Wie weit geht die Pflicht von Kindern, sich finanziell um ihre Eltern im Pflegeheim zu kümmern? Gerade angesichts der demografischen Entwicklung in Deutschland wird diese Frage für Millionen Menschen zu einem drängenden Problem – und wenn es dann auch noch kriselt in der Eltern-Kind-Beziehung, wird es umso bitterer. Doch selbst jahrelang fehlender Kontakt enthebt erwachsene Kinder nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht von der Pflicht, für Heimkosten ihrer Eltern aufzukommen. Die Richter gaben in einem aktuellen Urteil damit der Stadt Bremen Recht.
In dem Fall hatte die Stadt einen Beamten verklagt. Es ging um rund 9.000 Euro Heimkosten, die der Mann für seinen zwei Jahre zuvor gestorbenen Vater zahlen sollte – was der Sohn jedoch verweigerte. Seine Begründung: Der Vater, ein gelernter Friseur, habe den Kontakt zu dem damals 18-jährigen Filius nach der Scheidung von der Mutter abgebrochen. 43 Jahre lang habe faktisch Funkstille geherrscht. Jegliche Versuche, das Verhältnis wieder zu kitten, seien gescheitert, argumentierte der Beklagte. Zum Abitur des Sohnes gab es demnach nur ein Achselzucken; die Verlobung wurde kommentiert mit dem unschönen Satz: „Du bist ja verrückt.“ Und das problematische Verhältnis hatte auch Folgen fürs Erbe. Der Vater gestand seinem ungeliebten Sohn lediglich den „strengsten Pflichtteil“ zu.
Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Kinder, zählt für die Einkommensgrenze nicht das zusammengerechnete Gesamteinkommen aller Kinder. Es darf nur das Kind in Anspruch genommen werden, welches im Vorjahr ein höheres Jahresbruttoeinkommen als 100.000 Euro erzielt hat. Das Einkommen des Ehepartners spielt dabei keine Rolle, da nur Einkünfte aus dem sogenannten Geringverdiener-Bereich in Betracht gezogen werden.
Doch als der Vater 2008 ins Pflegeheim musste, reichte die Rente nicht aus; zunächst sprang die Stadt Bremen ein, doch sie sah trotz der familiären Tragödie keinen Grund, den Sohn von seiner Pflicht zu entbinden. Auch der BGH schloss sich dieser Linie an. Eltern hätten Anspruch auf Unterhalt auch bei jahrzehntelanger Kontaktverweigerung, betonten die Karlsruher Richter. Durch sein Verhalten habe der Vater zwar das „familiäre Band“ aufgekündigt. „Andererseits hat er sich in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert.“ Er habe daher gerade in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt.
Der Senat hatte zuvor auch die Gegenargumente abgewogen, die die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, noch überzeugt hatte: Durch die Kontaktverweigerung habe der Vater durchaus die „familienrechtliche Solidarität“ aufgegeben. Der Sohn wurde durch diese Situation auch psychisch belastet. Doch das reichte den Karlsruher Richtern nicht, um ihn von seiner Pflicht zum Elternunterhalt zu entbinden (Aktenzeichen: XII ZB 607/12).
Der BGH hat in dieser Thematik keine durchgängige Rechtsprechung aufzuweisen. Ein Gelsenkirchener musste der Stadt im Jahr 2010 beispielsweise 40.000 Euro für die Unterbringung seiner Mutter im Pflegeheim zahlen, obwohl die psychisch kranke Frau ihn nicht gut behandelt hatte. Sechs Jahre zuvor hatte hingegen eine Frau Recht bekommen, die sich weigerte, Unterhalt zu zahlen. In diesem Fall war die Tochter als Kleinkind in die Obhut der Großeltern gekommen, die Mutter mied den Kontakt. Das wertete der BGH als „schwere Verfehlung“ der Mutter – und entband die Tochter von der Zahlungspflicht.
Grundsätzlich regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (§1601), in welchem Umfang erwachsene Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen müssen. Kernthese dabei: Familiäre Solidarität ist keine „Einbahnstraße“, sondern es wird verlangt, dass der wirtschaftlich Leistungsfähige demjenigen nahen Angehörigen hilft, der aufgrund seines geringen oder hohen Alters noch nicht bzw. nicht mehr für sich selbst aufkommen kann. Reicht die Rente nicht fürs Pflegeheim, springt in der Regel das Sozialamt ein. Doch das wendet sich auch immer an die Kinder, um sie an den Kosten zu beteiligen. Unter Umständen kann das sogar die Enkel treffen.
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