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Das musst du wissen Verträge / Vertragsrecht

In dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Vertragsrecht in den §§ 145 ff. festgehalten. Dieses dient als rechtliche Grundlage für Verträge aller Art. Im Vertragsrecht ist unter anderem definiert, wie Verträge zustande kommen, was für die Wirksamkeit Voraussetzung ist und wie ein Vertrag erlischt. Erfahre mehr dazu in unseren Beiträgen.

von KLUGO
28.03.2025
13 Min Lesezeit

Vertragsrecht Das Wichtigste in Kürze

  • Das Vertragsrecht regelt das Zustandekommen, die Abwicklung, Rechtswirkung und Verletzung von Verträgen und findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

  • Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden.

  • Wichtige Normen im BGB für Vertragsabschlüsse sind u.a. § 145, § 147, und § 151.

  • Verträge können formfrei, also auch mündlich oder per Handschlag, geschlossen werden.

  • Eine Vertragsverletzung kann zum Rücktritt vom Vertrag führen, sofern die vertraglichen Pflichten verletzt wurden (§ 346 ff BGB).

Definition: Vertragsrecht

Das Vertragsrecht ist ein Rechtsgebiet, das sämtliche Rechtsnormen, die ein Zustandekommen, eine Abwicklung, die Rechtswirkung und Verletzung von Verträgen regeln, umfasst. Es ist der rechtliche Rahmen für jede Form von Verträgen bzw. mehrseitigen Rechtsgeschäften. Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten ist es nicht an einer explizierten Stelle im Gesetz verankert, sondern mit allen zu berücksichtigenden Rechtsnormen im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden. Dort ist es im Wesentlichen in zwei Büchern auffindbar:

  • Erstes Buch: Der allgemeine Teil des BGB widmet sich Verträgen als juristische Basis.

  • Zweites Buch: Hier wird das „Recht der Schuldverhältnisse“ behandelt.

Was sind Verträge?

Verträge sind erklärte Einigungen über die Herbeiführung einer Rechtsfolge zwischen 2 oder mehr Rechtssubjekten. Dabei müssen mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben werden.

Welche Normen im BGB sind für das Abschließen von Verträgen wichtig?

  • § 145 BGB: Wenn du anderen ein Vertragsangebot unterbreitest, so bist du daran gebunden. Dies kann aber durch eine Vertragsklausel abgeschwächt werden.

  • § 148 BGB: Im Vertrag kannst du eine Annahmefrist festlegen (bspw. bei Kauf- oder Dienstleistungsverträgen). Das Angebot gilt dann nur, solange die Frist läuft.

  • § 147 BGB: Ist keine Annahmefrist festgelegt, so muss, falls die Personen anwesend sind, das Angebot sofort angenommen werden. Sind die Personen abwesend, so kann der Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist angenommen werden.

  • § 146 BGB: Nimmt dein Vertragspartner das Angebot zu spät oder gar nicht an bzw. lehnt es ab, so erlischt es.

  • § 151 BGB: Durch die Annahme des Vertrags wird eine einseitige Willenserklärung eingegangen. Der Vertrag kann aber auch zustande kommen, wenn die Annahme nicht direkt gegenüber einem Antragenden geschieht.

  • § 150 BGB: Wenn die Vertragsannahme verspätet geschieht oder abgeändert wird, so gilt sie als neuer Antrag.

  • § 105 ff. BGB: Voraussetzung ist die Geschäftsfähigkeit aller Vertragsparteien.

Wie kommen Verträge zustande?

Verträge kommen durch Angebot (im BGB auch „Antrag“) und Annahme zustande. Es müssen mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit der Übereinstimmung von Rechten und Pflichten abgegeben werden, mit dem Ziel eine rechtliche Folge herbeizuführen. Beim Vertragsabschluss äußert die Person den freiwilligen Willen sich zu bestimmten Vertragsinhalten zu verpflichten. Das Vertragsangebot muss so eindeutig sein, dass der andere Teil dieses nur durch ein Bejahen annehmen kann.

KLUGO Info: Verträge gibt es nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen Recht.

Vertrag per Handschlag und mündlich: Ist das möglich?

Ja, die meisten Verträge sind an keine Form gebunden. Der Vertrag per Handschlag oder mündlich ist grundsätzlich möglich. Auch hier müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen und die Parteien müssen frei von Willensmängeln über die Vertragsmodalitäten einig werden. Problematisch erscheint in solchen Fällen nur die Beweisbarkeit im Streitfall.

