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Gewährleistung beim Auto: Wie kann man als Käufer Sachmängel reklamieren?

STAND 17.08.2022 | LESEZEIT 11 MIN

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens profitieren Käufer von der Sachmängelhaftung. Auftretende Schäden nach dem Autokauf müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist vom Verkäufer getragen werden. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach dem Gebrauchtwagenkauf profitieren Sie von der Gewährleistung beim Autokauf.
  • Es gibt viele Mängel, die durch die Gewährleistung beim Auto abgedeckt sind.
  • Händler sind dazu verpflichtet, die Sachmängelhaftung beim Autokauf zu gewähren – nur die Dauer der Haftung lässt sich vertraglich verkürzen.
  • Für gewerbliche Händler ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht möglich, bei Privatverkäufern kann dies über eine Klausel im Kaufvertrag geschehen.
  • Möchten Sie von der Gewährleistung beim Autokauf Gebrauch machen, helfen Ihnen die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten dabei, zu Ihrem Recht zu kommen.

Was versteht man unter der Sachmängelhaftung beim Autokauf?

Nicht immer können Schäden an einem gebrauchten Kraftfahrzeug auf den ersten Blick erkannt werden – in einigen Fällen stellt sich erst bei der täglichen Nutzung heraus, dass ein Schaden vorhanden ist. Als Sachmangel wird also auch ein Schaden bezeichnet, der schon vor dem Kauf vorhanden war, aber erst nach dem Kauf für den Käufer zum Vorschein kommt. Wer sich dazu entschließt, einen Gebrauchtwagen zu kaufen, ist besonders häufig von Sachmängeln betroffen. Dafür hat der Gesetzgeber im BGB die Sachmängelhaftung vorgesehen, die dem Käufer hier ein gewisses Maß an Sicherheit gibt.

Gebrauchtwagenhändler sind im Rahmen der Sachmängelhaftung für auftretende Mängel für zwei Jahre haftbar. Unternehmen können diese Frist im Kaufvertrag aber auf ein Jahr verkürzen.

Wenn Sie nach dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Mängel an diesem feststellen, die schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden haben müssen, sind Händler im Rahmen der Sachmängelhaftung zur Nachbesserung verpflichtet.

Welche Unterschiede gibt es zwischen Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Garantie?

Verkäufer sind dazu verpflichtet, eine Sache ohne Mängel an den Käufer zu übergeben. Daher ist die Gewährleistung identisch zur Sachmängelhaftung. Beide Begriffe bezeichnen die gesetzliche Verpflichtung des Händlers, auftretende Mängel innerhalb einer zweijährigen Frist nach Kauf des Produkts zu beseitigen. Das gilt allerdings nur für die Geschäftsbeziehung zwischen Käufer und Händler. Kauft man Gegenstände bei einer Privatperson, entfällt die Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung, sofern eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag vorhanden ist. Dies wurde im Vertragsrecht für Privatverkäufer festgelegt.

Gewährleistung, Sachmängelhaftung, Garantie – Infografik
Gewährleistung, Sachmängelhaftung, Garantie – Infografik

Aber: Die Gewährleistung hat auch Schwachstellen. Innerhalb des ersten Jahres greift zwar im Falle eines Schadens automatisch die Sachmängelhaftung des Verkäufers. Kommt es aber erst nach einem Jahr zu einem Schaden am Kraftfahrzeug, muss der Käufer beweisen, dass der Schaden auf einen bereits zum Kaufzeitpunkt bestehenden Mangel – und nicht etwa auf das eigene Verschulden – zurückzuführen ist.

Anders sieht es dagegen bei einer Garantie aus, § 443 BGB. Während Händler zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, ist die Garantie immer eine freiwillige Vereinbarung. Meist wird eine zusätzliche Garantie gegen einen Aufpreis ausgehandelt, sodass man als Käufer über die Gewährleistungsfrist hinaus im Falle von Mängeln geschützt ist. Eine Garantie wird zum Beispiel dann vom Händler übernommen, wenn dieser davon überzeugt ist, dass das Produkt über eine besonders hohe Haltbarkeit verfügt – und dementsprechend sicher ist, dass es nicht zu einem Garantiefall kommen wird. Wie lange die Garantie gewährt wird, darf der Händler selbst bestimmen. Bevor man als Käufer von der Garantie Gebrauch macht, sollte zunächst geprüft werden, ob der Sachverhalt möglicherweise auch von der Sachmängelhaftung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, sollte eher diese in Anspruch genommen werden, da bei einem Garantiefall die Sachmängelhaftung erlöschen kann.

