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Sonderkündigungsrecht
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Sonderkündigungsrecht

Kommt es bei Dauerverträgen zu plötzlichen Preiserhöhungen oder veränderten Vertragsbedingungen, ist in vielen Fällen eine außerordentliche Kündigung möglich. Doch nicht bei jedem Vertrag greift das Sonderkündigungsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei vielen Verträgen gibt es ein Sonderkündigungsrecht.
  • Damit man vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann, müssen stets bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
  • Auch für Sonderkündigungen gibt es rechtlich verbindliche Fristen.
  • Jeder Vertrag ist individuell – ob in Ihrem Fall ein Sonderkündigungsrecht in Frage kommt, sollten Sie mit einem Anwalt für Vertragsrecht besprechen.
  • Die KLUGO Partner-Anwälte und Rechtsexperten beraten Sie gern rund um das Thema Sonderkündigungsrecht.

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Was ist das Sonderkündigungsrecht?

Beim Abschluss eines Dauervertrages regeln beide Vertragsparteien die ordentlichen Kündigungsfristen. Mit Vertragsunterzeichnung werden diese Fristen akzeptiert. Wer einen langfristig laufenden Vertrag kündigen möchte, muss sich an diese Kündigungsfristen halten – es sei denn, es liegt ein triftiger Grund für eine Sonderkündigung vor. In einem solchen Fall können auch Dauerverträge gekündigt werden, ohne die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten. Hier spricht man vom sogenannten Sonderkündigungsrecht, das auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet wird. Damit Dauerverträge durch das Sonderkündigungsrecht beendet werden können, muss entweder ein besonderes Ereignis vorliegen oder eine einseitige Änderung des Vertrages stattgefunden haben.

Eine außerordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn ein Ereignis die Weiterführung des Vertrages unzumutbar macht oder eine einseitige Änderung des Vertrages stattgefunden hat.

Besondere Regelungen des Kündigungsrechts gibt es für Online-Verträge. Wie sich das Sonderkündigungsrecht hier gestaltet, erfahren Sie hier. Möchten Sie sich über Abo-Fallen informieren und erste Handlungsempfehlungen erhalten, ist dieser Beitrag für Sie geeignet.

Was ist eine ordentliche Kündigung und welche Fristen gehen damit einher?

Dauerverträge können im Rahmen einer ordentlichen Kündigung beendet werden. Welche Fristen bei einer ordentlichen Kündigung beachtet werden müssen, ist immer im Vertrag geregelt und kann sehr individuell sein. So lassen sich abgeschlossene Mobilfunkverträge häufig erst nach Ablauf einer zweijährigen Vertragslaufzeit beenden. Wieder andere Verträge sind monatlich kündbar und verlängern sich automatisch, wenn keine Kündigung innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingereicht wird. Wer die Fristen einer ordentlichen Kündigung erfahren möchte, sollte daher immer einen Blick in die Vertragsunterlagen werfen.

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Für eine ordentliche Kündigung ist die rechtzeitige Zustellung des Kündigungsschreibens wichtig. Beachten Sie die vertraglich vereinbarten Fristen, damit es nicht zu einer unerwünschten Vertragsverlängerung kommt.

Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts bei Verträgen – Infografik
Voraussetzungen des Sonderkündigungsrechts bei Verträgen – Infografik

Welche Voraussetzungen gibt es für eine außerordentliche Kündigung?

Bei der Kündigung eines Vertrages müssen grundsätzlich die Interessen beider Vertragsparteien abgewogen werden. Eine außerordentliche Kündigung ist daher nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie können das Sonderkündigungsrecht entweder nutzen, wenn besondere Ereignisse eine Weiterführung des Vertrages unzumutbar machen oder wenn eine einseitige Vertragsänderung ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei stattgefunden hat (§ 314 BGB).