KLUGO Tipp: Achte immer darauf, dass sich deine Vertragspartner bei Vertragsabschluss per Handschlag als integer und zuverlässig erweisen.

Anschlussverträge

Anschlussverträge sind typische Handschlagverträge, die zwischen denselben Personen stattfinden und die Vertragsvereinbarungen sich immer wiederholen. Dies geschieht meist im Handel, im Dienstleistungsgewerbe oder auf dem Bau, wenn Zeitersparnis und geringer Aufwand wichtig sind.

Wichtig: Wenn es um hohe Summen geht, solltest du immer darauf achten, dass Zeugen anwesend sind wegen der Beweisbarkeit.

Wer kann Verträge schließen? Geschäftsfähigkeit

Der Abschluss von Verträgen ist nur möglich, wenn man geschäftsfähig ist. Das heißt, dass der Vertragspartner fähig sein muss, am Rechtsverkehr teilzunehmen und sich den daraus entstehenden Rechtsfolgen bewusst zu sein. Beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig sind Personen, die ein zu geringes Alter haben oder sich wegen beispielsweise schwerer Krankheit den Rechtsfolgen nicht bewusst sind.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Wenn die Fronten noch nicht so stark verhärtet sind, kann dir auch ein Mediator bei Schwierigkeiten mit Verträgen helfen. Ansonsten hilft dir ein Anwalt …

  • …, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wurden.

  • …, wenn der Vertrag ungültige Klauseln enthält.

  • …, wenn du den Vertrag anfechten möchtest, weil …

    • … du arglistig getäuscht wurdest.

    • … du unter Drohung dazu gezwungen wurdest, ihn abzuschließen.

    • … du über den Inhalt des Vertrags im groben Irrtum warst und sonst nie zugestimmt hättest.

Wichtig: Das Problem ist immer die Beweisbarkeit. Der Anwalt kann deinen Vertrag prüfen, eine Strategie entwickeln und dich bei einer Klage vor Gericht unterstützen.

Vertragsfreiheit: Was bedeutet das?

Zum Grundsatz der Vertragsfreiheit gehört, dass die Parteien grundsätzlich erst einmal alles vereinbaren können, was sie wollen. Vorausgesetzt, sie halten sich an Recht und Gesetz. Ein Vertrag muss zudem nicht schriftlich fixiert werden, er kann auch mündlich oder durch Handschlag geschlossen werden. Die Vertragsfreiheit regelt auch, dass Verträge frei nach den Vorstellungen der Vertragsparteien ausgestaltet werden können, inhaltlich wie formal. Bei manchen Vertragstypen jedoch schreibt das Gesetz eine bestimmte Form vor, sonst sind diese nichtig (§ 125 BGB).

Verträge, die eine gesetzlich bestimmte Form benötigen:

  • Arbeitnehmerüberlassungen

  • Arbeitsverträge

  • Kreditsicherungsverträge

  • Ratenlieferungsverträge

Folgende Verträge benötigen zusätzlich eine notarielle Beurkundung:

  • Grundstückskaufverträge

  • Erbverträge

  • Eheverträge

Wichtig: Niemand kann dich zwingen, einen Vertrag anzunehmen oder abzulehnen.

Welche Arten von Verträgen gibt es?

Je nach Vertragsinhalt/Vertragsgegenstand und den dabei beteiligten Vertragsparteien werden Verträge unterschieden. Das Vertragsrecht unterscheidet auch zwischen typischen Verträgen (gesetzlich geregelt, umfasst spezifische Pflichten für die Vertragsparteien) und gemischten Verträgen (setzen sich aus mehreren Vertragsarten zusammen, z. B. Kauf- und Werkvertrag in einem). Der gemischte Vertrag gilt bei Rechtsstreitigkeiten als Einheit und kann nicht in einzelne Bestandteile zerlegt werden. Was häufig zu Problemen führt. Im Alltag ist der bekannteste Vertrag der Kaufvertrag. Folgende Vertragsarten gibt es:

  • Arbeitsvertrag (§ 611a BGB): Darin wird rechtsverbindlich vereinbart, dass Arbeitnehmer für ihre Arbeitsleistung ein vereinbartes Gehalt erhalten und weitere Eckpunkte des Beschäftigungsverhältnisses.

  • Bauvertrag (§ 650a BGB): Im Bauvertrag wird eine Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossen über die Herstellung, Wiederherstellung, den Umbau oder Abriss eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon.

  • Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB): Darin wird festgelegt, dass du für die Verbindlichkeiten eines Dritten aufkommen musst.

  • Darlehensvertrag/Kreditvertrag (§ 488 BGB): Durch den Darlehensvertrag erhältst du Geld und im Gegenzug bekommt die andere Partei irgendwann das Geld von dir inklusive Zinsen zurück, damit ihr kein Nachteil entsteht.

  • Dienstvertrag (§ 611 BGB): Dadurch wird das Leisten versprochener Dienste jeder Art gegen eine Vergütung geregelt.

  • Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 611 und § 631 BGB): Durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag wird geregelt, dass du ein Geschäft für eine andere Person besorgst (z. B. Rechtsberatung). Es ist also ein Dienst- oder Werkvertrag.

  • Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB): Ist darauf ausgerichtet, ein gemeinsames Ziel zu erreichen.

  • Grundstückskaufvertrag (§§ 433 i.V.m. 311b BGB): Darin stimmt der bisherige Grundstückseigentümer dem Übertragen des Eigentums auf den Käufer zu. Dieser verpflichtet sich, den im Kaufvertrag festgelegten Kaufpreis zu zahlen.

  • Kaufvertrag (§ 433 BGB):  Durch den Kaufvertrag geht eine Sache in deinen Besitz über, im Gegenzug dazu zahlst du den Preis für diese Sache.

  • Leasingvertrag (§§ 535 ff. BGB analog.) (nicht im BGB geregelt und auch nicht in anderen Gesetzen zu finden. Es handelt sich um einen Vertrag sui generis):  Der Leasingvertrag ist dem Miet- oder Pachtvertrag ähnlich. Dabei können verschiedene Sachen gemietet oder gepachtet werden.

  • Leihvertrag (§ 598 BGB): Durch den Leihvertrag kannst du eine Sache auf unbestimmte Zeit unentgeltlich gebrauchen.

  • Maklervertrag (§ 656c BGB): Der Maklervertrag wird zwischen Auftraggeber und Immobilienmakler geschlossen. Sobald ein Makler einen Kaufvertrags- oder Mietvertragsabschluss als Ergebnis seiner Anstrengung nachweisen kann, kann er seine Vergütung in Form der vereinbarten Maklerprovision verlangen.

  • Mietvertrag (§ 535 BGB): Durch den Mietvertrag wird dir der Gebrauch einer Mietsache gewährt während einer Mietzeit gegen die Zahlung einer Miete.

  • Pachtvertrag (§ 581 BGB): Dadurch kann ein verpachteter Gegenstand (z. B. Feld) in Gebrauch genommen werden und darauf z. B. Früchte gezogen werden, wofür der Eigentümer des Gegenstands Geld verlangt.

  • Sachdarlehensvertrag (§ 607 BGB): Ähnlich wie Darlehensvertrag, nur wird statt Geld eine Sache bereitgestellt, wofür du ein Darlehensentgelt zahlen musst und eine gleichartige Sache zurückgibst.

  • Schenkungsvertrag (§ 516 BGB): Dabei geht etwas in deinen Besitz über, ohne dass die andere Partei etwas dafür verlangt.

  • Tauschvertrag (§ 480 BGB): Ähnlich wie beim Kaufvertrag, aber es wird nicht unbedingt gegen Geld eingetauscht, sondern mit einem anderen Gut.

  • Transportvertrag bzw. Frachtvertrag (§ 407 Handelsgesetzbuch): Ein Transportvertrag ist ein Beförderungsvertrag, der den Transport von Fracht regelt.

  • Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz – VVG): Mit dem Versicherungsvertrag wird ein Versicherungsnehmer oder ein Dritter durch ein Versicherungsunternehmen für den Fall eines Schadens gegen Zahlung einer Versicherungsprämie versichert.

  • Werkvertrag (§ 631 BGB): Darin ist die Herstellung eines bestimmten Werks (Herstellung oder Veränderung einer Sache) gegen Bezahlung geregelt.

  • Im öffentlichen Recht (§ 54 VwVfG): Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist die wichtigste Vertragsart. Staaten untereinander schließen Staatsverträge oder völkerrechtliche Verträge ab.