Gewährleistung und Sachmängelhaftung sind im Grunde identisch. Die Garantie dagegen ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Händler und Käufer, oft mit einem Aufpreis einhergehend.

Welche Ansprüche hat ein Käufer während der Gewährleistung beim Autokauf?

Grundsätzlich müssen Produkte in einem mangelfreien Zustand verkauft werden. Der Zustand zum Zeitpunkt des Verkaufs muss wahrheitsgemäß im Kaufvertrag festgehalten und definiert werden. Stellt sich nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges heraus, dass der Händler Mängel oder Schäden verschwiegen hat oder das Auto nicht im vertraglich festgehaltenen Zustand ist, greift die sogenannte Sachmängelhaftung.

In diesem Fall ist der Händler dazu verpflichtet, die Kosten für die Nachbesserung des Kraftfahrzeuges vollständig zu tragen. Je nach Sachverhalt ist für den Käufer des Autos aber auch ein vollständiger Rücktritt vom Vertrag – und damit einhergehend die Rückgabe des gekauften Autos – möglich. Kam es aufgrund der Sachmängel zu einem konkreten Schaden für den Käufer, können gegen den Händler auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Was ist die erweiterte Sachmängelhaftung beim Autokauf?

Sichert der Verkäufer Ihnen bestimmte Eigenschaften beim Kraftfahrzeug zu, profitieren Sie zusätzlich von der erweiterten Sachmängelhaftung beim Autokauf. Stellen Sie nach dem Kauf fest, dass eine der gewährten Zusicherungen fehlt, können Sie eine Nacherfüllung oder Minderung vom Händler verlangen.

In einigen Ausnahmefällen sind auch Schadensersatzzahlungen wegen Nichterfüllung möglich – allerdings nur dann, wenn Ihnen auch wirklich ein Schaden entstanden ist:

  • Nachbesserung: Wurden Ihnen zum Beispiel bestimmte Funktionen des Kraftfahrzeugs zugesichert und diese sind nach dem Kauf nicht vorhanden, so können Sie vom Händler Nachbesserung fordern. Der Händler muss nun einen Weg finden, die zugesicherten Funktionen nachzubessern, § 439 BGB.
  • Minderung: Ist eine Nachbesserung des Kraftfahrzeugs nicht möglich, können Sie eine Minderung des Kaufpreises einfordern, § 441 BGB.

Es gilt jedoch, zwischen Zusicherungen und einer groben Beschreibung des Kraftfahrzeugs zu unterscheiden. Häufige Zusicherungen des Händlers sind zum Beispiel bestimmte Funktionen des Kraftfahrzeugs – beispielsweise das Vorhandensein einer Klimaanlage – oder auch Angaben zum Alter, der Leistung und dem Kilometerstand. Erfüllt das Kraftfahrzeug diese Zusicherungen nicht, handelt es sich um einen erweiterten Sachmangel.

Wie werden Sachmängel beim Autokauf unterschieden?

Es lässt sich nur dann von der Sachmängelhaftung beim Autokauf Gebrauch machen, wenn zum Zeitpunkt des Kaufs auch tatsächlich ein Sachmangel vorlag. Dies entsprechend zu beweisen ist nicht immer ganz einfach – hier kann sich das Hinzuziehen eines unabhängigen Gutachters lohnen, abhängig davon, wie hoch die mögliche Schadenssumme ist.

Grundsätzlich unterscheidet man beim Autokauf zwischen vier verschiedenen Sachmängeln:

