundlage: Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht zu verwechseln mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung. Bei Arbeitnehmern wird eine 5-prozentige Pauschale abgezogen, woraus sich das bereinigte Nettoeinkommen ergibt. Als Alternative zur Pauschale dürfen auch berufsbedingte Aufwendungen, die eindeutig von privaten Lebenshaltungskosten getrennt werden können, von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Als zulässige Höchstgrenze sieht der Gesetzgeber hier 150 Euro pro Monat vor.

  • Unterhaltsberechtigte: Abhängig davon, für wie viele Unterhaltsberechtigte der Unterhaltspflichtige zahlen muss, variiert die Einstufung des Einkommens. Ist nur ein Kind unterhaltsberechtigt, so wird in der Regel die nächsthöhere Einkommensstufe verwendet. Sind dagegen mehr als zwei Kinder unterhaltsberechtigt, wird der Unterhaltspflichtige pro zusätzlichem Kind in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet. Sofern bereits der Mindestbetrag gezahlt wird, ist eine weitere Herabstufung jedoch nicht möglich.

  • Mangelfallberechnung: Es kann vorkommen, dass ein Unterhaltspflichtiger für mehrere Personen Unterhalt zahlen muss, darunter neben Kindern auch Ehegatten. Minderjährige sowie privilegiert Volljährige sind hier vorrangig vor z. B. Ehegatten zu betrachten. Sofern finanziell nur die Leistungen für die Kinder erbracht werden können, kommt es zu einem sogenannten Mangelfall. Dabei wird der zu zahlende Unterhalt auf die Kinder aufgeteilt, der Ehegatte geht dagegen leer aus. Unterschieden wird hierbei zwischen einem einfachen Mangelfall, bei dem nur teilweise die Unterhaltszahlungen nicht ausgeglichen werden und dem absoluten Mangelfall, bei dem der Unterhaltspflichtige auch nicht dazu in der Lage ist, den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

  • Unterhaltsvorschuss: Sofern auch der Unterhalt für die Kinder nicht in voller Höhe erbracht werden kann, muss ggf. der Unterhaltsvorschuss in Betracht gezogen werden. In diesem Fall zahlt das Jugendamt die Differenz zwischen dem Zahlbetrag laut Düsseldorfer Tabelle und dem tatsächlich gezahlten Unterhalt für die Kinder.

  • Pauschale für Ehegattenunterhalt: Auch im Falle des Ehegattenunterhalts kann die 5-prozentige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden.

  • Ehebedingte Schulden: Unter Umständen können ehebedingte Schulden, die in Raten abgezahlt werden, ebenfalls von der Höhe des Ehegattenunterhalts abgezogen werden. Hierbei sollte jedoch jeder Fall einzeln betrachtet werden.

  • Bedarfskontrollbetrag: Dieser Betrag gibt an, über wie viel Geld die unterhaltspflichtige Person noch frei verfügen können muss. Wird der Bedarfskontrollbetrag unterschritten, fällt die fällige Unterhaltshöhe geringer aus.

  • Mehrbedarf und Sonderbedarf: Bei dem Mehrbedarf und Sonderbedarf handelt es sich um unerwartete, nicht regelmäßig vorkommende Kosten, die durch die üblichen Unterhaltsbeiträge nicht abgedeckt sind, z. B. Anschaffung eines neuen Computers für das Studium oder hohe Kosten für eine ärztliche Behandlung (bspw. Kieferorthopäde). Dieser Bedarf ist grundsätzlich von beiden Elternteilen gleichermaßen zu decken. Verdient ein Elternteil deutlich mehr als der andere, so fallen für diesen auch höhere Kosten an, denn jeder Elternteil zahlt den Anteil, den sein Einkommen am Gesamteinkommen ausmacht.

Was ist das relevante Nettoeinkommen?

In der alltäglichen Praxis liegt die größte Herausforderung meist darin, das Nettoeinkommen, das für die Berechnung des Unterhalts notwendig ist, korrekt zu ermitteln. In der Regel stimmt das bereinigte Nettoeinkommen nicht mit dem Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung überein.

