Bei einer Scheidung stellt sich oft die Frage nach dem Kindesunterhalt. Die Düsseldorfer Tabelle gibt Auskunft über die Höhe des Kindesunterhalts.
In unserer Checkliste finden Sie die wichtigsten Informationen zur Düsseldorfer Tabelle:
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Tabelle, die Richtwerte darstellt, welche für die Berechnung des Unterhaltes, insbesondere des Kindesunterhaltes, zur Hilfe genommen werden. Eingeführt worden ist die Düsseldorfer Tabelle im Jahr 1962 durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Seitdem werden die Beträge immer wieder neu angepasst, in der Regel erfolgt eine Aktualisierung im Abstand von circa zwei Jahren. Die enthaltenen Werte dienen dabei als Maßstab, ohne rechtsbindenden Charakter zu haben.
Die letzte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle erfolgte im Januar 2023 durch die Anpassung der Zahlbeträge.
Die Beträge in den einzelnen Spalten steigen jeweils zum einen mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, zum anderen mit dem Alter des Kindes an.
Anwendung findet die Düsseldorfer Tabelle für alle Mütter und Väter, deren Kinder nicht bei ihnen im Haushalt leben. Die Tabelle gibt konkret an, wie viel Unterhalt für das Kind bzw. die Kinder bezahlt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich oft auch die Frage nach dem umgekehrten Elternunterhalt der Kinder für ihre Eltern - gerade dann, wenn die Eltern nicht mehr in der Lage sind, für den eigenen Unterhalt aufzukommen.
Durch den in § 1601 BGB normierten Grundsatz sind Verwandte in gerader Linie zum Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltspflicht fordert zum einen eine entsprechende Bedürftigkeit auf Seiten des Elternteiles nach § 1602 BGB, aber auch die korrespondierende Leistungsfähigkeit auf Seiten des Kindes nach § 1603 BGB.
Um den Unterhalt berechnen zu können, wird zunächst geschaut, auf welchen Betrag sich Ihr Nettoeinkommen beläuft. Die erste Stufe sichert dabei den Grundbetrag. Das OLG hat bei seinen Berechnungen zugrunde gelegt, dass der Unterhaltspflichtige mindestens für zwei Personen Unterhalt zahlen muss. Sie bewegen sich in der linken Spalte entlang des Einkommens, welches für Sie gilt. Dann gehen Sie nach rechts und bleiben in der Spalte stehen, in welcher sich Ihr Kind altersmäßig befindet. Der angegebene Prozentsatz spiegelt die Steigerung des Unterhaltes gegenüber der ersten Stufe wider. Zugrunde gelegt wird am Ende der Betrag in der entsprechenden Spalte abzüglich einer 5-prozentigen Pauschale (bei Arbeitnehmern) und in der Regel noch abzüglich des Kindergeldes. Dieses wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte angerechnet und bei privilegierten volljährigen Kindern ganz. Hieraus können Sie den konkreten Unterhalt berechnen.
Zusammengefasst ergeben sich also folgende Schritte:
Beispielrechnung:
Ergebnis: Der Vater ist zu einer monatlichen Unterhaltszahlung in Höhe von 1059 Euro verpflichtet.
Beim Wechselmodell liegt die Betreuung und die Fürsorge für die gemeinsamen Kinder bei beiden Elternteilen. Sie teilen sich die damit verbundenen Aufgaben zu gleichen Teilen. Für die Unterhaltspflicht bedeutet das, dass auch dieser zu gleichen Teilen von den beiden Elternteilen geleistet wird.
Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle findet nicht nur bei geschiedenen Ehepartnern Anwendung, sondern auch bei getrennt lebenden Ehepartnern mit gemeinsamen Kindern.
Für den Ehegattenunterhalt gilt das Prinzip der Teilung. Hierbei hat jedoch der arbeitende Teil einen Anspruch auf ein zusätzliches Siebtel des Einkommens."Dr. Udo Völlings
Die Düsseldorfer Tabelle enthält:
Zur Berechnung des Unterhalts wird in der Düsseldorfer Tabelle zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ausgewählt. Daneben sind die verschiedenen Altersstufen des Kindes aufgegliedert sowie eine Prozentstaffel und ein Bedarfskontrollbetrag. Alle Werte sind in Euro angegeben. Wichtig ist, dass der Bedarfskontrollbetrag nicht mit dem Selbstbehalt aus dem Steuerrecht gleichzusetzen ist.
Natürlich bedarf auch die Düsseldorfer Tabelle trotz ihrer Aktualität ergänzender Unterhaltsleitlinien. Diese werden durch die einzelnen Oberlandesgerichte festgelegt und bestehen aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung sowie dem Verwandtenunterhalt. Sie ermöglichen eine einheitliche Rechtsprechung - sind aber letztendlich nicht bindend und sind daher als Empfehlung zu verstehen.
