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Elternunterhalt: Alles Wichtige auf einen Blick

STAND 01.03.2024 | LESEZEIT 3 MIN

In der Kindheit kümmern sich Eltern um ihre Kinder – und im Alter dreht sich diese Verantwortung um. Das ist die Grundidee des Elternunterhaltes. Wenn Elternteile pflegebedürftig werden und die Kosten für die Heimunterbringung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln stemmen können, sind Kinder ab einem bestimmten Jahreseinkommen unterhaltspflichtig. Wie sich der Elternunterhalt berechnet, erfahren Sie hier.

Das Wichtigste in Kürze zum Elternunterhalt

  • Können Elternteile Pflege nicht allein bezahlen, übernimmt zunächst das Sozialamt, dann wird die Unterhaltspflicht von Kindern geprüft.
  • Kinder sind ab einem Brutto-Jahreseinkommen von über 100.000 Euro unterhaltspflichtig.
  • Nur in Härtefällen kann das Kind den Elternunterhalt verweigern, ein Anwalt für Familienrecht prüft den Fall.

Was ist der Elternunterhalt?

Viele Menschen müssen ab einem bestimmten Zeitpunkt ein Alters- oder Pflegeheim als Wohnsitz wählen. Wenn die eigene Rente, die Leistungen der Pflegeversicherung und ggf. erspartes Geld nicht ausreichen, können Betroffene einen Antrag auf Übernahme der Pflegekosten stellen. In diesem Fall übernimmt zunächst das Sozialamt die notwendigen Kosten für den Unterhalt der Eltern.

Diese Kosten kann das Sozialamt von Verwandten in gerader Linie, d.h. vom Ehepartner oder den Kindern der betroffenen Person zurückverlangen, denn diese sind gemäß § 1601 BGB unterhaltspflichtig. Schwiegerkinder sind nicht zur Zahlung von Unterhalt gegenüber ihren Schwiegereltern verpflichtet.

Wer ist zum Elternunterhalt verpflichtet?

Zum 1. Januar 2020 trat das Angehörigenentlastungsgesetz in Kraft. Seit dem besteht für Kinder erst dann eine Elternunterhaltspflicht, wenn sie mehr als 100.000 Euro im Jahr verdienen. Damit ist das gesamte Jahresbruttoeinkommen gemeint, das neben dem Gehalt oder dem Gewinn aus selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung beinhaltet.

Da es sich hierbei um ein relativ hohes Einkommen handelt, gehen Sozialämter in der Regel davon aus, dass Verwandte von betroffenen Menschen nicht unterhaltspflichtig sind. Gibt es jedoch Hinweise, prüft das Sozialamt anhand des Einkommensteuerbescheids, wie hoch das Jahreseinkommen von Kindern ist. So wird Personen wie Ärzten, Juristen oder Firmeninhabern ein höheres Einkommen unterstellt. Bei der Berechnung des Elternunterhalts wird jedoch kein vorhandenes Vermögen der Kinder berücksichtigt.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Die Berechnungsgrundlage für den Elternunterhalt stellt für Arbeitnehmer das durchschnittliche Jahreseinkommen aus den vergangenen zwölf aufeinanderfolgenden Monaten dar. Für Selbstständige ist das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei bis fünf Jahre maßgeblich, um den Unterhalt der Eltern zu berechnen.

Um die Höhe des Elternunterhaltes zu berechnen, werden von dem Jahreseinkommen folgende Kosten abgezogen:

  • berufsbedingte Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten
  • Kosten für die allgemeine Krankenvorsorge, die private Krankenversicherung und krankheitsbedingte Aufwendungen wie etwa für eine Brille oder Physiotherapie
  • Kredittilgungen, bspw. für Wohneigentum (nur bis zur Höhe des angerechneten Wohnvorteils, s. BGH, 18.01.2017, Az. XII ZB 118/16)
  • private Altersvorsorgekosten bis zu 5 Prozent des Bruttoeinkommens (BGH, 28.07.2010, Az. XII ZR 140/07)
  • Aufwendungen für regelmäßige Besuche des betroffenen Elternteils (BGH, 17.10.2012, Az. XII ZR 17/11)

Zudem wird Kindern bei der Elternunterhaltsberechnung ein Schonvermögen zugestanden. Das können Wohneigentum und ein Anteil der eigenen Altersvorsorge sein.