  • Beschaffenheit: Im Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug wird dessen Beschaffenheit festgehalten. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass das Fahrzeug selbst oder einzelne Teile nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen, handelt es sich um einen Sachmangel. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn der Kilometerzähler deutlich höher ist als im Kaufvertrag festgehalten.
  • Montage: Wurden Teile des Kraftfahrzeugs nicht ordnungsgemäß montiert, fällt dies im Laufe der Nutzungszeit meistens auf. Auch Montagefehler fallen natürlich unter die Sachmängelhaftung, sofern der Verkäufer dafür verantwortlich ist oder nicht explizit im Kaufvertrag über mögliche Montagefehler informiert hat. Übrigens: Hat Ihnen der Händler eine Anleitung zur Selbstmontage mitgegeben, die jedoch fehlerhaft oder unvollständig ist, handelt es sich auch dabei um einen Sachmangel.
  • Falschlieferung: Sie haben einen Gebrauchtwagen gekauft, aber ein anderes Modell erhalten? Dann handelt es sich eindeutig um eine Falschlieferung. Natürlich greift auch in einem solchen Fall die Sachmängelhaftung. Das gilt auch dann, wenn zwar das richtige Modell, aber die falsche Farbe oder zu wenig bzw. zu viele Ersatzteile geliefert wurden.
  • Unzureichende Funktionen: Wurde Ihnen im Kaufvertrag eine Sitzheizung garantiert, das gekaufte Auto verfügt aber gar nicht über eine solche Funktion? Auch dann handelt es sich um einen Sachmangel. Verkäufer sind hier entweder zu einer Nachbesserung am Kraftfahrzeug oder zu einer Minderung des Kaufpreises verpflichtet.

Welche Mängel fallen nicht unter die Gewährleistung beim Autokauf?

Neben den Sachmängeln kann ein Kraftfahrzeug insbesondere bei einem Gebrauchtwagenkauf auch normale Gebrauchsspuren aufweisen, die nicht von der Gewährleistung abgedeckt sind. Dabei handelt es sich um typische Abnutzungserscheinungen, die abhängig von Alter, Kilometerstand und allgemeinem Zustand des Autos in Kauf genommen werden müssen. Abgenutzte Reifen oder Bremsen, veraltete Zahnriemen oder eine schwache Autobatterie müssen vom Käufer unter Umständen hingenommen werden – hier kann der Verkäufer also nicht in die Gewährleistungspflicht genommen werden.

Während Mängel in der Beschaffenheit, Montage, Falschlieferung oder bei unzureichenden Funktionen durchaus von der Sachmängelhaftung beim Autokauf abgedeckt sind, können Händler für alltägliche Gebrauchsspuren nach dem Gebrauchtwagenkauf nicht in Haftung genommen werden.

Was sind Sachmängel beim Gebrauchtwagenkauf?

Wenn Sie sich dazu entschließen, einen Gebrauchtwagen von einem Händler zu kaufen, muss dieser Ihnen eine mangelfreie Sache zur Verfügung stellen. Dabei geht es aber nicht darum, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich frei von jeglichen Mängeln ist. Sind eventuelle Mängel des Kraftfahrzeugs im Kaufvertrag festgehalten – und Sie als Käufer wissen damit über die Mängel Bescheid und sind dennoch mit dem Kauf einverstanden – so entfällt die Sachmängelhaftung für diese Mängel. Die Sachmängelhaftung greift also nur dann, wenn nach dem Autokauf Schäden auftreten, die im Vorfeld nicht bekannt waren, aber zum Zeitpunkt des Kaufes bereits vorhanden waren.

Dennoch ist der Sachverhalt beim Kauf eines Gebrauchtwagens nicht ganz einfach. Es muss eine genaue Abgrenzung zwischen einem echten Mangel und dem üblichen Verschleiß eines Gebrauchtwagens stattfinden. Gerichte haben hier in der Vergangenheit sehr unterschiedlich geurteilt – denn nicht immer kann klar abgegrenzt werden, wann es sich um einen Sachmangel und wann um einen üblichen Verschleiß handelt. Der ADAC hat aus diesem Grund Listen angefertigt, die die einschlägigen Gerichtsurteile zusammenfassen und Ihnen somit einen ersten Eindruck von der Abgrenzung zwischen Sachmangel und Verschleiß vermitteln.

Wie lange ist die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Autokauf?

Möchten Sie nach dem Autokauf Gewährleistungsansprüche geltend machen, steht Ihnen dafür nur eine sehr kurze Verjährungsfrist zur Verfügung. Die Gewährleistung nach dem Autokauf liegt bei zwei Jahren, ausgehend von dem Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist nur dann möglich, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde – in diesem Fall greift die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Da Sie als Käufer jedoch dazu verpflichtet sind, dem Händler das arglistige Verschweigen des Mangels nachzuweisen, gestaltet sich dieser Fall in der Realität häufig als schwierig.