Während früher die untersten Beträge der Düsseldorfer Tabelle als Mindestunterhalt herangezogen wurden, bestimmt nun die sogenannte Mindestunterhaltsverordnung das Minimum, das an gemeinsame Kinder als Unterhalt gezahlt werden muss. Gesetzliche Grundlage dafür ist der neu eingefügte § 1612a Absatz (1) BGB. Grundsätzlich gilt: Auf den Mindestunterhalt hat ein minderjähriges Kind einen unbedingten Anspruch.
Mütter und Väter, die für ihre Kinder unterhaltspflichtig sind, finden in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Düsseldorfer Tabelle eine Auskunft über den Bedarfskontrollbetrag. Dieser Wert dient dazu, die gerechte Verteilung des Einkommens auf die Kinder und den Ehegatten als Unterhaltsberechtigte zu gewährleisten.
Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen steigt, desto mehr verbleibt ihm nach Zahlung des Unterhalts. Die Prozentstaffel in der vorletzten Spalte der Düsseldorfer Tabelle dient zur Berechnung des Unterhaltssatzes. Der Wert fungiert als Steigerungswert für den Unterhalt in der jeweiligen Gehaltsgruppe gegenüber dem Mindestunterhalt in der niedrigsten Gehaltsgruppe. Der Prozentsatz wird mit dem Mindestunterhalt multipliziert und bestimmt die Höhe des Anspruchs auf Unterhalt.
Das Nettoeinkommen, das bei der Düsseldorfer Tabelle relevant ist für die Unterhaltsberechnung, unterscheidet sich deutlich von dem, was bei Arbeitnehmern als Nettoeinkommen auf der Lohnabrechnung aufgeführt ist.
Es wird auch als bereinigtes Nettoeinkommen bezeichnet und berücksichtigt unter anderem:
Liegt Ihr Nettoverdienst über einem monatlichen Betrag von 5.501 €, so richtet sich der Kindesunterhalt nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Düsseldorfer Tabelle unterscheidet im Rahmen des Kindesunterhaltes zwischen vier Altersgruppen. Diese werden gegliedert in die Gruppen:
Abhängig von der Altersgruppe gibt es gemäß der Düsseldorfer Tabelle eine Mindesthöhe für den Kindesunterhalt. Sie beträgt aktuell:
Nach § 1612 a Abs. 1 BGB kann ein minderjähriger Unterhaltsberechtigter von einem Elternteil, mit dem nicht in Gemeinschaft gelebt wird, ein monatliches Unterhaltsgeld verlangen. Dies richtet sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Alter des Berechtigten.
Der Anspruch auf Unterhalt endet nicht automatisch mit der Volljährigkeit. Kinder, die das 18. Lebensjahr schon erreicht haben, haben solange Anspruch, bis sie die erste berufliche Ausbildung abgeschlossen haben. Hat das volljährige Kind ein regelmäßiges Einkommen neben dem Studium oder der Schule, müssen die Eltern entsprechend weniger Unterhalt zahlen.
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind nach dem Gesetz volljährig und unterliegen nicht mehr den allgemeinen Sorgerechtsregelungen. Die Verpflichtung zum Unterhalt ist ab diesem Zeitpunkt als Barunterhalt zu erbringen - das volljährige Kind muss sich nunmehr selbständig um seine Rechte kümmern und diese auch entsprechend einfordern. Als Barunterhalt bezeichnet man die reine finanzielle Deckung des Unterhaltsbedarfs des gemeinsamen Kindes. Allerdings haben volljährige Kinder nur dann einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich in der Ausbildung befinden oder ein Studium aufgenommen haben. Gemäß § 1610 Abs. (2) BGB besteht die Unterhaltspflicht bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.
Bei volljährigen Kindern, die einen Anspruch auf Unterhalt haben und einen eigenen Hausstand führen, wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 930 € monatlich veranschlagt. Für den Fall, dass der Unterhalt nicht gezahlt wird, kann bei Gericht ein Unterhaltsvorschuss beantragt werden.
"Kinder können mitunter eine große finanzielle Belastung darstellen. Nach einer Trennung ist von einem Partner oft Unterhalt zu bezahlen. Hierbei ist wichtig zu wissen, wie hoch und wie lange der Unterhalt gezahlt werden muss. "
Problematisch wird es beim Berechnen des Unterhalts, wenn Sie nur ein geringes Einkommen haben und viele Unterhaltsverpflichtungen.
Bei mehr als zwei Unterhaltsverpflichtungen rutschen Sie in die vorige Einkommensstufe. Zudem gibt es vorrangig und nachrangig unterhaltsberechtigte Personen. Da auch der Unterhaltsschuldner ein Recht auf Selbstbehalt hat, kann es passieren, dass bei einer zu hohen Belastung nur die vorrangig unterhaltsberechtigte Person Unterhalt erhält und der oder die nachrangige Person leer ausgeht.
Die Unterhaltsberechnung kann bei mehreren unterhaltsberechtigten Personen schwierig sein. Hierbei kann ein Fachanwalt für Familienrecht eine kompetente Beratung geben, die in den meisten Fällen der Einschätzung eines Gerichts entspricht.
Bei rechtlichen Fragen zum Thema Familienrecht und Düsseldorfer Tabelle helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte zum Thema Unterhalt stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.
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