
Kaufvertrag und Werkvertrag: Was ist der Unterschied?
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Verträge werden überall abgeschlossen – vom Bäcker bis zum Autokauf. Besonders gängig im Alltag sind Kauf- und Werkverträge. In diesem Beitrag erfährst du, wie diese Verträge zustande kommen und welche Unterschiede es zwischen den beiden gibt.
Kaufvertrag und Werkvertrag Das Wichtigste in Kürze
Sowohl Kauf- als auch Werkvertrag werden nach den Vorschriften im BGB geregelt. Beide Verträge kommen durch Angebot und Annahme zustande: Dabei ist der Kaufvertrag grundsätzlich darauf ausgerichtet, dem Käufer Eigentum und Besitz an einer Sache zu verschaffen.
Ein Widerruf der vertraglichen Vereinbarung kommt nur in Betracht, wenn dafür gesetzliche oder vertragliche Gründe vorliegen.
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, steht dem Käufer nach § 439 I BGB ein Recht auf Nacherfüllung zu. Scheitert diese, kann er vom Vertrag zurücktreten.
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Das Zustandekommen von Verträgen wird in Deutschland maßgeblich durch das Vertragsrecht geregelt. Die entsprechenden Paragrafen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: BGB).
Zum Vertragsschluss gehören mindestens zwei wirksame Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme. Eine Willenserklärung stellt in diesem Fall die Handlung einer Person dar, die eindeutig zum Ausdruck bringt, dass der Vertragsschluss gewollt ist. Demnach sind beispielsweise Süßigkeiten in einem Automaten, die mit einem Preis versehen sind, ein Angebot. Wenn du Geld hineingibst und den entsprechenden Knopf drückst, hast du das Angebot angenommen, und ein Kaufvertrag ist entstanden.
Im Internet ist dies anders: Allgemein gilt hier, dass mit dem Klicken auf den „Kaufen“-Button ein Angebot Ihrerseits abgegeben wurde. Als angenommen gilt dieses erst, wenn die Bestellung bestätigt oder die Ware verschickt wurde.
KLUGO Tipp:
Wenn du etwas im Internet kaufst, schließt du einen Verbrauchervertrag ab. Laut Rechtsprechung kannst du diesen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Der Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag erlaubt einerseits dem Käufer, eine Sache oder ein Recht zu erwerben, und andererseits dem Verkäufer, eine monetäre Gegenleistung hierfür zu verlangen. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen, hat sich der Verkäufer damit verpflichtet, die vereinbarte Sache an den Käufer zu übereignen. Für Letzteren besteht die Pflicht, den Kaufpreis zu bezahlen und die Sache in Empfang zu nehmen.
Kaufverträge entstehen durch:
Mündliche oder schriftliche Vereinbarungen
Konkludentes Handeln, das zeigt, dass der Vertragsschluss gewollt ist (zum Beispiel das Heben der Hand als Teilnehmer an einer Auktion)
Notarielle Beurkundung (zum Beispiel beim Grundstückskauf)
Häufig werden Kaufverträge auch nach einer sogenannten invitatio ad offerendum abgeschlossen. Damit ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots gemeint. Dieses Prinzip schützt den Verkäufer, da es nicht rechtlich bindend ist und er somit nicht automatisch verpflichtet ist, die Ware auszuhändigen, sobald jemand deutlich macht, diese kaufen zu wollen. Dies gilt ebenso bei Angeboten im Internet.
Die verschiedenen Ansprüche des Verkäufers und Käufers, die sich aus dem Kaufvertrag ergeben, haben unterschiedliche Verjährungsfristen. Der Zahlungsanspruch des Verkäufers verjährt beispielsweise nach § 195 BGB im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist innerhalb von drei Jahren, während die Gewährleistungsansprüche nach § 438 I Nr. 3 BGB des Käufers bereits nach zwei Jahren verfallen.