Besondere Ereignisse

Ein besonderes Ereignis liegt dann vor, wenn aus triftigen Gründen die Weiterführung des Vertrages als unzumutbar betrachtet werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine der Vertragsparteien verstirbt oder den Vertrag aufgrund einer schwerwiegenden Erkrankung nicht mehr nutzen kann. Auch Unfälle werden in einigen Fällen als besondere Ereignis gewertet und machen eine außerordentliche Kündigung möglich. Ein sehr häufiges Szenario ist der Umzug: Hat man in der alten Wohnung einen Internetvertrag abgeschlossen, kann diesen am neuen Wohnort jedoch nicht oder nur unzureichend nutzen, so rechtfertigt auch dies eine außerordentliche Kündigung. Kann der Anbieter am neuen Wohnort jedoch dieselbe Leistung erbringen wie in der alten Wohnung, so besteht in der Regel kein Sonderkündigungsrecht.

Einseitige Vertragsveränderungen ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei

Kommt es zu einer einseitigen Veränderung eines abgeschlossenen Vertrages, muss die andere Vertragspartei dieser Veränderung nicht zustimmen. Werden die Vertragsänderungen dennoch umgesetzt, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine Versicherung plötzlich ihre Beiträge erhöht oder der Telekommunikationsanbieter seine AGB verändert. Sind Sie mit diesen Veränderungen nicht einverstanden, können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Nur beim Vorliegen eines besonderen Ereignisses oder durch eine einseitige Vertragsänderung kann man das Sonderkündigungsrecht nutzen. In allen anderen Fällen sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten.

Übrigens: Für Rücktritte von Kaufverträgen und Werkverträgen gelten noch einmal andere Voraussetzungen. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Sachmängel mit Gewährleistung handelt. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier. Auf das Rückgaberecht gehen wir zudem hier genauer ein.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen?

Bei Versicherungen kann man das Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn durch den Versicherer die Beitragszahlungen oder der Selbstbehalt erhöht werden, ohne dass damit der Leistungsumfang verbessert wird (§ 40 VVG). Außerdem können Sie Versicherungsverträge außerordentlich kündigen, wenn vertraglich vereinbarte Leistungen im Bedarfsfall nicht eingehalten werden oder der Versicherer seine vertraglich zugesicherten Leistungen streicht oder reduziert. Im Falle einer Sonderkündigung von Versicherungen gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei KFZ-Versicherungen?

Versicherungen für Kraftfahrzeuge haben in den meisten Fällen eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von einem Jahr. Ein Großteil der Versicherungen beginnt zum 01. Januar und endet vertraglich damit am 31. Dezember. Für viele Versicherte ist daher der 30. November der letztmögliche Tag für eine ordentliche Kündigung der KFZ-Versicherung.

Doch auch hier können Sie in bestimmten Fällen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen:

  • Erhöhung der Beiträge: Kommt es zu einer Erhöhung der Beitragszahlungen, ohne dass damit die Leistungen ebenso verbessert werden, können Sie als Versicherungsnehmer die KFZ-Versicherung außerordentlich kündigen. Der Grund für die Beitragserhöhung ist dabei unerheblich – es kann also auch aufgrund einer Veränderung der Schadensfreiheitsklasse zu einer Beitragserhöhung kommen, die eine Sonderkündigung des Vertrages rechtfertigt. Das Sonderkündigungsrecht gilt übrigens nur dann, wenn sich Ihre Konditionen verschlechtern. Wird der Beitrag aufgrund unfallfreien Fahrens über einen gewissen Zeitraum hinweg günstiger, so haben Sie kein Sonderkündigungsrecht.
  • Schadensfall: Kommt es doch zu einem Unfall mit dem Kraftfahrzeug, nutzen viele Versicherungen die Gelegenheit, um die Beiträge zu erhöhen. Hierbei spricht man auch von einem „Abrutschen in der Schadensfreiheitsklasse“. Sie können die KFZ-Versicherung außerordentlich kündigen, wenn die Beiträge aufgrund eines Schadensfalls erhöht werden.
  • Autokauf: Haben Sie eine KFZ-Versicherung für Ihr altes Auto abgeschlossen, kaufen jedoch ein neues Modell, so kann der alte Vertrag außerordentlich gekündigt werden – weil die weitere Nutzung eines KFZ-Vertrages für ein Auto, das nicht mehr durch den Versicherungsnehmer genutzt wird, unzumutbar wäre.
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KFZ-Versicherungen müssen Beitragserhöhungen aller Art im Vorfeld schriftlich ankündigen. Erhalten Sie ein solches Informationsschreiben, sollten Sie genau prüfen, ob mit der Beitragserhöhung auch eine Erhöhung der Leistungen einhergeht. Ist dies nicht der Fall, können Sie die KFZ-Versicherung außerordentlich kündigen.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei der gesetzlichen Krankenversicherung?