Vertragsverletzung Rücktritt vom Vertrag

In § 346 ff BGB ist geregelt, wie ein vorerst wirksam zustande gekommener Vertrag rückgängig gemacht werden kann. Die Rücktrittsgründe sind in §§ 323 ff BGB festgelegt. Ein generelles Recht zum Rücktritt gibt es nicht. Der Vertragspartner muss die vertraglichen Pflichten verletzt haben, indem eine Nicht- oder Schlechterfüllung geschehen ist. Beispielsweise ist das der Fall bei Kaufverträgen, wenn Lieferverzug oder mangelhafter Lieferung vorgefallen ist. Erst danach können Vertragspartner Ansprüche geltend machen. Wenn der Vertragspartner nachlässig ist, kann er seine Vertragspflichten noch im Nachhinein erfüllen, indem er die Sache repariert oder neu liefert. Erst wenn dieser Nacherfüllungsversuch gescheitert ist, greift das Rücktrittsrecht. Wie viele Nacherfüllungsversuche jedoch erlaubt sind, hängt vom Einzelfall ab. Auf die Nacherfüllung kann nur verzichtet werden, wenn der Schuldner die Leistung verweigert, allerdings muss der Gläubiger seinerseits auch die Gegenleistung erbringen wollen.

Bei einem Rücktritt (§ 324 BGB) muss Schuldner keine Rücksicht auf Belange des Gläubigers genommen haben:

  • Verletzung des Eigentums

  • Gesundheit des Vertragspartners

  • Ehre des Vertragspartners

  • Gesundheit der Angehörigen des Vertragspartners

  • Ehre der Angehörigen des Vertragspartners

Diese Vertragsverletzungen können es dem Gläubiger unzumutbar machen, weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein, z. B. wenn trotz Abmahnung der Vertragspartner nicht dazu bereit ist, die Pflichten zu erfüllen. Dies ist auch bei schwerwiegenden oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen der Fall. Im §§ 326 Absatz 5 und 323 BGB ist die Befreiung von der Leistungserbringung des Schuldners geregelt.

Welche rechtlichen Folgen kann ein Rücktritt haben?

  • Die nicht erbrachte Leistung erlischt.

  • Rückgewehr der empfangenen Leistung.

  • Wertersatz

  • Schadensersatz

  • Ersatz von Nutzung und Verwendung

Wichtig: Wenn ein Rücktritt bereits bei Vertragsschluss unter bestimmten Voraussetzungen von den Parteien vereinbart wurde, so läuft dieser meist geregelter ab. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen ist es in der Praxis aber nicht einfach, von einem geschlossenen Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurückzutreten.

Verträge im Fernabsatz

Diese Art von Verträgen werden im Onlinehandel, per E-Mail, Fax, Telefon oder Brief abgeschlossen. Hierfür wurde vom Gesetzgeber ein verbraucherfreundliches Rechtsregime geschaffen, das teilweise von den Grundregeln im BGB abweicht.

Widerruf von Verträgen: Wie funktioniert das?

Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Allerdings gibt es für Verbraucher die Möglichkeit, einen geschlossenen Vertrag zu widerrufen. In der Regel kann man einen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Ist ein Vertrag widerrufen - so wird er behandelt, als ob er nie geschlossen wurde. Der Widerruf muss nicht begründet werden. Allerdings muss dem Vertragspartner schriftlich mitgeteilt werden, dass der Vertrag widerrufen wird.

Folgende Verträge können widerrufen werden:

  • Fernabsatzgeschäfte bzw. Verträge, die nicht in direkter Kommunikation geschlossen wurden (bspw. Online-Käufe oder Verträge, die am Telefon, per Brief oder Fax geschlossen werden).

    • Voraussetzung: Es gehört zum alltäglichen Geschäft des Unternehmens, Fernabsatz zu betreiben. Sonst ist kein Widerruf möglich.

  • Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden (Geschäfte an der Haustür/Wohnung, am Arbeitsplatz oder auf der Straße)

  • Verträge mit Ratenlieferung (z. B. Bücherlieferung in mehreren Bänden)

  • Versicherungsverträge

  • Bauverträge

  • Verbraucherkreditverträge

Kündigung

Du kannst Dauerschuldverhältnisse aber auch mit einer Kündigung beenden. Hier hat der Gesetzgeber ebenfalls je nach Vertragstyp verschiedene Regelungen für eine solche Kündigung geschaffen. Eine Kündigungsmöglichkeit wird dabei nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeräumt, um damit den beiderseitigen Interessen Rechnung zu tragen.

So kann beispielsweise eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen (§ 314 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dir als Kündiger die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist wichtig, dass die Interessen beider Seiten abgewogen und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Somit ist das Verschulden einer Vertragspartei nicht ausreichend für eine sofortige Kündigung, denn der anderen Vertragspartei muss es unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis fortzuführen.

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