Der Werkvertrag
Anders als beim Kaufvertrag wird ein Werkvertrag nicht zwischen einem Verkäufer und einem Käufer abgeschlossen, sondern zwischen dem Werkunternehmer und dem Besteller. Angebot und Annahme begründen hierbei kein Kaufgeschäft, sondern Leistungspflichten. Der Werkunternehmer verpflichtet sich, das vereinbarte Werk durch seine Tätigkeit erfolgreich herbeizuführen. Ist dies geschehen, schuldet der Besteller die entsprechende Vergütung. Vertragsgegenstand ist also die erfolgreiche Herstellung eines Werkes, während es beim Kaufvertrag um die Übergabe und Übereignung einer fertigen Sache geht.
Der Besteller hat im Gegenzug die Pflicht nach § 640 I 1 BGB, das Werk auch abzunehmen. Eine Besonderheit beim Werkvertrag ist, dass die Höhe der Vergütung nicht von Anfang an vereinbart sein muss. Es muss hierbei lediglich feststehen, dass eine Bezahlung gefordert wird. Außerdem muss nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass der Werkunternehmer eine Vergütung fordert, wenn die Umstände dies deutlich machen. Wenn du dein kaputtes Fahrrad in eine Werkstatt bringst und eine Reparatur verlangst, kannst du nicht davon ausgehen, dass diese kostenlos erfolgt.
Der Werkvertrag wird zwischen einem Werkunternehmer und einem Besteller abgeschlossen. Nur wenn die Herstellung erfolgreich ist, also das Werk vom Besteller auch abgenommen wird (§ 640 I 1 BGB), hat der Werkunternehmer seine Pflicht erfüllt. Sollte eine Vergütung den Umständen entsprechend zu erwarten sein, gilt sie als stillschweigend vereinbart.
Kauf- und Werkvertrag kommen durch Angebot und Annahme zustande. Während beim Kaufvertrag der Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer geschlossen wird, gehen bei einem Werkvertrag Werkunternehmer und Besteller eine Verpflichtung ein. Der Werkvertrag spielt in der Praxis im Personalwesen sowie in Bereichen, wie beispielsweise der Baubranche eine Rolle. Streit entsteht häufig bei Auftreten von Mängeln. Hast du Fragen zu einem abgeschlossenen Vertrag? Dann zögere nicht, Kontakt zu einem Rechtsexperten aufzunehmen.
Pierre Torster Rechtsanwalt![]()
Kündigung, Widerruf und Verjährung von Verträgen
Die Verjährungsfrist beim Werkvertrag beginnt nach §634 a II in der Regel mit der Abnahme. Je nachdem welche Art des Werkes vorliegt, liegen die einzelnen Verjährungsfristen zwischen zwei und fünf Jahren (§ 634 a II BGB).
Verjährung Mängelansprüche § 634a BGB
Fällt Ihnen erst im Nachhinein auf, dass das bestellte Werk Mängel aufweist, ist dies umso ärgerlicher. Damit Ihre Ansprüche nicht verjähren, solltest du § 634a BGB beachten:
Absatz (1) legt fest, dass der Anspruch auf Nacherfüllung und der Ersatz der Aufwendungen bei Selbstbeseitigung sowie nach Schadensersatz nach zwei Jahren verjährt. Es sei denn, es handelt sich um Planungs- oder Überwachungsleistungen, dann beträgt die Frist sogar fünf Jahre.
Laut Absatz (2) beginnt die Frist mit der Abnahme der Sache.
Um den Kaufvertrag auch in der rechtlichen Praxis sauber vom Werkvertrag abzugrenzen, ist stets das Ziel der vertraglichen Vereinbarung ausschlaggebend. Wichtig ist dies vor allem deshalb, weil je nach Vertragsart die Fälligkeit der Bezahlung unterschiedlich ausgestaltet ist – so ist nach § 433 Abs. (2) BGB der Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung des Kaufgegenstandes fällig, während der Werklohn nach § 641 Abs. (1) BGB erst nach Abnahme zu zahlen ist.