Nur die wenigsten Versicherten wissen, dass auch eine gesetzliche Krankenversicherung außerordentlich gekündigt werden kann – viele gehen davon aus, dass dies nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen möglich ist. Doch § 175 SGB V sieht auch bei gesetzlichen Krankenversicherungen ein Kündigungsrecht vor, wenn die Zusatzbeiträge ohne Zustimmung des Versicherten erhöht werden. Außerdem kann man von seinem Sonderkündigungsrecht bei gesetzlichen Krankenversicherungen Gebrauch machen, wenn die Beiträge erstmals erhöht oder vereinbarte Prämien gestrichen bzw. reduziert werden.

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Wenn Sie Ihre gesetzliche Krankenversicherung außerordentlich kündigen, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich über Ihre neue Versicherung informieren. Nur so können die Beitragszahlungen auch an die richtige Versicherung geleistet werden!

Das Sonderkündigungsrecht ist bei gesetzlichen Krankenversicherungen jedoch an eine enge Frist gebunden. Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von den höheren Kosten für Zusatzbeiträge, einer erstmaligen Preiserhöhung oder einer Reduzierung der Prämien erfahren – zum Beispiel durch ein Schreiben der Versicherung – haben Sie einen Monat Zeit, von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das Sonderkündigungsrecht für die gesetzliche Krankenversicherung gilt ebenfalls für Versicherte im Wahltarif.

Auch eine gesetzliche Krankenversicherung kann außerordentlich gekündigt werden, wenn die Beitragszahlungen für Zusatzleistungen erhöht oder Prämien reduziert bzw. gestrichen werden. Im Falle einer regulären Beitragserhöhung lässt sich das Sonderkündigungsrecht nur dann nutzen, wenn es sich um die erste Preiserhöhung während der Vertragslaufzeit handelt.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei privaten Krankenversicherungen?

Auch bei der privaten Krankenversicherung müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine außerordentliche Kündigung möglich ist. So können Sie Ihr Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn es zu einer beruflichen Veränderung kam, die dazu führte, dass Sie künftig weniger verdienen als das gesetzlich vorgeschriebene Jahresentgelt für den Beitritt zu einer privaten Krankenversicherung. Dafür muss der Versicherte jedoch nachweisen, dass er nun Anspruch auf die gesetzliche Pflichtversicherung hat. Oftmals genügt es bereits, für eine außerordentliche Kündigung der privaten Krankenversicherung die neue Gehaltsabrechnung einzureichen, um so den geringeren Verdienst nachzuweisen. Allerdings profitiert nicht jeder von diesem Sonderkündigungsrecht: Ab dem 55. Lebensjahr ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung nahezu unmöglich. Das gilt auch dann, wenn sich die finanziellen Voraussetzungen des Versicherten deutlich verschlechtert haben.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Haftpflichtversicherungen?

Natürlich gibt es auch bei Haftpflichtversicherungen die Möglichkeit, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Möchten Sie eine Haftpflichtversicherung außerordentlich kündigen, muss dafür ein guter Grund vorliegen. So ist eine außerordentliche Kündigung der Haftpflichtversicherung immer dann möglich, wenn der Versicherer die Prämienzahlung erhöht, ohne damit auch seine Leistungen zu verbessern.

Natürlich gibt es auch bei Haftpflichtversicherungen die Möglichkeit, vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen. Möchten Sie eine Haftpflichtversicherung außerordentlich kündigen, muss dafür ein guter Grund vorliegen. So ist eine außerordentliche Kündigung der Haftpflichtversicherung immer dann möglich, wenn der Versicherer die Prämienzahlung erhöht, ohne damit auch seine Leistungen zu verbessern.