Ein weiteres Problem: Viele Händler versuchen bewusst, die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtwagen im Rahmen der AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu verkürzen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat allerdings bereits entschieden, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist durch Händler grundsätzlich nicht zulässig ist.

Zwei Jahre sind dennoch keine lange Zeit, wenn es darum geht, Gewährleistungsansprüche an einem Gebrauchtwagen geltend zu machen. Sobald Sie einen Mangel am Kraftfahrzeug feststellen und davon auszugehen ist, dass dieser Mangel schon zum Zeitpunkt des Autokaufs vorhanden war, sollten Sie den Schaden beim Verkäufer melden.

Die Gewährleistungsfrist für Sachmängel beim Autokauf liegt grundsätzlich bei zwei Jahren. Nur arglistig verschwiegene Mängel gehen mit einer Verjährungsfrist von drei Jahren einher – allerdings müssen Sie hier als Käufer beweisen können, dass es sich um einen arglistig verschwiegenen Mangel handelt.

Wann greifen die Gewährleistungsansprüche?

Stellen Sie nach dem Autokauf einen Sachmangel fest, so müssen Sie als Käufer dem Händler zunächst die Möglichkeit geben, das Kraftfahrzeug entsprechend nachzubessern bzw. zu reparieren. Sie haben nicht automatisch die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Setzen Sie dem Händler dafür eine (realistische) Frist. Erst wenn der Händler nach zweimaliger Fristsetzung keine Nachbesserung am Kraftfahrzeug vorgenommen hat, ist eine Minderung des Kaufpreises oder gar ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Sehr schwere Sachmängel können unter Umständen einen sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag rechtfertigen, ebenso wie arglistig verschwiegene Mängel.

Wer muss die Sachmängel nach dem Autokauf beweisen?

Wer die Sachmängel nach dem Autokauf beweisen muss, hängt maßgeblich davon ab, wie lange der Abschluss des Kaufvertrages bzw. die Übergabe des Kraftfahrzeugs zurückliegt. Innerhalb des ersten Jahres nach dem Autokauf muss der Verkäufer nachweisen können, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe noch mängelfrei war – und er dementsprechend nicht in Gewährleistung treten muss. Ist bereits mehr als ein Jahr seit dem Autokauf vergangen, muss wiederum der Käufer beweisen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Übergabe vorhanden war. Während des ersten Jahres greift also die sogenannte Beweislastumkehr zugunsten des Käufers (§ 477 BGB).

Grundsätzlich ist es also die Verantwortung des Käufers, einen Beweis dafür zu erbringen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Kraftfahrzeuges bestand. Dies gestaltet sich im Alltag häufig schwierig. Je nach Schwere des Mangels ist es sinnvoll, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, um die notwendigen Beweise zu erlangen.

Aber Achtung: Der Gesetzgeber hat die Frist der Beweislastumkehr zum 01.01.2022 auf ein Jahr verlängert. Für alle vorher abgeschlossenen Kaufverträge gilt daher noch die alte Frist von 6 Monaten.

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Während der ersten 6 bzw. 12 Monate nach Übergabe des Gebrauchtwagens liegt die Beweislast beim Verkäufer. Ab Beginn des 7. beziehungsweise 13. Monats bis hin zum Ablauf der Gewährleistung 2 Jahre nach Übergabe des Kraftfahrzeugs liegt die Beweislast beim Käufer.

Wie kann man als Käufer die Sachmängelhaftung geltend machen?

Möchten Sie nach einem Gebrauchtwagenkauf die Sachmängelhaftung geltend machen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

1. Den Verkäufer informieren

Kontaktieren Sie den Verkäufer und informieren Sie ihn über die Sachmängel. Innerhalb des ersten Jahres (bzw. sechs Monate, abhängig vom Kaufdatum) muss der Verkäufer beweisen, dass die Sachmängel zum Zeitpunkt des Kaufs noch nicht vorhanden waren. Liegt der Kauf des Gebrauchtwagens länger zurück, liegt die Beweispflicht bei Ihnen.

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Nicht immer akzeptieren Händler die vorhandenen Schäden auch als Sachmangel. Tatsächlich ist die Abgrenzung im Alltag nicht immer ganz leicht – auch in der Rechtsprechung wird immer wieder zwischen Abnutzungserscheinungen und tatsächlichem Sachmangel unterschieden. Je nach Schadenshöhe kann es sich also lohnen, mit einem Anwalt für Vertragsrecht zu sprechen, um die eigenen Chancen einzuschätzen. Die Gewährleistung beim Auto gestaltet sich häufig als sehr komplex – ein fachkundiger Rat an Ihrer Seite unterstützt Sie dabei.

