Wann verjähren Handwerkerrechnungen? Rechtliches rund um die Verjährung von Handwerkerrechnungen
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Rechnungen sind Teil des Alltags eines Unternehmens, denn nur durch deren Erfüllung können weitere Leistungen überhaupt angeboten werden. Rechnungen geraten jedoch oftmals in Vergessenheit – und dem Unternehmen entgehen aufgrund der Verjährung wichtige Einnahmen. Doch wie genau gestalten sich die Fristen einer Verjährung und welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?
Verjährung offener Handwerkerrechnungen Das Wichtigste in Kürze
Die Verjährungsfrist von Rechnungen beträgt gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre.
Die Frist beginnt nach § 199 BGB immer am Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
Die Leistung muss also erbracht worden sein. Hinzu kommen muss die Abnahme des Auftraggebers.
Wird die Abnahme zum Beispiel wegen einer mangelhaften Leistung verweigert, gilt für die Verjährungsfrist § 634a BGB.
Verjährungsfrist einer Handwerkerrechnung: Beginn und Dauer
Tritt die Verjährung ein, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung geltend machen. Dann kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr verlangen. Sie ist eine Einrede, auf die sich nach Ablauf der Verjährungsfrist der Schuldner berufen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Forderung durch eine eigene Leistung entstanden ist oder beispielsweise durch eine Betriebsübernahme oder Erbschaft. Laut § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beträgt die Verjährung bei Rechnungen drei Jahre. Nach diesem Zeitraum kann der Handwerker trotzdem auf die Erfüllung seiner Ansprüche klagen, der Schulder kann die Erfüllung aber nun ablehnen und sich auf die Einrede berufen. Hierbei ist gemäß § 199 BGB zu beachten, dass der Fristbeginn einer Forderung immer am Ende des Jahres der Leistungserbringung liegt. Wurde also im Januar des Jahres eine Leistung erbracht, so liegt der Beginn der Verjährungsfrist am letzten Dezembertag desselben Jahres. Die Frist endet genau drei Jahre später.
Voraussetzungen für die Verjährung einer Handwerkerrechnung
Damit die Verjährungsfrist einer Handwerkerrechnung einsetzen kann, muss der Handwerker eine Leistung erbracht haben, die daraufhin vom Auftraggeber abgenommen wurde. Der Auftraggeber hat hierbei ein Recht darauf, eine Leistung ohne gravierende Mängel zu erhalten. Der Leistungserbringer kann derweil sein Recht darauf einfordern, dass die Leistung abgenommen und die vereinbarte Entlohnung erbracht wird. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme des Werks, kann der Leistungserbringer diesem eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Wird die Leistung innerhalb der Frist nicht abgenommen, gilt dies als stillschweigende Billigung. Zu diesem Zeitpunkt beginnt folglich die Verjährungsfrist.
Nimmt der Auftraggeber das Werk aufgrund von Mängeln nicht ab, beginnt die Verjährungsfrist der Handwerkerrechnung gar nicht mehr. Stattdessen ergibt sich ein Anspruch auf Beseitigung des Mangels nach § 635 BGB. Wird der Mangel innerhalb der gesetzten Frist nicht korrigiert, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz oder eine Preisminderung verlangen. Die Preisminderung steht hier im Verhältnis zur tatsächlich erbrachten Leistung.
Hemmung und Neubeginn der Verjährung einer Handwerkerrechnung
Die Verjährung einer Handwerkerrechnung tritt nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt. Die Verjährungsfrist beginnt dann, neu zu laufen, wenn der Schuldner seine Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer anerkennt. Ebenso setzt laut § 212 BGB eine neue Verjährungsfrist bei einer vorgenommenen oder beantragten gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung ein. Im Falle der Nacherfüllung des Kaufvertrags beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls von vorne. Ein Neubeginn kann beispielsweise schon dann eintreten, wenn der Schuldner durch die Zahlung von Zinsen oder einer weiteren Rate seine Schuld eingesteht. Eine Zahlungserinnerung führt dagegen nicht zu einem Neubeginn der Frist. Außerdem kann es zu einer Verjährungshemmung kommen, deren Dauer nicht zur Verjährungszeit zählt.
Typische Gründe für eine Hemmung:
Verhandlungen der Vertragspartner nach § 203 BGB
Durchführung von Rechtsverfolgung nach § 204 BGB
Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht des Auftraggebers nach § 205 BGB
Verhinderung von Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt nach § 206 BGB
Die genannten Gründe müssen gerichtlich festgestellt und geltend gemacht werden. Ein schriftlicher Kontakt zwischen den Vertragspartnern ist hierfür nicht ausreichend. Hast du diesbezüglich Fragen, empfehlen wir dir unsere Erstberatung. Hier erhältst du juristischen Rat zu weiteren Rechtsgebieten. Kontaktiere uns und erfahre, welche Rechte du hast.
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