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Sachmängel beim Kaufvertrag
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Sachmängel und Gewährleistung beim Kaufvertrag

Bei Kaufverträgen muss die Sache nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) frei von Sachmängeln übergeben. Was ein Sachmangel jedoch genau ist und wie in einem solchen Fall zu handeln ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

Das Wichtigste in Kürze

Wir haben für Sie zusammengefasst, was bei einem Sachmangel wichtig ist:

  • Ein Sachmangel liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht dem vereinbarten Zustand entspricht.
  • Der Verkäufer ist laut Sachmangelhaftung verpflichtet, für diesen vereinbarten Zustand zu sorgen.
  • Ein Sachmangel sollte angezeigt werden, ehe er verjährt ist.
  • Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung wird oftmals eine freiwillige Garantie gewährt.

Was ist ein Sachmangel?

Wenn die Ware bei Übergabe vom Verkäufer an den Käufer nicht dem vereinbarten Zustand entspricht, liegt ein Sachmangel vor. Es ist die Pflicht des Verkäufers, die Sache frei von solchen Sachmängeln zu übergeben beziehungsweise etwaige Sachmängel zuvor zu beheben.

Sachmängelrecht – Infografik
Sachmängelrecht – Infografik

Dabei gibt es typische Sachmängel für verschiedene Bereiche: Wird ein Pferd beispielsweise als Reitpferd verkauft, besteht ein Sachmangel, wenn es unreitbar ist. Bei Autos wird als „gewöhnliche Verwendung“ das Fahren im Straßenverkehr angesehen. Weicht der Zustand des Autos so ab, dass die gewöhnliche Verwendung nicht möglich ist, gilt dies als Sachmangel – außer es ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass diese Mängel vorliegen.

Sachmangel § 434 BGB


Der Sachmangel ist im Gesetz klar definiert. Hier ist erläutert, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist und dass die Sache bei Gefahrenübergang der vereinbarten Beschaffenheit genügen muss, Abs. 1.

Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, gilt, dass die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei ähnlichen Sachen üblich ist.

Dementsprechend wird im Vertrag in der Regel nur eine abweichende Beschaffenheit einer Sache definiert und diese sollte zur Beweissicherung stets schriftlich erfolgen. Bei einem Sachmangel greift die Sachmangelhaftung. Das bedeutet, dass der Verkäufer dafür haftet, wenn die verkaufte Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein einwandfreier Zustand der Ware ist somit für Käufer sowie Verkäufer von Vorteil.

Gewährleistung und Garantie beim Kaufvertrag

Bei einem Sachmangel fallen oft Begriffe wie „Gewährleistung“ und „Garantie“. Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine Sachmängelhaftung. Diese ist gesetzlich definiert und besagt, dass der Verkäufer für Mängel haftet, die zum Zeitpunkt des Kaufes bereits existent waren. Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers, der in dieser beispielsweise eine gewisse Lebensdauer definiert und folglich garantiert. Gibt der Verkäufer eine Garantie, ist er verpflichtet, diese einzuhalten.

Bei Mängeln hat der Käufer grundsätzlich folgende Gewährleistungsansprüche:

  • Schadensersatz
  • Rücktritt vom Kaufvertrag
  • Minderung des Kaufpreises
  • Recht auf Nacherfüllung (neues Produkt/Reparatur)

Das Recht auf Nacherfüllung ist in diesem Zusammenhang vordergründig. Die Wahl des Gewährleistungsanspruchs liegt aber beim Käufer, da der Verkäufer für den Sachmangel verantwortlich ist.

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Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung; die Garantie eine freiwillige Leistung, welche aber rechtlich bindend ist, wenn sie gewährt wurde. Bei der Gewährleistung müssen Mängel bereits beim Kauf vorgelegen haben. Dies gilt auch, wenn die Mängel erst später auffallen.

Beweislast und Fristen bei Sachmängeln

Bei einem Sachmangel müssen Fristen eingehalten werden, in denen diese geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von zwei Jahren, nachdem die Kaufsache übergeben wurde (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). Bei gebrauchten Gütern kann diese Frist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ist oftmals in den AGB oder dem Kaufvertrag festgehalten und kann hier von Ihnen nachgelesen werden.

Bei Privatpersonen kann eine Gewährleistung vollkommen ausgeschlossen werden. Daher gilt es bei Privatkäufen, die Ware besonders sorgfältig zu prüfen. Ein Ausschluss der Gewährleistung gilt nicht, wenn Mängel vorsätzlich verschwiegen wurden. In diesem Fall handelt es sich um eine arglistige Täuschung.

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Prüfen Sie die Kaufsache schnellstmöglich und umfangreich, damit Sie bei einem Sachmangel genug Zeit haben, diesen anzuzeigen. Achten Sie auch auf den Inhalt des Vertrages.

Neben der Frist ist bei einem Sachmangel noch die Beweislast zu beachten. Grundsätzlich gilt innerhalb eines Jahres nach der Übergabe der Kaufsache die sog. „Beweislastumkehr“, § 477 Abs. 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Verkäufer beweisen muss, dass die an den Verbraucher gelieferte Ware mangelfrei ist. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Veränderung durch den Käufer selbst herbeigeführt wurde oder er den Sachmangel provoziert hat. In diesen Fällen greift die Gewährleistung nicht.

Wird der Mangel später als zwölf Monate nach dem Kauf angezeigt, muss der Käufer beweisen, dass der Sachmangel bereits beim Kauf bestand und es sich daher um einen Fall der Gewährleistung handelt. Die Fristen für Garantien sind individuell und werden in den Verträgen entsprechend festgehalten. Ebenso kann im Vertrag stehen, unter welchen Bedingungen eine Garantie ausgeschlossen ist. Dies ist meist bei einem nicht sachgemäßen Gebrauch der Kaufsache der Fall.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.