2. Fordern Sie den Verkäufer zur Nachbesserung auf

Im nächsten Schritt fordern Sie den Verkäufer zur Nachbesserung auf. Nur, wenn der Verkäufer die Nachbesserung verweigert oder diese nach zwei Versuchen erfolglos war, stehen Ihnen die weiteren Rechte zu.

3. Falls die Nachbesserung fehlschlägt: Kaufpreisminderung, Ersatzfahrzeug oder Rücktritt vom Kaufvertrag

Sie müssen dem Verkäufer die Möglichkeit einräumen, das Gebrauchtfahrzeug in den vertragsgemäß vereinbarten Zustand zu bringen. Nicht immer gelingt dies. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass ein weiterhin vorhandener Sachmangel nach zwei Nachbesserungsversuchen immer eine Kaufpreisminderung, einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder auch die Übergabe eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges rechtfertigt. Bei einem erheblichen Sachmangel ist meist ein Rücktritt vom Kaufvertrag die beste Lösung. Aber Vorsicht: Nicht immer erhalten Sie den kompletten Betrag zurückerstattet, insbesondere dann, wenn das Fahrzeug bereits über mehrere Monate hinweg genutzt wurde.

Sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Sachmangel vorliegt, können Sie übrigens nicht. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Hat der Händler sich der arglistigen Täuschung schuldig gemacht und bewusst einen vorhandenen Schaden verschwiegen, können Sie den Kaufvertrag anfechten und sich so dennoch von diesem lösen. Dazu müssen Sie die arglistige Täuschung allerdings beweisen können.

4. Leiten Sie rechtliche Schritte ein, wenn keine Einigung möglich ist

Kommt der Verkäufer der Forderung zur Sachmängelbeseitigung nicht nach oder kommt es zu Unstimmigkeiten bei der Feststellung, ob der Sachmangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag, so sollten Sie rechtliche Schritte einleiten. Zunächst ist es wichtig, einen Anwalt für Vertragsrecht hinzuzuziehen, um den Sachverhalt zu prüfen. Dieser wird Ihnen im Anschluss die rechtlichen Möglichkeiten offenlegen.

Kann die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausgeschlossen werden?

Der Gesetzgeber sieht die Regelungen zur Sachmängelhaftung in §§ 437 ff. BGB als verpflichtend vor. Das bedeutet: Ein Unternehmen kann die Sachmängelhaftung zwar zeitlich verkürzen, aber grundsätzlich nicht gänzlich ausschließen. In der Vergangenheit haben Gerichte zudem immer wieder geurteilt, dass die vertraglich vereinbarte Kürzung der Sachmängelhaftungsdauer rechtlich nicht akzeptabel war – Händler wurden also auch nach den verkürzten Zeiträumen zur Nachbesserung verpflichtet.

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Die gesetzlich verbindliche Sachmängelhaftung gilt nicht nur explizit für Autohändler, die Gebrauchtwagen verkaufen, sondern auch für Personen, die im Vorfeld ihr Fahrzeug gewerblich oder im Rahmen der Selbstständigkeit verwendet haben. In diesen Ausnahmefällen gilt die Sachmängelhaftung also auch für vermeintliche Privatpersonen!

Was bedeutet es, wenn die Sachmängelhaftung ausgeschlossen wurde?

Händler und gewerbliche Autoverkäufer können die Sachmängelhaftung grundsätzlich nicht vollständig ausschließen. Anders sieht es jedoch bei privaten Autoverkäufen aus: Hier kann die Sachmängelhaftung durch eine Klausel im Kaufvertrag vollständig ausgeschlossen werden. Aber Achtung: Findet sich im Kaufvertrag keine solche Klausel, so sind auch Privatpersonen zu einer gesetzlichen Sachmängelhaftung von zwei Jahren verpflichtet.