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Eine Haftpflichtversicherung muss immer schriftlich gekündigt werden, egal ob es sich um eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung handelt. Achten Sie darauf, dass es nicht zu gefährlichen Versicherungslücken kommt – wenn Sie Ihre Haftpflichtversicherung kündigen möchten, sollten Sie also schon im Vorfeld eine neue Haftpflichtversicherung abschließen.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht beim Energieversorger?

Gas und Strom gehören zu unserem Alltag. Die Lieferung wird über einen sogenannten Energieliefervertrag geregelt, der natürlich mit einem Anbieter nach Wahl abgeschlossen werden kann. Auch hier gibt es die Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung innerhalb der vereinbarten Kündigungsfristen. Meist geht diese zudem mit einer vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit des Vertrages einher – im Regelfall ein oder zwei Jahre. Besonders wichtig ist es, im Falle einer ordentlichen Kündigung die strengen Kündigungsfristen zu beachten. Die meisten Anbieter verlängern ihre Verträge automatisch, wenn nicht binnen einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende der Energieliefervertrag ordentlich gekündigt wird.

Aber auch bei Energieverträgen wie Strom oder Gas profitieren Sie von einem Sonderkündigungsrecht. Davon können Sie immer dann Gebrauch machen, wenn es zu einer Preiserhöhung kommt. Wenn Sie postalisch oder per Mail vom Energielieferanten über eine Preiserhöhung informiert werden, haben Sie binnen einer Frist von zwei Wochen Zeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

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Sie haben auch dann ein Sonderkündigungsrecht bei Energielieferverträgen, wenn die Preise aufgrund von Steuern, Abgaben oder Umlagen steigen. Haben die Energielieferanten ein Sonderkündigungsrecht in solchen Fällen vertraglich ausgeschlossen, ist diese Klausel unwirksam (Az. VIII ZR 163/16 BGH).

Ein Umzug rechtfertigt nur unter bestimmten Voraussetzungen die außerordentliche Kündigung des Energievertrages – nämlich immer dann, wenn der Anbieter am neuen Wohnort keine Leistungen erbringen kann. Außerdem besteht immer dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Energievertrages, wenn Sie den Grundtarif des Anbieters nutzen. Hier sieht der Gesetzgeber aber eine generelle Kündigungsfrist von zwei Wochen vor, die Sie jederzeit nutzen können.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Telekommunikationsverträgen?

Verträge für DSL-, Kabel- oder Telefonverträge gehen in der Regel mit einer Vertragslaufzeit von 12 bis 24 Monaten einher. Viele Menschen sind der Meinung, dass ein Umzug allein bereits ein Sonderkündigungsrecht mit sich bringt. Das ist aber falsch: In § 60 Abs. 2 TKG ist geregelt, dass nur dann ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung am neuen Wohnort nicht erbracht werden kann. Heißt konkret: Wenn Sie einen Vertrag über die Lieferung eines Festnetzanschlusses abgeschlossen haben, der Anbieter am neuen Wohnort aber gar keine Leitungen bereitstellen kann, können Sie außerordentlich kündigen. Stehen die Leitungen auch dort zur Verfügung, besteht kein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist liegt bei einer außerordentlichen Kündigung aufgrund eines Umzuges bei einem Monat zum Monatsende.

Ebenfalls können Sie Ihre Verträge für DSL, Kabel oder Telefon dann außerordentlich kündigen, wenn es zu einer Preiserhöhung kommt. Eine solche Erhöhung muss durch den Anbieter schriftlich angekündigt werden – in der Regel sechs Wochen vor dem Inkrafttreten der neuen Preise.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen?