Als Faustregel gilt dabei: Geht es darum, dem Vertragspartner das Eigentum und den Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen, handelt es sich regelmäßig um einen Kaufvertrag. Geht es eher darum, einen konkreten Erfolg herbeizuführen, handelt es sich fast immer um einen Werkvertrag im Sinne der Vorschriften des BGB.
Der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 I BGB ist nur möglich, wenn eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde und wenn hierfür eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt wurde. Beim Rücktritt kommt es nach § 346 I BGB zur Rückabwicklung des Kaufvertrags: Der Käufer gibt dem Verkäufer die erworbenen Waren und erhält im Gegenzug den Kaufpreis zurück.
Ebenfalls beim Werkvertrag gibt es die Möglichkeit des Rücktritts nach § 634 Nr, 3. BGB, wenn erfolglos eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt wurde. Der Besteller kann dann nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten. Auch hier kommt es zur Rückabwicklung des Werkvertrages.
Zusammenfassung:
Zwar gibt es viele Händler, die ihren Kunden einen Umtausch anbieten – das ist aber keine rechtliche Verpflichtung, sondern eine freiwillige Serviceleistung des Verkäufers.

Eine Besonderheit gilt für sogenannte Fernabsatzgeschäfte und Finanzierungsverträge. Dazu zählen beispielsweise:
Online-Shopping
Bestellung im Versandhandel
Vertragsabschluss über das Internet, am Telefon oder auch per Fax
Kaffeefahrten
Vertragsabschlüssen an der Haustür
Finanzierungskäufe jeder Art
In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht vor – und zwar ohne Angabe von Gründen. Die Widerrufsfrist beginnt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. immer dann, wenn die Ware beim Käufer eintrifft.
Ausnahmsweise verlängert sich diese Widerrufsfrist, wenn der Vertragspartner nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde. In diesen Fällen kommt der sogenannte Widerrufsjoker zum Tragen: Dieser sieht dann ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht für den Verbraucher vor.
Ob für dich als Verbraucher ein solcher Widerrufsjoker in Betracht kommt, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Welche Möglichkeiten sich rund um deinen Kauf- oder Werkvertrag ergeben, kannst du im Rahmen einer unverbindlichen Erstberatung bei KLUGO klären. Unsere Partner-Anwälte und Rechtsexperten für Vertragsrecht geben dir bereits in einem ersten Telefongespräch einen Überblick über die Optionen, die sich dir grundsätzlich bieten.
Was gilt es noch bei Kauf- und Werkverträgen zu beachten?
Dreh- und Angelpunkt bei Kauf- und auch bei Werkverträgen ist häufig der Mangelbegriff. Ein Sachmangel kann dabei ganz unterschiedlich aussehen:
Die Ware hat die falsche Farbe
Der Neuwagen entpuppt sich als Unfallwagen aus zweiter Hand
Der neue Kühlschrank kühlt nicht
Der vertraglich vereinbarte Liefertermin wird nicht eingehalten
Allerdings begründet das Vorliegen eines Sachmangels für sich noch nicht einen Rücktritt vom Kauf- oder Werkvertrag. Hier hat der Vertragspartner nach den Vorschriften aus dem BGB immer noch die Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen. Scheitert die sogenannte Nacherfüllung, ist ein Rücktritt vom Vertrag aber rechtlich zulässig.
KLUGO Tipp:
Als Verbraucher solltest du sowohl den Wunsch auf Nacherfüllung als auch einen möglichen Rücktritt vom Vertrag immer schriftlich formulieren. Das erleichtert die Beweissituation, falls es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.
Bei Fragen zu Kauf- und Werkverträgen helfen wir dir gerne im Rahmen einer telefonischen Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Partner-Anwälte und Rechtsexperten stehen dir mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen dich bei allen Anliegen.