Ein Haftungsausschluss hat allerdings auch Grenzen. Können Sie als Käufer dem privaten Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen arglistig verschwiegenen Mangel nachweisen, so ist dieser dennoch haftbar, sofern die Arglist nachgewiesen werden kann. Außerdem gab es immer wieder Einzelfälle, in denen Privatverkäufer aufgrund der Wortwahl im Kaufvertrag haftbar gemacht werden konnten. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Fahrzeug im Kaufvertrag explizit als „technisch einwandfrei“ bezeichnet wird, im Anschluss aber ein Mangel auftritt – daher sollte man beim Aufsetzen eines Kaufvertrages für ein Gebrauchtfahrzeug stets auf die Wortwahl achten.

Nur Privatverkäufer können die Sachmängelhaftung vertraglich mit einer entsprechenden Klausel ausschließen. Für Händler und gewerbliche Verkäufer ist ein Haftungsausschluss rechtlich nicht möglich.
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Nutzen Sie den KLUGO Vertrags-Check, um Ihren privaten Kaufvertrag auf diese Klauseln zu prüfen.

Was bedeutet Produkthaftung beim Gebrauchtwagenkauf?

Das Produkthaftungsgesetz sieht der Gesetzgeber vor, um die Gefahren abzusichern, die von einem fehlerhaften Produkt – insbesondere im Falle eines Kraftfahrzeuges – ausgehen können. Die Produkthaftung ist also ein zusätzliches Gesetz zum Gewährleistungsrecht, obgleich eine Unterscheidung rechtlich nicht immer ganz einfach ist.

Hier daher ein Beispiel: Dem Gebrauchtfahrzeug wird ein neues Steuergerät eingebaut. Dieses Steuergerät ist jedoch von Anfang an defekt. Dadurch zeigt es dem Käufer des Fahrzeuges dauerhaft einen akzeptablen Ölstand an, obwohl dieser deutlich zu niedrig ist – und es kommt infolgedessen zu einem Motorschaden am Fahrzeug. Nun haftet der Hersteller des defekten Steuergerätes für die Motorschäden, die aus diesem Sachverhalt heraus entstanden sind. Denn: Es wäre nicht zum Motorschaden gekommen, hätte das Steuergerät ordnungsgemäß funktioniert.

Die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Produkthaftung ist im Alltag häufig sehr komplex. Meist müssen entsprechende Gutachter zu Rate gezogen werden, um eine eindeutige Zuordnung zu ermöglichen.

Können Gewährleistungsansprüche und Sachmängelhaftung mit einem Anwalt durchgesetzt werden?

Der Autokauf insbesondere von Gebrauchtwagen ist inzwischen ein durchaus alltäglicher Geschäftsabschluss. Aufgrund der oftmals hohen Kaufsummen und den zahlreichen Rahmenbedingungen, die sich sowohl gesetzlich als auch aus den individuellen Bedingungen des Kaufvertrages ergeben, gestaltet sich die Durchsetzung der Sachmängelhaftung im Alltag nicht immer ganz einfach. Vielfach weigern sich Händler und Verkäufer, die Kosten für eventuelle Mängel zu übernehmen. Durch die Tatsache, dass nach Ablauf der ersten sechs bzw. zwölf Monate nach Übergabe des Kraftfahrzeuges die Beweislast beim Käufer liegt, wird die Durchsetzung zusätzlich erschwert. Auch die Rechtsprechung selbst unterscheidet immer wieder zwischen Gewährleistungsansprüchen und gewöhnlichen Abnutzungserscheinungen, die vom Käufer in Kauf genommen werden müssen.

Daher ist es durchaus empfehlenswert, sich im Falle der Sachmängelhaftung mit einem Anwalt für Vertragsrecht in Verbindung zu setzen. Dies hat einerseits den Vorteil, dass Sie Ihre rechtlichen Chancen zur Durchsetzung der Sachmängelhaftung frühzeitig einschätzen können. Gleichzeitig verfügen Rechtsanwälte in der Regel aber auch über geeignete Gutachter, die Sie in Ihrem Sachverhalt ebenfalls unterstützen können.

Nutzen Sie einfach die telefonische Erstberatung von KLUGO, bei der wir Sie mit unseren Partner-Anwälten und Rechtsexperten für Vertragsrecht verbinden, damit diese Ihnen eine erste und unverbindliche Einschätzung zum Sachverhalt geben können. Nach dem ersten Telefonat entscheiden Sie natürlich selbst, ob Sie die weitere Beratung durch unseren Partner-Anwalt nutzen möchten.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.