Die folgenden Kosten können bei der Berechnung des Elternunterhalts nicht abgezogen werden:

  • Beiträge für Hausrats- und Haftpflichtversicherungen
  • Rundfunkgebühren
  • Miete und Mietnebenkosten in Höhe von bis zu 480 Euro

Von diesem bereinigten Nettoeinkommen wird nun noch der Selbstbehalt abgezogen, dem das Kind für den eigenen Lebensunterhalt zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Grundsicherung bleibt bei der Berechnung des Elternunterhaltes unangetastet.

Bis zum Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes lag dieser Selbstbehalt laut der Düsseldorfer Tabelle sowie den Unterhaltsleitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte bei mindestens 2.000 Euro inklusive 700 Euro Warmmiete. Waren die Kinder verheiratet, standen dem Ehepartner weitere 1.600 Euro pro Monat zur Verfügung. So lag der sogenannte Familienselbstbehalt bis 2020 bei 3.600 Euro.

Seit 2020 wird in der Düsseldorfer Tabelle keine exakte Angabe zur Höhe des Selbstbehaltes gemacht. Er muss lediglich angemessen sein, liegt aber in der Praxis regelmäßig bei 2.000 Euro.

Dieser Selbstbehalt wird auf das Jahr hochgerechnet und von dem verminderten Nettoeinkommen abgezogen. Von der Restsumme muss die Hälfte als Elternunterhalt für die Deckung der Pflegeheim-Kosten gezahlt werden.

Eine abweichende Berechnung für den Unterhalt der Eltern kann es geben, wenn die unterhaltspflichtige Person im Ausland lebt. Dann werden die potenziell höheren Lebenshaltungskosten im Ausland bei der Berechnung des Elternunterhaltes berücksichtigt.

Beispiel zur vereinfachten Berechnung:

Eine Person hat ein Monatseinkommen von 10.000 Euro (120.000 Jahresbruttoeinkommen).

Folgende Kosten sind abzugsberechtigt:

  • Private Krankenkasse: 600 Euro monatlich (7.200 Euro im Jahr)
  • Private Altersversorgung: 600 Euro monatlich. Da sie nur 5 Prozent ihres Vorjahresbruttoeinkommens (120.000 Euro) absetzen kann, sind es jährlich 6.000 Euro
  • Kosten für Arbeitsweg: 2.376,5 Euro (20 Kilometer täglicher Hin- und Rückweg x 0,42 Euro x 220 (Arbeitstage) = 2.376,5 Euro)

Nach Abzug dieser Posten liegt das unterhaltsrelevante Einkommen bei 104.423,50 Euro.

Da das unterhaltsrelevante Einkommen über 100.000 Euro liegt, muss die Person Elternunterhalt zahlen. In Elternunterhalt-Rechnern lässt sich schnell errechnen, ob man selbst unterhaltspflichtig ist.

Von dem Betrag 104.423,50 Euro werden monatlich 2.000 Euro Selbstbehalt abgezogen (2.000 x 12 = 24.000), sodass ein Berechnungsbetrag von 80.423,50 Euro übrigbleibt. Von dieser Restsumme muss die Person die Hälfte als Elternunterhalt bezahlen. Das bedeutet in diesem Beispiel, dass der Elternunterhalt bei 40.211,75 Euro im Jahr liegt. Das ergibt einen monatlichen Elternunterhalt von 3.351 Euro.

In welchen Fällen muss kein Elternunterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich muss kein Elternunterhalt gezahlt werden, wenn das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Liegt das Jahreseinkommen über 100.000 Euro, muss ein besonderer Härtefall vorliegen. Das kann der Fall sein, wenn der Elternteil sich schwerer Verfehlungen gegen das Kind schuldig gemacht hat, z. B. bei Bedrohung, sexuellem Missbrauchs oder anderen körperlichen Übergriffen.

Wenn der Elternteil sich selbst nie um das Kind gekümmert und auch keinen Unterhalt gezahlt hat, kann das Anrecht auf Elternunterhalt verwirkt sein. Auch wenn der Elternteil seine Armut selbst verursacht hat („sittliches Verschulden“), z. B. durch eine Spiel- oder Drogensucht – und sich einer Therapie verweigert –, kann sich das Kind weigern, Elternunterhalt zu zahlen. Grundsätzlich liegen die Hürden sehr hoch.

Wenn Sie in dieser Situation sind, lassen Sie sich zu Ihren Möglichkeiten in einem unverbindlichen Gespräch von einem Anwalt für Familienrecht beraten.

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