Auch als Mieter hat man das Recht, eine Mietsache außerordentlich zu kündigen. Dafür muss jedoch einer der drei folgenden Fälle vorliegen:

  • Mieterhöhung: Hebt der Vermieter die Miete an, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu erreichen oder weil eine Modernisierung des Gebäudes stattgefunden hat, kann der Mietvertrag durch den Mieter außerordentlich gekündigt werden (§ 561 BGB). Die Kündigungsfrist liegt in einem solchen Fall bei zwei Monaten. Außerdem ist die vom Vermieter angekündigte Erhöhung der Mietkosten in diesem Fall ungültig – Sie können also bei einer außerordentlichen Kündigung weiterhin die vertraglich vereinbarte Miete zahlen, bis der Mietvertrag endet.
  • Der Mieter verstirbt: Erben müssen die Mietkosten einer verstorbenen Person nicht weitertragen. Die Frist für die Kündigung der Mietsache nach dem Tod des Mieters liegt bei einem Monat (§ 580 BGB).
  • Untermieter abgelehnt: Möchten Sie zum Beispiel aufgrund einer längeren Abwesenheit oder dann, wenn ausreichend Platz vorhanden ist, einen Untermieter in den Vertrag aufnehmen und der Vermieter lehnt dies ohne triftigen Grund ab, so besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht (§ 540 Abs. 1 BGB).

Wie sich das Kündigungsrecht im Falle eines Mietmangels gestaltet, erfahren Sie hier.

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Vermieter sind dazu verpflichtet, Mieterhöhungen mindestens drei Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich anzukündigen. So soll Mietern die Möglichkeit gegeben werden, sich nach einer alternativen Wohnung umzusehen.

Aber nicht nur Mieter können vom Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen Gebrauch machen, auch dem Vermieter steht dieses Recht zu. So können Vermieter das Sonderkündigungsrecht nutzen, wenn eines der folgenden Szenarien gegeben ist:

  • Eigenbedarf anmelden: Möchte ein Vermieter Eigenbedarf anmelden, um die Wohnung selbst zu nutzen oder sie engen Verwandten zu überlassen, so besteht ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Vermieter ist allerdings dazu verpflichtet, schon im Kündigungsschreiben anzugeben, welche Person später in der Wohnung leben wird und in welchem Verwandtschaftsverhältnis sich diese Person zum Vermieter befindet. Als Mieter können Sie gegen eine Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen, wenn Sie den Verdacht haben, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht wurde – zum Beispiel, um die Wohnung teurer neu zu vermieten.
  • Mietrückstände des Mieters: Hat ein Mieter über einen Zeitraum von zwei Monaten oder mehr seine Mietzahlungen nicht geleistet, so besteht für den Vermieter ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht. Die fristlose Kündigung der Mietsache kann jedoch rückgängig gemacht werden, indem man als Mieter die ausstehenden Mietzahlungen ausgleicht. Sobald dies geschehen ist, erlischt auch das Recht auf Sonderkündigung der Mietsache.
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Zahlt man seine Miete vorübergehend – zum Beispiel aufgrund eines vorliegenden Mangels – nicht in voller Höhe, so kann der Vermieter fristlos kündigen, sobald man mehr als eine vollständige Monatsmiete im Rückstand ist. Reduzieren Sie die Miete daher nie eigenständig, sondern klären Sie eine Mietminderung immer zuvor mit Ihrem Vermieter ab, um eine fristlose Kündigung der Mietsache zu verhindern.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Bausparverträgen und Bausparkassen?

Bei Bausparverträgen und Baufinanzierungen handelt es sich um ausgesprochen langläufige Verträge, die nicht selten mit einer Vertragslaufzeit von zehn Jahren und mehr einhergehen. Erst nach Ablauf dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung von Bausparverträgen und Baufinanzierungen möglich.

Ein Sonderkündigungsrecht gibt es bei solchen Verträgen nur in wenigen Ausnahmefällen. So haben Leistungsnehmer das Recht, die Baufinanzierung außerordentlich zu kündigen, wenn die Immobilie vor Ablauf der vollständigen Finanzierung verkauft wird. Dabei sehen die Allgemeinen Bausparbedingungen eine vertragliche Frist von drei bis sechs Monaten für eine außerordentliche Kündigung vor.