So müssen neben dem Lohn bzw. Gehalt auch weitere Einkommensarten mit einberechnet werden:

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Einnahmen aus Selbstständigkeit oder Teilselbstständigkeit

  • Einnahmen aus geringfügiger Beschäftigung

  • Rentenzahlungen

  • Sozialleistungen

Anhand des so zu ermittelnden Nettoeinkommens kann nun das bereinigte Nettoeinkommen errechnet werden.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen errechnet?

Hast du dein Nettoeinkommen anhand all deiner Einkommensarten zusammengerechnet, so können jetzt berufsbedingte Ausgaben in Höhe einer 5-prozentigen Pauschale vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Dies ist bis zu einer Grenze von 150 Euro möglich. Fallen die tatsächlichen Ausgaben höher aus als die erlaubten 150 Euro, so müssen die Ausgaben detailliert anhand von Belegen nachgewiesen werden.

Auch Schulden bzw. deren Ratenzahlungen können in vielen Fällen von dem Nettoeinkommen abgezogen werden. Aus dieser Berechnung ergibt sich im Anschluss das bereinigte Nettoeinkommen, das als Grundlage für die Berechnung der Unterhaltshöhe dient.

So kann dir ein KLUGO Partner-Anwalt oder Rechtsexperte helfen:

Das Unterhaltsrecht ist sehr komplex und hängt in den meisten Fällen von vielen individuellen Faktoren ab. Wie viel Unterhalt tatsächlich gezahlt werden muss, ist daher oft unklar – und auch die falsche Berechnung des Nettoeinkommens kann dazu führen, dass du über Jahre hinweg zu viel Unterhalt zahlst.

Die KLUGO Partner-Anwälte helfen dir dabei, den Unterhaltsanspruch deiner Kinder oder deines Ehepartners korrekt zu ermitteln und beachten dabei auch die zahlreichen Sonderfälle, die im Unterhaltsrecht zu finden sind.

Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir dich mit den KLUGO Rechtsexperten, damit du eine erste Einschätzung zum Sachverhalt bekommst. Im Anschluss entscheidest du selbst, ob du durch einen Fachanwalt für Familienrecht betreut werden möchtest.

Die unterhaltspflichtige Person weigert sich, der Unterhaltszahlungspflicht nachzukommen? Dann kannst du den Unterhalt einklagen. Auch dabei stehen dir die KLUGO Partner-Anwälte aus dem Bereich Familienrecht zur Seite.

Häufige Fragen zur Düsseldorfer Tabelle

Von wie vielen Unterhaltsberechtigten geht man aus?

Die Düsseldorfer Tabelle geht zunächst nur von einem Unterhaltsberechtigten aus. Müssen Unterhaltspflichtige für mehr als zwei Unterhaltsberechtigte zahlen, so verändert sich die Einstufung des Einkommens. Bei zwei oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten wird der Unterhaltspflichtige in die nächstniedrigere Einkommensstufe eingeordnet.

Wie oft wird die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert?

Die Düsseldorfer Tabelle wird im Schnitt alle zwei Jahre aktualisiert. Zusätzlich findet eine Überarbeitung der Zahlen statt, wenn das Kindergeld erhöht wird.

Wer kann mir helfen, die Unterhaltshöhe anhand der Düsseldorfer Tabelle herauszufinden?

Ein Fachanwalt für Familienrecht kann dir dabei, die tatsächliche Höhe der fälligen Unterhaltszahlungen korrekt zu ermitteln. Bitte beachte, dass auf Seiten des Anwalts auch Aufwände entsteht und eine solche Tätigkeit über eine Erstberatung hinaus geht und mit Kosten verbunden sein kann.

Über unsere Autoren Melanie Lind

Melanie Lind arbeitet bereits seit 2017 als selbstständige Texterin und seit 2019 für die KLUGO Redaktion. Zuvor absolvierte sie eine Ausbildung im Marketing-Bereich. Vor ihrer Selbstständigkeit war sie bereits als Texterin tätig und hat sich kontinuierlich im Bereich Content-Management und SEO weitergebildet.

Ihr großes Interesse am deutschen Rechtssystem und Recht auch für Laien verständlich zu machen, brachte sie zu KLUGO.

melanie lind