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Kündigen Sie eine Baufinanzierung außerordentlich vor dem regulären Vertragsende, so hat das Kreditinstitut möglicherweise Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung. Wie hoch diese ausfällt, ist gesetzlich nicht geregelt – hier kommt es also auf den Einzelfall an.

Nach Ende der sechsmonatigen Kündigungsfrist muss die Restschuld, die die Baufinanzierung aufweist, innerhalb von zwei Wochen vollständig gezahlt werden. Erfolgt dies nicht, ist die Sonderkündigung unwirksam.

Ebenfalls gut zu wissen: Einigen Sie sich mit dem Kreditinstitut auf eine Änderung der Baufinanzierung, beginnt die Frist zur ordentlichen Kündigung – die in der Regel 10 Jahre beträgt – wieder von vorn. Eine Darlehenskündigung kann auch durch die Bank geschehen. Dazu erhalten Sie weitere Informationen in diesem Beitrag.

Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei Fitnessstudio-Verträgen?

Viele Fitnessstudios lassen sich inzwischen monatlich kündigen, aber es gibt durchaus auch Verträge mit einer Laufzeit zwischen 12 und 24 Monaten. Eine ordentliche Kündigung ist in einem solchen Fall erst zum Ablauf der Vertragslaufzeit möglich.

Auch hier ist das Sonderkündigungsrecht stark eingeschränkt, denn der Gesetzgeber möchte auch die Wirtschaftlichkeit des Studios schützen. Selbst im Falle eines Umzugs kann der Fitnessstudiovertrag nicht einfach so gekündigt werden (Az. XII ZR 62/15). Dennoch entlassen viele Fitnessstudios freiwillig ihre Mitglieder, wenn sich am neuen Wohnort keine Filiale derselben Fitness-Kette befindet. Es lohnt sich also, zunächst mit dem Studio selbst Rücksprache zu halten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Dennoch gibt es auch Fälle, in denen ein Fitnessstudio außerordentlich gekündigt werden kann. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Fitnessstudio seinen Standort wechselt. Ist der Anfahrtsweg für Sie daraufhin länger, ist eine außerordentliche Kündigung möglich (Az. 34 C 5/15).

Ein weiteres Szenario, das eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages rechtfertigt, ist eine schwere Krankheit. Können Sie Ihrer sportlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen, kann der Vertrag mit dem Fitnessstudio vorzeitig beendet werden. Die Sportuntauglichkeit muss dazu allerdings von einem Arzt bestätigt werden – das Attest ist dem Fitnessstudio mit der außerordentlichen Kündigung vorzulegen. Dafür muss der Arzt nicht genauer darauf eingehen, welche Krankheit vorliegt, um die Sonderkündigung zu rechtfertigen.

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Nicht jede Krankheit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudio-Vertrages. Oftmals kommt es auf den Einzelfall an. So haben verschiedene Gerichte auch unterschiedliche Entscheidungen getroffen. Es ist daher sinnvoll, im Zweifelsfall zunächst mit dem Studio Rücksprache zu halten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wie kann ein Anwalt für Vertragsrecht Ihnen bei der Sonderkündigung helfen?

Jeder Vertrag und jede Vertragsart ist individuell. Wenn Sie von Ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen möchten, sollten Sie zunächst durch einen Anwalt prüfen lassen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Während die Sonderkündigung bei Telekommunikationsverträgen meist recht unproblematisch ist, kann der Verwaltungsaufwand bei der Kündigung eines Bausparvertrages sich deutlich komplexer gestalten. Mit einem Anwalt für Vertragsrecht sind Sie auf der sicheren Seite. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob eine außerordentliche Kündigung des Vertrages möglich ist und mit welchen Bedingungen – und möglicherweise Ausgleichszahlungen – diese einhergeht. Im Rahmen der telefonischen Erstberatung verbinden wir Sie mit unseren KLUGO Partner-Anwälten und Rechtsexperten, die Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt geben. Ob Sie im Anschluss weiter von unseren Rechtsexperten beraten und vertreten werden möchten, entscheiden Sie natürlich selbst.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.